Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
XXXYlf. Hauptst. L Abschn. Von ben Grundgesetzen für die Militär-Gränze. i55 XXXVII. Hauptstück. Don der Militar-Gränzverwaltung. I. Abs ch n i t t. Bon den Grnndgesehcn für die Carlstadter, Warasdiner, Banal-, slavonische und banatischc Militär - Gränze. D. §. y83o. 'ie Bereitwilligkeit, der Muth, die S ta nd h a ftigleit und die Treue, mit welchen die M i l itä r - G r än z e r sich bey jeder Gelegenheit dem Waffendienste gewidmet haben, ve ran faßten Seine Majestät, feit dem Antritte der Regierung., für die Verbesserung ihres Zustandes zu sorgen; daher Seine Majestät nicht bloß die Gränze mehrere Mahle durch die jeweiligen General - Inspektoren bereisen , und genaue Berichte über ihre Lage einziehen ließen, um nach den erhobenen Umständen die nöthig erachteten Verbesserungen im Einzelnen einzuleiten, sondern Allerhöchstdie- selben geruheten, durch eine Reihe von mehreren Jahren auch alle Behelfe sammeln und zusammen stellen zu lassen, welche nur immer nöthig schienen, den getreuen und tapferen Militär - Gränzern eine festere, bem Geiste der Zeit und der Nation a tu passendere Verfa ssung zu geben, und dadurch ihren Wohlstand im Ganzen dauerhafter zu begründen. Seine Majestät unterzogen die zu diesem Behufe vorgelegten Entwürfe, der Prüfung mit dem Zustande und den Bedürfnissen der Gränzer bekannter und in diesem Geschäfte erfahrener Männer, und erst nachdem Seine Majestät das Urtheil derselben vernommen und geprüft hatten, gewahrten Allerhöchstdiesel- ben den hiernach entworfenen nachstehenden Grundgesetzen die Genehmigung. Die Rechte der Gränz-er sind darin klar und bestimmt ausgesprochen, und ihre Pflichten alö Staatsbürger nach der Bestimmung, welche ihnen angewiesen ist, genau begränzt. Die Willkühr ist dadurch in den Schranken des Gesetzes gehalten, und die Gränzer ■ sind ihres Zustandes und ihres Eigenthumes von nun an für immer sicher. Seine Majestät waren bedacht, ihnen ihre Obliegenheiten überall, so weit es nur, immer möglich war, zu erleichtern, und die unvermeidlichsten Lasten mehr nach dem Maße der Kräfte eines jeden zu vertheilen, und dadurch für Alle erträglicher zu machen. Seine Majestät gewährten auch den Häusern? welche Dienstmänner stellen, die möglich größte Erleichterung durch die stufenweise Befreiung von der Arbeit, durch die Bewilligung des Dienst-Constitutivuins in Kriegszeiten, durch dre unentgeltliche Abreichung des Lederwerkes auch in Fnedenszeiten, und durch lteberlassung der Montur, welche der Mann aus dem Felde mitbringt. Durch die Feststellung der Grundsätze über die Reluition der Natural-Arbeit erleichterten Seine Majestät das Bestreben der Industrie und erössneten den ärmeren Häusern mit zahlreichen Familien einen sicheren und leühteren Weg zum Erwerbe. Die Beyhülfe von dem Grunde vertheilten Seine Majestät überall nach der Ertragsfäh igkeu des Bodens, und halfen dadurch dein Mißverhältnisse ab, welches bisher zwischen .dem Ern« y.'i uid den Abgaben bestand. 9?9t&wenbigfeit 5>er ©runts; gefeljgebutig twr Oie 2Kilit«r=> @ränje. ÍÍUetl)i5(pfleentfcf)liíf3ung »cm 7. 2iug, 807.