Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
3/z2 XXXV. Hauptstück. TV* Abschnitt. §. 9262. Jeder Officier hat das ihm angeiviesene Quartier unweigerlich zu beziehen; in jene Zimmer aber, welche mit zwey Officieren belegt werden müssen, sind alle Mahl die im Range jüngsten einzuquartieren. h. 9253. Sollte sich ein Officier auf eigene Kosten außer dem Hause eine Wohnung miethen wollen, so ist ihm dieses zwar unverwehret; doch bleibt derselbe der Tagesordnung durchaus, wie die übrigen, unterworfen. §. 9254. Ein erkrankter Officier, der mit einem anderen gemeinschaftlich wohnet, ist, wenn es der Ptrzr nothwendig findet, sogleich mit einem anderen zu verwechseln, der sich in einem eigenen Zimmer befindet. tz. 9255. Die erkrankten Unter-Officiere und Cadetten werden in das dortige Militär-Spitaj abgegeben. tz. 9256. Alle Beurlaubungen, welche sich über einen Sonn- und Fcyertag ausdehnen, sind, ganz außerordentliche Fälle ausgenommen, durchaus untersagt, und alle zum Unterrichte gewidmete Stunden müssen genau eingehalten, und dürfen nur im Erkrankungsfalle übergangen werden. tz. 9267. Mit allen Meldungen, Rapporten, Berichten und Diensteingaben ist der Commandant an den General-Brigadier, welchem für die Rechnungsangelegenheiten ein com« missariatischer Beamter beygegeben ist, angewiesen. §. 9259. Nachdem aber dieses Institut nach seiner eigenthümlichen Verfassung ausschlüssig dem k. k. Hofkriegsrathe untergeordnet seyn muß, so hat auch der Brigadier in solchen Fallen, bie außer seinem Wirkungskreise liegen, z. B. wegen Zutheilung neuer Remonten, Abgabe der bereits Abgerichteten, Ablösung der Commandirten rc-, sich unmittelbar an den Hof- kriegsrath zu wenden, von wo aus die ferner erforderlichen Anordnungen erfolgen werden. §. 9259. Außerdem hat der Brigadier dem Hofkriegsrathe vierteljährig einen kurzen, bündigen Administrations-Bericht zu unterlegen , in welchem, nebst dem summarischen Stande an Mann und Pferden, Kranken und Maroden, der Anzeige, welche Remonten sich bereits dem Ende ihrer Abrichtung nahem, oder welche zur Abgabe bereit sind, ober in dem verflössenen Trimester abgegeben wurden, bann der Berechnung über den Equita-^ tions- Unkosten - Fond, auch überhaupt jene U in stände enthalten seyn müssen , aus welchen man mit Verlässigkeit die vorzügliche Verwendung der sich auszeich- nenden Individuen sowohl, als im Ganzen den progressiven Nutzen des Institutes abnehmen könne. Um diesen Administrations-Bericht verläßlich und zweckmäßig verfassen zu können, bleibt es dem Brigadier überlassen, bie Modalität zu bestimmen, nach welcher ihn der 6cm- manbant von allen Ereignissen in die vollständige Kenntniß zu setzen hat. §, 9260. Jene Fälle, wo es vorzüglich nothwendig wird, daß der Brigadier in eigener Person gegenwärtig sey, sind: itens: Bey der Prüfung und Beurcheilung der von ben Regimentern eintreffenden Commandirten. Was die Officiere hinsichtlich der Quartiere zu beobachten , UNd wie sie sich zu benehmen haben, wenn sie sich eigene Wohnungen miethen. Hkth.am lb.2un.8o8.0 -82i. Was bey Erkrankung der Officiere zu beobachten ist. Hkth.am 16. Iun. 808. D z85i. Die erkrankten Unter - Qffi- ciere und Cadetten müssen inS Spital gebracht werden. Hkth.arn i6..3un. 808. d »851. Wie sich bey Urlaubsgesuchen zu benehmen ist. Hkth.arn i6.3un.8o8.D ,851. Dependenz und Administration des Equitations.Institutes. Hkth.arn i6.3un.808. d ,85i. Wie sich der Brigadier in seinen Amtshandlungen zu benehmen hat. Hkth.arn 16.3»n. 808.0 »85i. Der Brigadier hat vierteljährig einen Administrations- Bericht dem Hoskr»egsrathezu erstatten. Hkth.am 16.3un.8o8.D ,85.. Wann es nothwendig wird, daß der Brigadier in eigener Person gegenwärtig seyn soll. Hkth.arn i6.3un.8e8. u ,85,.