Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von der Jurisdiction der Geistlichkeit. Stollordnrrng, nach welcher die Militär-Geistlichkeit von den ad militiam vagam gehörigen Individuen die Gebühren abzunehmen hat. 149 Chargen. Taufe. Trauung. Vegräbniß. Ein General. Eine beliebige Discretion. Ein Generals-Kind bis ins i3. Jahr. — Eine beliebige Discretion. Ein Stabs-Officier. Eine beliebige Diskretion. Deren Kinder bis ins i3. Jahr. — — Eine beliebige Discretion. Haup tmann oder Rittmeister. Ei nen Gulden. Zwey Ducaten. Zwölf Gulden, wenn es die Verlassenschaft zuläßt. Deren Kinder bis ins i3. Jahr. — — Sechs Gulden. Capitän», Ober,, Unter-Lieutenant ober Fähnrich. Einen Gu lden. Einen Ducaten. Acht Gulden, wenn es die Verlassenschaft zulaßt. Deren Kinder bis ins i3. Jahr. — — Vier Gulden. i Stslloeduunz. Hkth. am 19.3«tt. 754. » » 7.2iltg.793.F ho4. » » 5. -Oct. 8o8. W 164. » » 3.2iug. 811. L a55g. Bleibt aber der Offieier vor dem Femde, wo er nicht ordentlich begraben wird, so kann der Regiments - Capellan auch keine Stollgebühr ansprechen, weil derselbe solche nicht für den Sterbfall, sondern für das Begräbniß erhält. . Sollten die Verlaffenschaften der Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und Fähn­riche nicht hinrerchen, um die hiermit fest gesetzten Gebühren entrichten zu können, so muß sich der Regiments-Capellan auch nut einem nach Verhältnis) und der Billigkeit zu entwerfenden geringeren Betrage begnügen. c) Die Eheverbindungen sind bey Militär-Personen, welche ad militiam vagam ge­hören , in Ermangelung einer eigenen Garnisons-Kirche, wo die Verbindung von dem Feld - Superior, oder von dem Feld - Capellan nicht geschehen kann, von dem Civil-Pfarrer des Bezirkes, in welchem der Militär-Bräutigam wohnet, vorzuneh­men, ohne dafür eine Gebühr von der Militär-Person zu fordern. d) Dort, wo keine Garnisons-Kirche besteht, hat der Feld-Superior oder Feld-Ca- pellan das Recht, in der Civil-Pfarrkirche, in deren Bezirk die seiner Jurisdiction zugewiesenen Militär-Personen wohnen, die pfarrlichen Verrichtungen der Taufe, der Trauung, des Versehens der Kranken, der Einsegnung der Leiche vorzunehmen, ohne daß der Civil-Pfarrer deßwegen eine Stollgebühr anzusprechen hat. c) Die Militär-Geistlichkeit hat das Leichenbegängniß einer ad militiam vagam gehö­rigen Person selbst zu halten, und hierzu ihre eigenen Gehülfen und Requisiten zu verwenden, dagegen aber ist von Seite der Civil-Pfarre, welche in die Veranstal­tung solcher Leichenbegängnisse gar nicht einzugehen hat, auch keine Stollgebühr zu verlangen.

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