Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

340 Wer die Haus - Jnspection und saS tätzlicheAufpaffcn über sich hat; Die Jnspection geschieht nach der Tour unter allen com- mandirken Officieren. Hkth.am 16. Jun. 808. D rSSi. Obliegenheiten des Jnspec- tions - Officiers; Hkth.am »fr.3un. 808. d i85>. Jnspection iw Fohlenhofe und Obliegenheiten deS betref- fcnden Officiers. Hkth.am 16. Jun. 808. D i85i. Von wem der Jnspections- Officier den Früh - und Abend- Rapport erhält; an wen er seinen Rapport abstatket. Hkth >!IN 1 6. 3uil. 808. D »85i. Ablösung der Unter - Offi­ciers im Aufpüffen. Hkth.am 16. Jun. 808. D a85i. Der Commandant hak nach dem abendlichen Futtergeben dem Jnspections - Officiere.den tAapport zu erstatten. Hkth.am 16. 3«l4t8o8. D z85i. Wer die Dienste eines Ad­jutanten zu versehen hat; §. 9286. Täglich hat ein Officier die Haus-Jnspection, und ein Corpora! das A u f p a s se n. tz. 9287. Die Jnspection wechselt unter allen von den Regimentern bey dem Insti­tute commandirten Officieren ohne Unterschied der Charge. tz. 9283. Der Jnsp ection s-Officier hat für die Ordnung, für die Bekanntmachung und Befolgung aller Befehle zu wachen, und den beyden Commandanten den täglichen Rap­port zu erstatten, so wie jeden besonderen Vorfall sogleich zu melden. §. 9289. Der Jnspection der in dem Fohlenhofe befindlichen Remonten-Stäl- le hat sich ein hierzu angemessener Officier zu unterziehen, der auch dort auf Alles zu wachen hat, und nur nach höchstem Erfordernisse abgelöfet wird. Dieser Officier hat bey jedesmahliger Haferabreichung gegenwärtig zu seyn; er hat die Mitsperre der Hafertruhe, bleibt für die in jedem Stalle bezeichuete fest gesetzte Ordnung verantwortlich, -unb sorgt für die genaue Einhaltung der zur Anreitung der Remonten be­stimmten Stunden, für deren gute Sattelung und Zäumung. Derselbe hat dem Beschläge nachzusehen, die Stall-Requisiten täglich zu visitiren, unb bey Wahrnehmung eines Gebrechens die Anzeige hierüber in dem Rapport-Buche auf­zuzeichnen. Er hat gleichfalls auf die Abfuhr eines jeden mit Dünger beladenen Wagens zu sehen, und davon mit Bemerkung der Wagenzahl in dem Rapports - Buche Erwähnung zu machen. Bey einem entstehenden Feuer hat er sich gleich zu den Remonten-Ställen zu verfügen und der hierbey vorgezeichneten Weisung zu folgen. §. 9240. Er erhält in der Frühe beym Futtern der Remonten von dem Fuhrwesens- Wachtmeister den Rapport, den abendlichen aber von dem Unter-Officiere des Aufp.assens. h. 9241. Er erstattet früh den in dem Rapports-Buche ausgezeichneten schrift­lichen Rapport in Begleitung des Fuhrwesens - Wachtmeisters dem Commandanten und Vice - Commandanten, und schicket sodann den Wachtmeister damit zum Professor der Equitativn. §. 9242. Der C0 rp 0ral und der Gefreyte lösen sich in dem täglichen Auf- p a ff en ab. §. 9243. Außer allen an diesem Tage vorkommenden Dienstgeschäften, die derselbe zu leisten har, besteht der vorbezeichnete Dienst auch noch darin, daß er nach dem abendlichen Fuk tergeben dem Officiere der Jnspection den Rapport zu erstatten hat, und öfters dem Wege nachsehe, auf welchem die Remonten zur Reitbahn zu-und abgehen, damit kein Muthwille bey solchen während des Hin- und Herführens Statt haben kann. h. 9244. Von den Unter?Officieren und Cadetten versieht immer einer die Adin- tanten-Dienste. XXXV. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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