Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

v58 xxxvn. Haupt stück. i. Abschnitt. wenn sie sich in eigenen Häu­ft n> befinden. Hkth. am i3. Dec. 807. b 4421. Prükungs • Modalität der vor! Gränz - Lsfficieren- Beam­ten ic. r»w»rbcnen Grunde und Häuser; Rückersta ttung der von Lffi- kicren und Beamten in der Gränze nicht rechtmäßig erwor­benen Gründe- Hkrh. am 29. May 608. B 189^. Weitere Prüfunqs - Moda- t.'tät ter von Officicren und Beamten in der Granze er- wc-:-cnen Gründe. Äkiz. am 19. May6«8.B >8)8, Derbotk» wegen Derp^ch" tung brr Grär zgrundsiücke oder deren Besitz als Nutz- psand 6. MZ. Eb en diese Uebersetzung zu anderen Compagnien soll auch in dem Falle eintreten, wenn sich die dienenden Officiere in eigenthümlichen, jedoch im Compagnie-Bezirke ihrer Fami­lien gelegenen Wohngebäuden befinden. tz. 9844. Die Erbauung derley Wohnhäuser von Grä'nz-Officieren ist zwar als eine Erwerbungs art anzusehen, jedoch muß hierzu jederzeit die Regimenrs-Coiiimando-Bewilligung vorliegen, und diese im Grundbuche vorschriftsmäßig vorgemerkt seyn, weil solches die Ordnung der Ver­waltung, überhaupt die militärische Grä'nzverfassung ckbep ganz vorzüglich und unbedingt nothwendig macht. Wenn daher Officiere und Beamte beyHihrem eigenthümlichen Wohnge­bäude mehr als Ein Joch Gartengrund besitzen, so haben sich solche über den mehreren Besitz so wie über die Rechtmäßigkeit der Erwerbung nicht nur in Absicht der mehreren Gründe, sondern auch hinsichtlich des mit Ein Joch bemessenen und bewilligten Gartengrundes legal mit den Regiments - Commando - Bewilligungen, Grundbuchs-Vorschreibungen, dann den ratißcirten Kaufs-Contracten oder Verträgen auszuweisen. < §. 9845. Grund», bezugsweise B efitzergreifu ng e n, welche aus geheimen Verträgen oder freywilligen Abtretungen, oder auf sonstige Art vor Erscheinung der Grundgesetze und der Systemal-Verordnung vom 17. September 1800 Statt gefunden haben, und nicht rechtsbeständig erwiesen werden können, sollen wieder den betreffenden Gränzhäuseru an­heim fallen. Tritt dieser Fall eim, so ist derley Officieren oder Beamten zur Beybringung und Füh­rung der vorgeschriebenen Beweisbehelfe ein peremptorischer Termin fest zu setzen, und wenn die Beweisführung in gehöriger Form nicht erfolget, so sind derley widerrechtlich erworbene Gründe wieder den betreffenden Gränzhäuseru einverlciben zu machen, und zu bem Stamm- gute oder bem Ueberlande grundbüchlich in der Art einzuschreiben, als solches die weiter unten folgenden Paragraphe zulässig machen. Auf jeden Fall sollen daher jene Officiere, deren Gränzhäuser sich mit ihnen in einer Ce npagnie befinden, und wenn sie auch in eigenthümlichen Hausern wohnen, in andere Compagnien übersetzt werden, weil sie hierdurch ihres Eigenthumes nicht beraubt werden, und dre Vexmielhung, so wie jede mit dem Gesetze vereinbarliche Benutzung ihrer Häuser ihnen gestattet bleibt. §. 9846. Uebrigens muß der Grundbesitz der Offrciere, Beamten rc., sowohl in Ansehung der Art ur.b Weise, als auch der Erwerbungszeit um so mehr genau geprüfet werden, als mit­telst der Systenral-Verordnung^ vom 17. September 1808 jeder fernere Erwerb strengstens verbothen tuorben ist, und der §. 9849. der Grundgesetze sie nur in dem nach den früheren Gesetzen rechtmäßig erworbenen Besitze sichert; die Einthejlung eines Grundbesitzes in ©tarn in gut und It e berí an b erst durch gegenwärtige Gesetze ungeordnet worden ist, vor Erscheinung derselben ein Stammgut mit den darauf Haftenden Rechten und Ver­bindlichkeiten nicht bestehen konnte; endlich baß bis zur Erscheinung der Grundgesetze keine individuellen Grundstücke weder bem Stammgute, noch bein Ueberlande zugeschrieben wer­ben konnten, der Gränzhauses-Familie zwar die Disposition, jedoch nur immer auf dem rechtlichen Wege frey stand.. tz- 9847? Auch Grundstücke im der Granze zu pachten ober als Rutzpfand zu besitzen, ist Officie- ren, katholischen Geistlichen, Beamten, Bürgern von. Militär-Communitäten, Gränzhan- belsleuten, Professionisten und ProvinciaUsten in der Regel rncht gestattet.

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