Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

I fk y Bestimmung der Militar- Tranz - Provinzen. AllerhöchsteEntschliefiung von, 7« Aug. 807. Die adeiigen Grundbesitzer können von der Steuer und sonstigen Obliegenheiten nicht los gesprochen werden. Hkth. am i.Apr. H18.it 6979. s Alle liegenden Güter in der Oránze sind als Militär-Le» hen zu behandeln; Erwerbungsfäniqkeit zur Cr- kangung liegender Güter in der Gränze; Provineialisten und Bür­ger der Miütar -Communitä- tcn stnd zur Erlangung liegen­der Güter nicht geeignet; m wie weit aus Handels- rücksicheen bey Magazinen und Fabrik-Gebäuden eine Aus­nahme Statt finden Sürst; Nach den nahmlichen Grundsätzen der Billigkeit wurden auch die übrigen )5bgaben aus- gemessen. Ohne den Vorgesetzten eine unnütze und zweckwidrige Einmischung in die Familien- Angelegenheiten der Gränzer zu gestatten, räumten Seine Majestät ihnen so viel gesetzliche Gewalt bey Entscheidung der Hauszwiste ein, als nochwendig ist, um die Ruhe herzustel­len und zu erhalten, und die gemeinsamen Bestrebungen aller Hausgenossen da, wo sie sich nicht vereinigen können, zu ihrem beubsichteten, gemeinschaftlichen Wohle zu lenken. Damit haben Seine Majestät die erste Grundlage des staatsbürgerli­chen Zustandes der getreuen und tapferen Gränzer in ihrer Wesen- heitvollendet. §. t)831. Die sämmtlichen Militär-Gräriz-Provinzen behalten übrigens ihre bis­herige Bestimmung zu dem inneren und äußeren Waffendienste unver­ändert bey. Die Gränzer sind dieser ihrer Bestimmung gemäß verpflichtet, Seiner Majestät dem Kaiser und Könige im Frieden und im Kriege in und außer dem Lande nach Vorschrift der allerhöchsten Anordnungen alle Militär-Dienste zu leisten, und zur Unterhaltung der inne­ren Gränzanstalten beyzutragen. Sie genießen dafür alle ihre rechtmäßigen Besitzungen für sich und ihre Nachkommen als wahres beständiges Nutzeigenrhum. tz. 9882. Wenn auch einem Gränzer die persönlichen Adelsvorrechte gebühren, so können sie doch von Erfüllung der mit dem Gränzgrundbesitze verbundenen und von demselben unzertrenn­lichen Obliegenheiten nicht los gesprochen werden. r A. Von dem Rechte auf unbewegliche Güter. §. 9833. Alle liegenden Güter, welche einzelne oder ganze Familien in der Gränze als die ihri­gen besitzen, oder in der Folge noch erwerben, sollen als wahre Militär-Lehen be­handelt werden, auf welche dem Besitzer, mit Vorbehalt des Seiner Majestät zustehenden Obereigenthums, und gegen die Erfüllung der gesammten Gränzobliegenheiten, das immer­währende erbliche Nutzeigenthum zukommt. Diese Militär-Lehen sind demnach keine bloß geliehenen, nach Willkühr der Vorgesetz­ten wandelbaren Güter, wie man es bisher irriger Weise hier und da verstand, sondern ein beständiges und unwandelbares Nutzeigenthum. §. 9834. In der Regel sind zu dem Erwerbe und Besitze liegender Güter in der Gränze nur jene Personen geeignet und befugt, welche entweder schon dort ansäßig sind und sich den Gränzobliegenheiten unterziehen, oder im Begriffe stehen, sich häuslich dort niederzu lassen, und mit ihrer Familie die verfassungsmäßigen Pflichten zu übernehmen. §. 9835. Provincialisten und Bürger der Militär- Co mmunitäten, welche Feine unentgeldlichen persönlichen Militär»Dienste leisten, und daher die erste und unerläßliche Bedingung des Erwerbes liegender Güter in der Gränze nicht erfüllen, können in Zu­kunft auch keine solchen Güter dort erwerben. tz. 9886. Nur bey ganz besonderen Handelsrücksichten und überwiegenden Vortheilen für d ie Gränze wollen Seine Majestät als Ausnahme von der Regel gestatten, daß der Hofkriegsrath Allerhöchstdemselben darauf einrathe, Auswärt lg en zu XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt.

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