Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

3K Derfaffung und Einsendung der Rapporte. Hkth. am 26. Zlpr. 8,r- 1740. * » 4.3ut. 811.L 1173. » » 16.2íug.817.L 263*. Wie und auf was Art die Spitäler die Rapporte einzu- reichcn haben. Hkth. am 6. Nov. 8,8. L 7268. Wirkungskreise Nachsehen, und bald da, bald dort sich die persönliche Einsicht und Ueberzeu- gung von Allem, was für das Wohl der Kranken und die Sicherheit des Aerariums wichtig seyn kann, zu verschaffen suchen muß, welche unvermuthete Nachsicht ins Besondere auch oft wahrend der Nachtzeit auszuüben ist. Eben so muß er sich oftmahls unvermuchet in die Fi- lialien begeben, um dort nach dem ganzen Umfange der Pflichten eines Commandanten die Ordnung der Anstalt im Allgemeinen, und die Pflichterfüllung eines jeden im Einzelnen zu handhaben, jedes Gebrechen aber wirksam abzuftellen- Vorzüglich hat der Commandant in Filial - Spitalern, wo meistens nur Unter -Officiere zu Jnspectious- Diensten verwendet wer­den, und wo er keine so ausgedehnte große Anstalt, wie im Hauptspitale, zu leiten hat, seine Wirksamkeit mehr in das Einzelne, und über jeden vorhandenen Zweig der Spitals-Oeko- nomie und Inspektion auszuüben, und selbst diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, die sonst ; die angestellten Officiere nur statt seiner verrichten. §. 7957. Durch die in dem ersten Abschnitte vorgeschriebenen Rapporte, welche 'in der Spi­tals-Kanzelley nach den Standes-Protocollen, mit Rücksicht auf den sich ergebenen Zu­wachs und Abgang, verfaßt, von dem Rechnungsführer unterschrieben, und von dem Chef- Arzte nach vorläufiger Combinirung mit den erhaltenen ärztlichen Rapporten contrasignirt, sofort dem Spitals-Commandanten zu übergeben sind, wird er in die ununterbrochene Kennt­nis; von allen Verfallenheiten des Spitals gesetzt, um sich zu jeder Zeit, wenn es immer ge­fordert werden sollte, ausweisen zu können. Diesen Rapport hak das Spitals - Commando gleich nach Verlauf eines jeden halben Monathes an die Feldspitäler-Ober-Direction einzuschicken, um aus diesen Rapporten aller Spitaler den für das Armee-General-Commando und den Hofkriegsrath gehörigen Haupt- Rapport verfassen zu können. Von den Garnisons-und Regiments-Spitälern sind alle halbe Monathe, das ist mit item und ibtem einesjeden Monathes, die Kranken-Rapporte (nach dem Formulare i) zu verfassen. " Diese Rapporte sind zweyfach auszufertigen, von dem Spitals- Commandanten, dem Chef-Arzte und dem respicirenden Feld- Kriegs - Commissariate zu unterfertigen, und ohne mindesten Verzug dem General - Commando, in jenen Orten aber, wo die örtliche Lage des Spitals- von der Art ist, daß die Einsendung des einen an den Hofkriegsrath davon be­stimmten Pare an das Vorgesetzte General-Commando mit zu vielem Umtriebe verbunden wäre, sogleich unmittelbar dem Hofkriegsrathe vorzulegen. §. ?958* Damit der Hofkriegsrath in den Stand gesetzt wird, Seiner Majestät nach jedem Mi­litär-Jahre, längstens bis Ende December, eine doppelte allgemeine Uebersichts- Tabelle über das Verhältniß zwischen dem Militär-Krankenstande und der Sterblichkeit vorzulegen, so werden die General-Commanden angewiesen, die erwähnten Uebersichts-Tabellen binnen dervorgeschriebenenZeit verläßlich einzu­senden. Diese Tabellen müssen folgende Daten enthalten: rtens: Die nahmenrlichen Aufführungen aller Militär - Spitäler, die Zahl der Kranken, welche während des verflossenen Jahres in jedem Spitale ausgenommen wurden, die Anzahl der Individuen, welche wahrend des Jahres im Spitale starben, die Anzahl der Köpfe, welche bey der Beendigung des Jahres noch als Kranke oder Reconvalescenten tn je­dem Svitale befindlich waren. 2tens: Die nahmentliche Aufführung der Regimenter, Bataillone oder Corps, den Stand der Köpfe, welche jede dieser Abtheilungen während des verflossenen Jahres hatte, die Anzahl der Verstorbenen während des Jahres bey jedem Regimente, Bataillone oder Corps­XXXI; Hauptstück. II. A bschnitt.

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