Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
ö XXVII. H a tt p t st ü ck. Das Pioniers - Corps hat wegen Avancirungen den Dorschlag dem General-Quartier- nieifter-Grabe zu machen. - Hkth. am 4.3öl. 798* D 4434, und 4334. Wie die Officiere der Landwehr-Bataillone in die Rangs- Liste einzunehmen sind. Hkth. gm »9.2än.8»4.0 an. Wie die Officiere von den Somitats - Frey - Divisionen, welche zu ihren Regimentern zurück kehren, hinsichtlich ihres Charakters zu behandeln sind. Hkth. am »5. Sep. 778. » * 5.9Í0P. 778. » » 1. Fed. 810. G 770, Was mit den Unter-Offi- cicren und Eadetten der 2lr- mee, welche zur ungarischen Insurrection übersetzt und daselbst als Ober - Officiere befördert wurden, bey ihrem Rücktritte zu den Regimentern zu geschehen hat. Hkth. am 1. Jul. 810. G 6070. Die Officiere Ver croatisch- slavonischen Insurrection, welche von Regimentern dahin überseht und daselbst befördert wurden, sind bey ihrem Rücktritte ohne Unterschied um einen Grad minder in die A rmee zu übernehmen. Hkth.am 3l.Märj8i o. G i66x. §. 7816. Das Pioniers - Corps hat den Vorschlag wegen Avancirung dem General - Quartier- Meister zu überreichen. §. 781 Die Officiere der Landwehr - Bataillone sind ganz in die Rangs - Liste derjenigen Regimenter einzunehmen, welchen das Landwehr-Bataillon zugetheilt ist. Die Officiere der gallizischen Reserve-Bataillone und Depots-Compagnien sind von denjenigen Regimentern in die Rangs-Listen aufzunehmen, zu welchem sie zugetheilt wurden, und deren Nahmen die Bataillone führen; daher keine Vertheilung derselben unter die Werbbezirks-Regimenter Statt finden kann, und solche sofort im Ganzen des betreffenden Regiments mit ihrem Avancement nach Rang, Tour und Verdienst gleich ihren übrigen Offi- cieren zu behandeln sind. # §. 7818. Den von den ungarischen Comitats - Frey - Divisionen zu den Regimentern zurück kehrenden Ober - Officieren ist bey dem Rücktritte zu ihren Regimentern nur dann der höhere Charakter beyzulassen, wenn sie solchen vom Hofkriegsrathe erhalten haben, und sich darüber mit Verordnungen gehörig ausweisen; die bloß von den Comitaten avancirten Individuen aber treten in jene Charge zurück, welche sie bey ihrem Abgänge vom Regimente bekleideten. Jene Unter - Officiere und Cadetten der Armee, welche von den Regimentern zur ungarischen Insurrection übersetzt, und daselbst ohne Bestätigung des Hofkriegsrathes von den betreffenden Comitaten und Jurisdictionen zu Ober - Officieren befördert wurden, sind, wenn sie auch mehrere Grade vorgerückt wären, doch nur in der jüngsten Charge, nähmlich bey der Infanterie als Fähnriche, und bey der Cavallerie als Unter-Lieutenants, in die Armee einzutheilen, es muß jedoch bey diesen erwiesen werden, daß für sie die Conduite-Listen vollkommen günstig sprechen, und daß, wenn sie nicht zur Insurrection übersetzt worden wären, sie bey ihren Regimentern die Beförderung zu Officieren erhalten hätten. §. 7819. Jedo ch ist Vorerwähntes nicht für eine allgemeine Regel zu nehmen; daher jeder Unter- Officier, Cadett oder Gemeiner, welcher zur ungarischen Insurrection oder zu besonderen freywilligen Cavallerie-Corps übersetzt, und daselbst ohne Bestätigung des Hofkriegsrathes zum Ober-Officiere befördert worden wäre, in die beym Regimenté ehedem bekleidete Charge wieder zurück zu treten habe, und nur bey jenen kann eine Ausnahme gemacht werden, bey welchen der Erweis der fest gesetzten zweyfachen Bedingung wirklich eintritt. tz. 7820. Die Officiere der kroatisch-slavonischen Insurrection, welche von Regimentern dahin übersetzt wurden, sind ohne Unterschied um einen Grad minder in die Armee zu übernehmen; es wäre denn, daß sie selbst in ihrem Regiments eine weitere Beförderung betroffen hätte, in welchem Falle sie ihren Nachmännern nicht nachstehen, sondern in der Charge zu ihren vorigen Regimentern eingetheilt werden sollen, welche sie bey der kroatischen Jnsur- rection wirklich bekleidet haben; nur muß sich bey den in einer solchen Lage befindlichen Officieren die volle Ueberzeugung verschafft, und die Bestätigung des Regiments-Comman- danten eingehohlt werden, daß sie, wenn sie bey dem Regiments verblieben, und nicht zur erwähnten Insurrection übersetzt worden wären, nach ihrem Range und nach ihren Verdiensten die Charge wirklich erhalten hätten, die sie bey der Insurrection bekleideten, und daß sie durch ihren Rücktritt in einen geringen Charakter gegen Verdienst verkürzt würden. Was die Unter - Officiere, Cadetten, Prima- Pianisten und ©meinen betrifft, welche aus dem Armee-Stande mit der Beförderung als Officiere zur Insurrection übersetzt werden, haben sie, wenn sie auch mehrere Grade vorgerückt wären, doch nur in die jüngsten Chargen, nähmlich bey der Infanterie als Fähnriche, und bey der Cavallerie als Unter- Lieutenants , in die Armee einzutreten.