Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Benutzung des brachliegenden Grundes verhalten, weil das Stammvcrmögen in der Regel nicht vermindert werden darf. h. 9908. So lange eine Haus-Communion aus mehreren Männern besteht, so haben sie, ohne Unterschied, ob sie von dem urspünglichen Besitzer herstammen, sich in das Haus eingehei- rathet haben, oder auf eine andere Art als wirkliche Hausgenossen, und nicht als bloße Dienstbothen, ausgenommen wurden, gleiche Rechte auf das unbewegliche Vermögen des Hauses. Wenn aber einer aus dem Hause tritt, oder sonst in Abgang kommt, so verliert er dieses Recht, und dasselbe wächst von selbst und ohne Abrheilung den übrigen Männern zu, so lange noch einer im Hause bleibt. Ist kein Mann mehr im Hause, so geht dieses Recht auf die nähmliche Art auf die zu dem Hause gehörigen Weiber über, jedoch muß wenigstens eine aus ihnen einen zur Ueber- nahme der Gränzobliegenheiten fähigen und bereiten Mann auf das Hausvermögen heira- then, wenn sie nicht alle wegen ihres Alters oder wegen anderer körperlicher Gebrechen dazu untüchtig sind. In diesem letzteren Falle können sie aber auch für sich in Gemeinschaft fort- wirthschäften, so lange das Hinderniß nicht gehoben ist, welches sie zum Ehestande untüchtig macht. §• 9909. Bleibt nur noch ein einziges Weib im Hause, und heirathet dasselbe einen Mann, der sich nicht den Gränzobliegenheiten unterzieht, so muß sie ihr unbewegliches Vermögen innerhalb zweyer Jahre bey Strafe der Confiscation an Granzer veräußern. §. 9910. So lange aber die Granzwirthschaften von solchen Individuen besorgt werden, die die Gränzobliegenheiten erfüllen, ist keine Ursache vorhanden, ihren Heimsall zu beschleunigen. Es ist daher kein Grund vorhanden, derley Weiber von der, allen schwächeren Gränz- häusern zum Behufs der Wirthschaft und des Dienstes zugestandenen Aufnahme Einzelner oder ganzer Familien, die die Gränzobliegenheiten erfüllen wollen,' auszuschließen; als die in diesem und dem $. 9908 vorgeschriebene Einheirathung oder Veräußerung der Wirthschaft den Heimfall meisten Theils auf längere Zeit hinaus schiebt, als die bloße Adoption. Da das Gesetz die Fortdauer der (Kommunionen auf eine der Wirthschaft und dem Dienste zuträgliche Art wünschr, so ziehet dasselbe die Einheirathung der bloßen Adoption vor, ohne jedoch, wenn die erstere, welche allerdings Begünstigung verdient, unthunlich ist, die letztere zu verbiethen. §. 9911. Stirbt endlich eine Haus-Communion ganz aus, so tritt in Ansehung der Grundstücke und der zur Ansässigkeit gehörigen Gebäude unter den nähmlichen Anverwandten des letzten Besitzers, mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht zu den Gränzobliegenheiten verstehen, die gemeine Erbfolgeordnung nach den deutsch - erbländischen Gesetzen über Erbfolge ohne Testament ein. §. 99l2* Officiere und Staatsbeamte, welche vom gemeinen Granzftamme vorrücken, und ungarische Provincialisten, welche erweisen können, daß die R^lüäten mit dem aus dem Pro- viuciale bezogenen Activum des letzten Besitzers erkauft weMn Knd, sollen zwar von der Erbfolge nicht ausgeschlossen, dafür aber verbunden seyn, weM'ste nicht zu dem obligaten Gränz- stande übertreten, die liegenden Güter innerhalb zweyer Jahre, von dem Tage des ihnen bekannt gewordenen Anfalles der Erbschaft,^an Granzer zu veräußern. §. 9913. Trifft die Erbfolge einen Granzer, welcher nicht im Stande ist, die ererbten Gründe mit seiner Familie neben denjenigen, welche er bereits besitzt, selbst zu bearbeiten, so muß 43 Von den Grundgesetzen für die M ilitar-Granze. Rechte und Erbfvlge der in einer Haus - Communion lebenden Individuen; Veräußerung der Grundstücke binnen 2 Iahren, wenn derGränzmann sich denGränz- obliegenheiten nicht unterzieht. Hkth. am 5. Cct. 807. B 3482. Die Weiber, welche ihre Gränzobliegenheiten erfüllen, sind von Aufnahme Einzelner oder ganzer zum Behuf« ihrer Wirthschaft nöthigen Familien nicht auszuschließen. Hkth. am 11. Nov.8>o. B 5160, Dey dem Nussterben einer Haus-Eommunion hat dieCrb- folgeordnungnach den deutsch- erbländischen Gesetzen cinzu- treten; Behandlung der Officiere, Beamten und Provincialisten in Absicht auf die Erbfolge: Veräußerung der durch Erbfolge anheim gefallenen Gründe bey unvermögender Bearbeitung. Hkth. am 5, Oct. 807, b 3482. Band ix.