Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
6 XXYll. Hauptstück. ober Officiere absenc oder commandirtsind; jedoch darf ihnen das gebührende Avancement nicht entzogen werden, und es ist daher auf die Art vorzugehen, daß, wenn die Beförderung ihnen ihrem Range und ihren Eigenschaften nach gebühret, sie in die höhere Charge vorzurücken haben, das Avancement aber nicht zu publiciren ist, woraus sich folgert, daß durch die Einrückung der kriegsgefangenen Officiere in die höhe Charge, wvvon jedoch keine Publication zu geschehen hat, eben diese höhere Charge durch einen anderen zu versehen sey ; hingegen sind die nachfolgenden Chargen abwärts durchgehends zu ersetzen. Hiernach würde z. B., wenn eine Compagme vacant ist, und sie den Rang und den Eigenschaften nach einem Capitän- Lieutenant zukommt, der sich aber in der Kriegsgefangenschaft befindet, der Capitän-Lieute- nant die vacante Compagnie zu erhalten haben, seine Beförderung aber nicht zu publiciren, und der Dienst durch einen anderen Officier von der Compagnie der Ordnung nach zu versehen seyn, hingegen das Avancement inseine Capitän-Lieutenants-, und so weiter in die Ober- und Unter-Lieutenants-, dann in die Fähnrichsstellen rc. unaufgehalten fort zu gehen haben §. 7807. Bey einem Regiments, welches durch Gefangennehmung beynahe aufgelöset wird, hört jedes Avancement auf, und bey der Wiederformirung desselben kann der Regiments-Inhaber seine Rechte, in Beziehung auf Beförderung, in dem Maße wieder anwenden, als der Hofkriegsrath denselben zum Besten des Dienstes ins Besondere zu ermächtigen findet. Bey Gefangennehmung eines Regiments hört jedes Avancement auf. Hkth. am 3». 2ätl.8l§. 0 36a. Die Regimenter haben in Fallen, wenn Officiere von fremden Inhabern und Regimentern in höhere Chargen befördert werben, immer em wechselseitiges genaues Einvernehmen zu pflegen. Hkth. am »6. Iän/8>4.6 448. Wenn sich öffnende Chargen bey einem Regiments vom Hauptmanne oder Rittmeister abwärts ergeben, so müssen sie, so lange bey den einem jeden General-Eommanbo unterstehenden Regimentern noch Su- pernuwcräre vorhanden sind, durch dieselben ersetzt werden. Hkth-am *3. Apr. 762. » » 1. 2iPr. 766. * » 15. 9T0V.798.G 10872, » » 3i. 3er. 802. L 4088. » » 11. Síőy 8o5. G 1980. * » 22. 3aH. 807. G 282, * » 5.2iug- 808. G 3417, 329 3 u. 3258, Die Regiments-Inhaber dürfen ohne tim vom Hoskriegs- rathe erhaltene Bewilligung keinem fremden Officiere einen höheren Charakter ertheilen. Hkth. am 23. Apr. 762. » » >. Apr- 766. » » 11. 8o5. G 1980. » » 5.2»ug. 808, G 3417, 3293 u 3a58. " " 17.3Hl.817. §. 7Ö08. Wenn Officiere von fremden Inhabern und Regimentern in höhere Chargen befördertwerden, so Haber» die betreffenden Regimenter in solchen Fällen ein wechselseitiges genaues Einvernehmen zu pflegen, damit in dem Dienste keine nachtheiligen Kreuzungen entstehen. §. 7809. Wenn vom Hauptmanne oder Rittmeister abwärts sich öffnende Chargen ergeben, so können, so lange von allen diesen Chargen bey den einem jeden General -Commando unterstehenden Regimentern noch Supernumeräre vorhanden sind, keine anderen als solche, ohne vorläufige Anfrage nach dem Range, ersetzt werden; da widrigen Falls, wenn nähm- lich durch Uebergehung der supernumerären Officiere ein anderes Individuum zur vakanten Officiers-Stelle, gegen besseres Verhoffen, gelangen würde, nicht nur derjenige, der eine solche widerrechtliche Ersetzung vorgenommen hat, sich deßwegen responsabel macht, uno den Betrag der Gage, die sonst von daher dem allerhöchsten Aerarium wieder länger zur Last verbleibt, unmittelbar aus Eigenem zu vergüten haben, sondern nach bewandten Umständen deßgleichen willkührlich avancirte Officiere nicht einmahl vom Hofkriegsrathe qua talis erkannt rverden würden. Nach Mafi, als ein Regiment die beyhabenden gesammten supernumerären Officiere vom Hauptmanne abwärts in die Wirklichkeit gebracht haben »vird, ist von dernselben hiervon sogleich die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten, wo alsdann Seinr Majestät die den Regiments-Inhabern bereits vorhin zugestandene Befugniß dergestalt wieder einräu men, daß dieselben die Officiers-Stellen vom Hauptrnanne abwärts selbst vergeben können. §. 7810. Damit nicht »m Mindesten für den k. k. Dienst ein nachtheiliger Eindruck verursach: »verde, so darf von bem Regunents - Inhaber, ohne vorgängig bey dem Hofkriegsrathe ge schehene Anzeige und darüber eigens vom Hofkriegsrathe erhaltene Bewilligung, einem frenr den Officiere niemahls ein höherer Charakter, als den er schon »virklich bey seiner vorigen Prriffance bekleidete, ertheilt werden. Auch haben die Regiments-Inhaber, Regiment? und Bataillons - Cominandanten kein Individuum als Officier anzustellen, bevor sie nicht eher über dessen vorige Lebensart und frühere Verhältnisse die genaueste Erkundigung et;v gezogen, und sich die volle Ueberzetkgung verschafft haben, daß dasselbe dieser Anstellu'n: vollkommen würdig sey.