Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

»44 Wer für einen ^Verstorbenen den 4«>tägigen Memento nach der Messe, oder das Porastas-Gebeth freywillig verlanget . . . . . 17 — Wer die jährliche Recitirung des Registers oder die jährliche Exequirung verlangt. 1 fl. Für die letzte Oehlung ist jedem dabey fungirenden Geistlichen zu zahlen . 17 — Für die Ablesung eines Evangeliums, der es verlanget . . . .1 — Für die Ablesung des Psalm-Buches............................................................1 — Für ein Gebeth zur Mutter Gottes für Kranke oder Gesunde . . 7 — Für das geweihte Wasser, welches am heiligen Dreykonigtage in die Häuser getragen wird, zahlet jedes Haus anstart der bisher gewöhnlich gewese­nen Naturalien bloß allein im Gelbe oder an Naturalien nur so viel, daß solche den Werth von 7 kr. nicht übersteigen. Wer sich das Wasser in sein Haus das ganze Jahr hindurch alle Sonntage weihen lassen will, zahlt für das ganze Jahr oder für die 52wLchent- liche Wafferweihe zusammen . . . . . . . 4 — Wer aber die Wasserweihe seltener verlanget, zahlet nur für jedes Mahl . 7 — Wer »inen Sarandor von 42 Messen freywillig verlanget, zahlet . . 10 — Von 20 Messen . ... . . .5 — Für eine freywillig in Klöstern, Pfarren oder bey den Bischöfen bestellende Ponessia zahlen jene, welche keine Contribuenten sind . . . 78 — Die Contribuenten hingegen und die Militär-Granzer vom Feldwebel ab­wärts zahlen für besagte Ponessia nicht mehr als . . . 3o — Uebrigens, wenn ein Granzer oben stehende in Barem entworfene Stollgebühren etwa leichter mit seinen im Haus habenden Naturalien oder Victualien entrichten, und sich des­halb mit dem Pfarrer abfinden will, steht ihm solches überhaupt srey, jedoch sollen die Na­turalien an ihrem Werthe ben oben ausgemessenen Geldbetrag nicht übersteigen. Hiernächst werden die bey Hochzeiten auszutheilen gewöhnlich gewesenen Geschenke, es mögen solche in Geld, Wäsche oder Kleidern bestehen, von nun an dergestalt eingestellt, daß »du dem Bräutigam oder von dessen Anverwandten weder der Vater noch die Mutter der Braut, noch derselben Anverwandte einiges Geschenk zu fordern befugt seyn sollen. Auch soll das von dem Bräutigam oder der Braut allein zur Versicherung der Heirath abzureichende Geschenk (Daluka genannt) sich nicht höher als auf 17 oder 20 kr. erstrecken. XXXVI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Lit. F. 45 kr. 5 — Jriterimal- Tax -Ordnung für die nichtunirren bischöflichen Consistorien des griechischen Ritus. rtens: Für Vorforderungs-Decrete, die nur die Abschrift der Klage ent­halten, dann für eine gerichtliche Auflage, welche zur Einleitung des Prozesses gehören, zahlet jener auf dessen Ansuchrn die Verfügung geschieht . . . . . .. . . —.fl. atens: Wenn den Vorforderungs-Decreren Documente beygeschlossen werden 1 — Atens: Wenn der Protopope oder Pope zur Vernehmung eines Zeugnisses oder anderer Ursachen halber außer dem Orte der Consistorial-Sitzung abgeordnet wird, zahlet die Partey, auf deren Ansuchung eine solche Aborderung geschieht, dem Abgeordneten auf Kost und Reise-Spe­sen für jeden Tag................................................................. , 1 — 4renS: Wenn aber zu gedachtem Ende ein Archimandrit als Consistorial- Assessor abgeordnet wirb, werden ohne Kost^ und Gelegenheit täg­lich bezahlt . . . . . . . .2 — 3© — 20

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