Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von der Geistlich keit in der Militar-Grä'nze. i/|3 Lit. E, Satzung der Stollgebühr, welche in den nichtunirten Pfarrepen des griechischen Ritus der Carlstad- ter, Banal -, Warasdiner und der zur Plageurzls oder slavonischen Diöcesegehörigen fi*» vonischen Militär-Gränze zu beobachten ist. Für die Copulation ohne Unterschied der ersten, zweyten oder dritten Ehe, auch wenn eine Witwe einen Junggesellen, oder ein Witwer eine Jung ­frau heirathet, durchaus . . . . . . . i fl. 8 kr. Für die Begräbniß-Function eines Kindes fammt Wässerweihe von 1 bis 7 Jahren alt. Von einem Hause, welches vermöge Regiments-Con- scription mehr als 8 Joch Erde besitzet . . . . . — Von einem, das mehr als 4 Joch hat . . . « . 3o — Von einem, das 4 Joch oder weniger hat . . . . • 17 — Für die Begräbniß - Function einer Manns-oder Weibsperson, die über 7 Jahre alt ist. Von einem Hause, das mehr als 8 Joch Ebbe besitzt. 2 st. Von einem, das mehr als 4 Joch hat . . . »— 3o — Von einem, das 4 Joch oder weniger hat . • . . 45 — Hingegen sollen ganz 21 ritte, die nichts im Vermögen haben, von ben Geist­lichen ganz unentgeldlich begraben, und darauf von dem Regiments und Compagnie-Eommandanten feste Hand gehalten werden. Zur jährlichen Pfarrgebr'ihr gibt jedes Haus von jedem vor ober nach der Regiments - (Tonfcriptfon besitzenden Joch Erde, Mab er Wiese und Tagwerk ober Moleko Weingarten 6% Pfund ober 3 Oka Frucht ober Körner, von solcher Gattung, welche der Granzmann vorzeiget, und •er zu geben für gut sinder. Nachfolgende geistliche Function ist niemand schuldig zu zahlen ober halten zu lassen, hingegen von einem jeden, wenn er solche selbst ver­langet, als z. B. wenn jemand freywillig zum Leichenbegrabnisse außer dem Pfarrer mehrere Geistliche einlaben wollte, so zahlt er jedem be­sonders eingeladenen Priester, Pfarrgeistlichen ober sonstigen Popen ohne Unterschied . . . . . . • . 7 — Für die Benediction des gesottenen Weitzens und Kuchens an die Kirche . 3 — Für bie Aussegnung des Hauses, wenn solche freywillig verlangt wird . 7 — Dagegen aber wird Alles aufgehoben, was die Gränzer bey dergleichen Festen bem Pfarrgeistlichen an Branntwein, Fleisch ober anderen Naturalien bisher abzureichen pflegten, wie benn auch bie bey dergleichen Patrons- Festen, Nahmenstagen, Kindstaufen, Hochzeiten und Leichenbegäng­nissen üblich gewesenen übermäßigen Gastereyen abzttthun, bereits in bem Granz - Regulament anbefohlen wurde , und hierauf strenge zu halten ist. Für das in der Kirche ober im Hause des Pfarrers bestehende Fürsegnen einer Kindbetterinn, und für das von bem Granzer selbst aus der Kircheab- hohlende geweihte Wasser gebühret nichts. Wer aber das Fursegnen und Wasserweihen durch ben Geistlichen im Hause der Kindbetterinn verrichten lassen will, gibt Für eine Messe ..... 7 — 17 —

Next

/
Oldalképek
Tartalom