Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
i48 b)' ad militiam stabilom f|fí hört. Hkth. am 5. Dct, 808. w 164* In welchen Fällen die Civil - Geistlichkeit über Personen , die zur militiam vagam gehören, die Jurisdiction aus- zuübcn hat. Hkth. am £>. 2ct. 808. W 164. Wann, wie und von wem Stollgebühren 41t entrichten sind. Hkth. am r6. Jun. 774- » » 5. Oct. 808. W 164* x) Alle Frauen, Kinder und Dienstbothen der Vorgenannten. y) Endlich haben alle bey einem ausbrechenden Kriege zu Feldkriegsdienften anzustellenden stabilen Militär-Individuen, so wie auch diejenigen Personen vorn Civil-Stande, die bey der Armee sich aufhalten, durch die Zeit des Krieges die geistliche Jurisdiction der Militär-Geistlichkeit anzuerkeny.en. §. 9816. Ad militiam stabilem werden gerechnet: a) Die pensionirten und nicht angestellten Generale, wenn sie auch Regiments-Inhaber sind. b) Alle pensionirten, quiescirenden, oder mit Beybehaltuna des Officiers - Charakters quit- tirten Stabs -und Ober-Officiere, Militär-Beamten und Stabsparteyen. c) Die bey dem Militär-Appellations-Gerichte, dann d) bey den Judiciis delegatis militaribus vel mixtis yel inmixtis angestellten, zum Stande derselben gehörigen Beamten, in so fern sie nicht nach ihren anderen persönlichen Eigenschaften ad militiam vagam gehören. e) Die ungarische Kronwache. f) Die Polizey - Wache. g) Die medicinisch - chirurgische Josephs-Akademie. h) Das Thierarzeney - Instituts - Personal. i) Die zur Militär - Medikamenten - Regie und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen. k) Das Hernalser Officiers - Töchter - Institut. l) Das ärarische Gewehr - Fabriks - Gußwerks - und Stuckbohrer-Personal. m) Die Patental - Invaliden. n) Die Hausverwalter, Hausmeister, Traiteurs in Casernen und in sonstigen Militär- Gebäuden. o) Die Witwen und Maisén aller Militär-Personen. p) Die Frauen, Kinder und Dienstbothen der vorgenannten ad militiam stabilem gerechneten Individuen. §. 9817. Da sich aber die Fälle häufiger ereignen können, daß Personen, welche ad militiam vagam gehören, einer geistlichen Amtshandlung bedürfen, ohne den Feld-Superior oder Feld-Capellan, dessen geistlichen Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können, so ist die Civil-Geistlichkeit verpflichtet, in diesen Fällen die geistlichenJunsdictions-Handlungen in subsidium der Militär-Geistlichkeit auszuüben. §. 9818. In Ansehung der Stollgebühren wird Folgendes verordnet: a) Militär - Personen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts einschlüffig derselben, haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Civil - Pfarrer auch da, wenn die Trauung zwischen einer solchen Militär - Person und einer Braut vom Civil- Stande von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern. b) Ober - Officiere haben die Stolle zu entrichten, jedoch ist sich in Bemessung des Betrages ganz nach den für die Civil - Geistlichkeit überhaupt bestehenden Stollgesetzen zu achten. Hierdurch ist aber die nachfolgende Srollordnung, wie viel die Regi- ments-Capclläne von den Ober - Officieren nach ihrem Charakter abzunehmen befugt seyen, keinesweges aufgehoben, da die obige nur allein von jenen Personen, welche nach den im §. 9816. bestimmten Jurisdictions - Verhältnissen in Ausübung der Seelsorge ihrer Jurisdiction zugewiesen sind, nach den Clvil-Stollgesetzen entrichtet werden muß. XXXVI. Hauptstück. VII. Abschnitt.