Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von dem Militär-Equitations-Jnstitu te. 343 2tens: Bey der ihrer Ablösung und Einrückung zu den Regimentern ebenfalls vergehen­den Prüfung, nach welcher jedem Ober- und Unter-Officiere über den Grad fei­ner erworbenen Kenntmß und seiner Verwendung ein Zeugniß von dem Comman­danten mit dem beygesetzten Vidi des Brigadiers auszufertigen ist. 3tens: Bey der Uebernahme der Remonten,um solche nach den mitfolgenden Revisions- Listen genau durchzugehen, und die sich allenfalls zeigenden kleineren Anstände entweder gleich selbst zu beheben, oder darüber den Bericht zu erstarten. 4t e n s: Bey der vor der Abgabe an die betreffenden Majore nach vollendeter Abrichtung vorzunchmenden Prüfung der Remonten über ihre vollkommene Tauglichkeit. §. 9261. Der Unterricht umfaßt zweyerley Gegenstände, nahmlich den gewöhn­lich e n R e i t u n t e r r i ch t und die Dressirung der Remonten. §. 9262. Beyde Gegenstände werben nach den im Abrichtungs-Regle ment aufgestellten Grundsätzen behandelt. Solche genau theoretisch zu erörtern, praktisch auszuführen, und die Mittel, nebst den Wirkungöursachen vorzulegen, welche die von den Regimentern dahin Commandirten in Stand setzen, das Erlernte Anderen mitthei­len zu können, ist die Pflicht des Vice - Commandanten, des Professors der Equitation und des Oberbereiters. Emtheilung des Unterrich­tes, und wie sich hinsichtlich der Lehr­gegenstände ju fn-m-fcmen ist. Hkth.am 16.2un. 808. d z851. §. 9263. ‘ Der Reitunterricht wird sowohl den Officieren, als den Unter-Ossicieren und Cadetten, auf den Bet;m. Institute als beständig bleibend angetragenen Pferden durch den Professor und Oberbereiter ertheilt. Drese beyden haben die erwähnten Pferde selbst so vollkommen als möglich abzurichten. §. 9264. Wer den Reitunterricht zu ertheilen Hst. Hkth.am 16.2un- 808.D i85i. Die Dressirung der für die Majore d e r I n f a n ter i e bestimmten Renronren liegt dem Vice-Com Mandanten und dem Oberbereiter ob. §. 9265. lieber nachstehende Gegenstände ist eS die au s sch li eße n d e Beschäfti­gung des Professors, den theoretischen Unterricht zu ertheilen. , 1) Wartung und Pflege in dem gesunden und kranken Zustande der Pferde, und ihrer Hestung. 2) DaS Aeußerliche deS Pferdes, so weit es auf ein zum Militär - Dienste vollkommen geeignetes oder dazu untaugliches Pferd Bezug nimmt. 3) Die Erkennung eineS guten oder fehlerhaften Beschlages. §. 9266. Dem Ober bereiter liegt ob: 1) Die theoretische Erklärung des richtigen guten Sitzes, der guten Führung, Zäumung und Sattelung. 2) Tue Dressur der rohen Pferde. 3) Cr hat Luc für das Institut als bleibend angetragenen Pferde gemeinschaftlich abzurichten, und auf diesen nach den aufgestellten Grundsätzen der Reitkunst Unterricht zu ertheilen. 4) Er hat bie für die Stabs - Officiere der Infanterie bestimmter» Pferde abzurichten, und die Curststen zu Abrichtern derselben zu bilden. §. 9267. Der Vice-Co mmandant hat: 1) Die Ordnung und Leitung des ganzen practischen Unterrichtes auf der Reitschule. 2) Er leistet Aushülfe bey jedem Mangel in der Ausführung. 3) Ihin liegt die Abrichtung der für die Stabs - Officiere der Infanterie bestimmten Pferde und die Bildung der Cursisten ob. Wem die Dressirung der Pferde für die Maiore obliegt. Hkth.am 16.3un. 808. d -85». Welche Gegenstände der Pro­fessor theoretisch im Unterrichte vorzunehnren, «nö Obliegenheit des Biee -Eom Mandanten­Hkth.am »S-Iun. «08. v 2861. ttrté für fitten Untéért#« Éter ö&cr&erciter »orjutntgen bat. »6.3un. 808. d a85i. f

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