Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
7 Von der Beförderung überhaupt. §. 7811* Das Avancement bey den Artillerie-Regimenter«, zu Ober-Officieren vom Haupt- manne abwärts hangt von dem General-Feld - Artillerie-Directeur ab; nur kann kein Individuumvon der Garnison mehr zur Artillerie avanciren, außer von jenen Individuen, welche bey dem Oberzeugamte zu Wien angestellt sind, wett dahin auch junge und kriegsdienstbare Leute genommen werden müssen. §. 7812. Den von Regimentern in das Wiener-Neustädter Cadetten-Haus und überhaupt in alle Cadetten-Schulen übertretenden Ober-Officieren bleibt das Avancement nach ihrem Range Vorbehalten, und sie dürfen weder im Frieden, noch im Kriege übergangen werden. Jene, die nicht von einem Regimente in das Institut zu stehen gekommen sind, müssen zu diesen, Ende einem Regimente zugetheilt werden. Die Regimenter haben sie in ihrem Range bis zum Hauprmanne zu befördern, und nur von ihrem Avancement jedes Mahl die Unter- Direction des Caderten-Hauses zu verständigen. Jeder zur Inspektion oder als Lehrer im Institute angestellte Officier, vom Fähnrich bis einschlüsslg zum Capirän- Lieutenant, soll, wenn ihn nicht früher nach seiner Tour ein Avancement rm Regimente trifft, nach einer sechsjährigen guten Dienstleistung um einen Grad vorrücken, nach einem schon früher im Regimente erhaltenen Avancement aber immer wieder vom Tage dieser Beförderung weitere sechs Jahre fortdienen, um auf eine solche Vorrückung außer seiner Tour Anspruch machen zu können. Jeder im Cadetten-Hause gut und lang dienende Ober-Officier erhält im Falle seiner Invalidität eine höhere Gradurrung nebst der für diese Charge ausgemessenen Pension. Die Ober-und Unter-Lieutenants, welche mit besonderem Vorzüge gedient haben, werden mit Hauptmanns-Charakter pensionirt. Die Jnspections-Feldwebel, welche gut gebildete, verläßliche und zu Ober - Officieren geeignete Leute seyn müssen, werden nach einer sechsjährigen guten Dienstleistung als Unter* Lieutenants bey den Regimentern, oder wenn einer zum Inspecn'ons-Officier im Cadetten- Hause ganz geeignet, und daselbst aber eben eine solche Stelle offen wäre, in diese Anstellung eingebrachr. tz. 7818. Weiters bleibt dem Regiments-Inhaber überlassen, den Regiments-Adjutanten, welche bey der Infanterie aus Fähnrichen, bey der Cavallerie aus Unter-Lieutenants genommen werden, wenn sie sich durch eine mehrjährige gute Dienstleistung in dieser Charge einer vorzüglichen Rücksicht würdig gemacht haben, die verdiente Beförderung bis einschlüffig der Ober-Lieutenants-Charge außer ihrer Tour zuzuwenden, und sie sind noch ferner in der Eigenschaft als Regiments-Adjutanten beyzubehalten. §. 7814. Wenn ein Regiments -Inhaber oder zu Kriegszeiten der Regiments-Commandant ein bey der Artillerie, beym Mineurs- oder Sappeurs - Corps dienendes Individuum zu seinem Regiments befördern will, muß er erst die Genehmigung hierzu von der General-Ar- tillerie- und bezugsweise Genie-Direktion einhohlen. §. 7815. Bey Besetzung der Officiers- Chargen in den Reserve-Bataillonen erfolgt immer von dem Hofkriegsrathe die Bestimmung, ob und in wie weit dieselben von den Regimentern oder aus dem Pensions-Stande, oder durch die mit Charakter ausgetretenen Officiere besetzt werden sollen. Wie die Officiere, die von den Regimentern und Corps in das Wiener-Neustädter Cadetten-Haus und überhaupt in Cadetten-Schulen übertreten, hinsichtlich ihres Avancements und Ranges, dann wenn sie i« die Invalidität verfallen, ju behandeln fino. Hkth. am Jo. Oct. 806. L 5*gt. * » 1 f>. 3un. 808, D ati51* 23efugniß ju 23eförbcrungen bet) Der tfrtiüerie vom Haupts manne aba’ärtä. am 4.35ia$ 77*. f Sie 9legimenfá * 3niab«t Fönnen iáé SRcgimentSsJfbius tanten, wenn fie fi# Dur# «ine nie&riäbrige gute DienfHeis 1 ftung muriig gemacht babén, bis einfc&iießlid) ber >Ober;£ieui fenant$;(51jrtrge außer ihrer Sour beförbern. £fti?.am ^.Sitta.*) 803. g 579. 2öaö ju beobachten ijf, wenn ein 3nöi»iDuutn, tveldjeá bet> bér JírtiHem, bem 9ttineurss ober @appeurá;(5orpé bient, ju einem fremben 'Regimen» te mit aäeförberung verlangt wirb. $rtMm «5. Dfjärj 810. G 1980. » » *i,2tpr. 814. 12006. 5Baé bet) 93efeßung ber ftcierá Chargen in ben SRe* ferve;S5ataiUonen ju beobacb; ten iß. rtltt *7. @ep. 8o5, G 6*5.