Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
§. 9945. Als solcher hat er das Journal zu führen; in demselben an jedem Tage auf der einen Seite alle vorkommenden Meldungen, und auf der anderen die dagegen festgesetzten Anordnungen zu verzeichnen. Er hat dem Commandanten und Vice - Commandanten von jedem Ereignisse, dem Professor und Oberbereiter aber von demjenigen, maffia betrifft, die augenblickliche Anzeige zu erstatten. Er erstattet den Abend-Rapport, nachdem er solchen von dem Unter-Officiere des Aufpasssns erhalten hat, dem Commandanten und Vice-Commandanten. Bey Erkrankung eines Remonten macht er die augenblickliche Mel- d ung hiervon dem Professor, und nur nach dessen Anordnung meldet er sodann das Ganze nebst dem Veranlaßten den beyden Commandanten. Da er wahrend dieser Zeit an den Commandanten ins Besondere angewiesen ist, so versteht es sich von selbst, daß er. auf den Empfang aller Befehle sein vorzügliches Augenmerk richten müsse, und derselbe wird nebst der in dieser Hinsicht sich widmenden Dienst- Correspondenz in der Erfüllung feiner übrigen Dienstpflichten auf die für die anderen Unter.-Officiere fest gesetzten Vorschriften im Allgemeinen verwiesen. §. 9246. Alle von ben Regimentern commanbirten Ober- und Unter - Officiere und Cadetten werden an den Vice-Commandanten direkte angewiesen, daher sie sich selbst in Rücksicht jeder Meldung zuerst an ihn zu wenden haben. H.9247. Ordnung, bereitwillige Unterwerfung in Erlernung der beyzubringenden Gegenstände und sittliches Betragen im gemeinen Leben ist das Gepräge der mit der Soldatenwürde verbundenen Elttribute. Nachlässigkeiten, Verluste ober rnuthwillige Beschädigungen müssen unnachsichtlich den Schuldtragenden zur Last gelegt werden, so wie auch alle muthwillige Verunreinigung des Hauses. §. 9248. In ben Remonten - Ställen werden die Stall- Requisiten, so wie alles das Service und die Beleuchtung Eingehende bem Fuhrwesens - Wachtmeister übergeben, welcher für die Erhaltung, Reinlichkeit und sichere Verwendung sowohl in den Ställen, als in der für die Mannschaft angewiesenen Wohnung verantwortlich bleibt. Die vorgeschriebene Menagirung der Mannschaft wird denselben zur Pflicht gemacht, worauf auch der Inspections -Ossicier zu sehen hat. §. 9249. Auf die Reitbahn ist während des ganzen Unterrichtes jederzeit ein Mann als Pferdewärter zu commandiren, welcher die Bestimmung hat, den Unrath auf solcher zu sammeln, und die Reitbahn davon rein zu halten. Der Platz, wo solcher aufzubewahren seyn wird, ist mit dem Haus - Commandanten der Akademie auszumachen, damit dieser mit jenem der Elkademie nicht vermenget werde. §. 9200. Vor dem Beginnen des Unterrichtes ist die Reitbahn jederzeit in Ordnung zu bringen. So viele Mannschaft hierzu erforderlich seyn wird, hat der Wachtmeister jedes Mahl beyzustellen. . §. 9201. Alle R e i tsch ul - R equi si te n sind der Aufsicht des Vice Commandanten beyzu- geben; daher derselbe sich einen Unter - Ossicier zu wählen hat, welchem er die Verwahrung und Etufsicht über dieselben auftmgen kann. Von dem Militär - Eq uitations - In stituts. 341 Obliegenheiten desselben. Hkth.am 16.3un. 808.D ,85i. An wen die von den Regimentern commandirten Ober- und Unter-Officiere angewiesen sind. Htkh.am 16. Iun. 808.0 ,85.. Welche Ordnung von den Individuen in diesem Institute geführt werden must. Hkth.am 16, Iun. 808. D ,85i. Wer für die Erhaltung, Reinlichkeit der Stall - Requisiten, dann für das Service und dieBeleuchtung verantwortlich bleibt. Hkth.am iä. Iun. 808. n ,851. Was hinsichtlich der Säuberung auf der Reitbahn zu beobachten ist; sie ist vor Anfang des Unterrichtes immer in Ordnung zu bringen; wer die Aufsicht über die Reitschul-Requisiten zu führen hat. Hkth.am >6.iIu>1.8oö. D 1861.