Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

H. 9848. Nur die Weingärten dürfen auf jeden Fall, und die Pupillar- Gründe zu einem an­gemessenen Pachtschillinge auch an Bürger der Militär-Communitäten und an Provincialisten verpachtet werden. §. 9849­Solche Personen, welche nach dem vorliegenden Gesetze entweder gar nicht, oder nur mit Einschränkung zu dem Erwerbe liegender Güter in der Granze berechtiget sind, sollen zwar in dem ruhigen Besitze alles desjenigen bleiben, was sie vor Bekanntmachung dieses Gesetzes rechtmäßig an, sich gebracht oder verjährt haben; aber in der Folge auf keine Art etwas gegen dasselbe erwerben können. Dieser hier, als auch im §. 9834 aufgestellte Grundsatz, daß Granzgründe nur von solchen Personen eigenthümlich besessen und erworben werden können, welche persönliche und unentgeldliche Militär-Dienste leisten, drang sich von selbst auf, so bakd die Ideen des Granz-Systemes in ihrer Vollständigkeit gefaßt waren, und mußte daher Gültigkeit erlan­gen, so bald die Gränzverfassung in der Ausübung bestand. Hieraus folgt, daß die in den voraus gegangenen Paragraphen ausgestellten Grundsätze nur noch der Erörterung bedürfen, daß solche schon sogar in dem Urgesetze der Gränzverfas­sung als ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers in der Art ausgesprochen worden sind, daß eine Veräußerung oder vertragsmäßige Ueberlassung von Gränzgründen mit der Verbindlich­keit zum Militär-Dienste geschehen müsse, und daß die Wienation mit Wissen und Willen des Regiments-Commandanten vorgenommen, auch solche Alienirung in das Grundbuch eingetragen werde, widrigens^ wenn dagegen ein dergleichen Kauf geschieht, solcher ungül­tig seyn soll. Diese hierin schon aufgestellte wesentliche Bedingung gültiger Grulldveräußerungen und vertragsmäßiger Ueberlassungen ergibt sich ferner aus dem Wesen der Polizey und Rechts­verfassung gesittete» Staaten; daß nähmlich Grundverkäufe oder Ueberlassungen nur dann gültig seyn können, wenn sie mit Wissen und Willen der vorgefetzten Behörde geschlossen und in die öffentlichen Bücher (Grundbücher) ordnungsmäßig eingetragen worden sind. Wenn daher zwischen Officieren, katholischen Geistlichen, Beamten, Bürgern von Militär-Com- munitaten, Gränzhandelsleuten, Professionisten und Provincialisten Grundverkäufe, bezugs- weise Käufe oder vertragsmäßige Gränzgrund - Ueberlassungen ohne Bewilligung des betref­fenden Regiments-Commando's entweder Statt gefunden haben, oder Statt finden sollen, so sind solche als ungültig und nicht geschehen um so mehr zu betrachten, als auch die amt­liche Vor- und Abschreibung im Grundbuchs entweder nicht Statt gefunden hat, oder vor­schriftsmäßig nicht Statt finden konnte. §. 9800. Granzer werden dagegen unter Beobachtung der hier aufgestellren Grundsätze zur Er­werbung von Gründen im Provinciát-Gebiethe aus der Ursache geeignet, weil dieselben dre mit derley Grundstücken verknüpften Lasten, Steuern, Zehenten und sonstigen Abgaben tra­gen können, nicht aber umgekehrt Provincialisten, welche Gründe im Gränzgebiethe besitzen, die damit verbundene persönliche Militär-Dienstpsiichtigkelt zu leisten im Stande sind. §. 9851. Ferner sollen alle weiteren GrunderMerbungen durch Personen nicht mehr geduldet, sondern für null und nichtig erkläret werden, welche daS Gesetz vom Grundbesitze in der Militär-Gränze ausschließt; es geschähe durch Kauf, Waldausräuterung, Beurbarung der Hurhweiden, oder unter was immer für einem Vorwände; und sollte auch selbst hierzu die Regiments-Commando-Bewilligung vorliegen, so soll es dem Grunderwerber unbenom­men bleiben, die Schuldtragenden zu fordern. Von ben Grundgesetzen für d ie Militär-G ranze. 159 in wie weit von diesem Ver- bothe Sie Weingärten uns Pu- piilar - Grünes ausgeschlossen sind. Hkth. am 5. Set. 807. B 345*. Besitze sfähigkeit solcher Gründe, weiche vor Erschei­nung der Grundgesetze von solchen Personen erworben worden sind , welche nicht |u vbem obligaten Grärijstande gehöre». Derboth des ferneren Er­werbe«. H'th. am 5. Oct. 807. R 348». » ■» 19, JJÍO!| 3oS, U 18.98. Grän jer sind zur Erweibung liegender Gründe im Provin­ciáké geeignet. Hkth. am 29. May 808. b 1893. Jeder fernere GrunSerwerb wir) verbothen, und e« hat der Erwerber die Schadloshal- tunq an dem Schuldtragenden zu suchen. Hkth. flitl 11. Nov. 807, R 33ifS

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