Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

weniger darin zu befestigen, welches bey dem Cavalleristen, der sich stets unter der Leitung seiner Abrichter und Vorgesetzten befindet, mit Recht voraus gesetzt wird. Um daher dem Pferde mit Uebereilung nicht zu schaden, wird zur A b r i ch t u n g einer Remonte die Zeit von neun Monathen, und zur Dauer des gan­zen Curses eines jeden Individuums die Zeit von achtzehn Monathen fest gesetzt, wobey die Commandirten immer nur zur Halste auf Ein Mahl austreten, und wieder durch neue ersetzt werden. Der Curs sondert sich dergestalt ab, daß er in jedem neunten Monathe als beendigt zu betrachten ist, und die anderen neun Monathe zur Wiederhohlung aller in den vorigen neun Monathen vorgenommenen Gegenstände verwendet werden. Besonders eifrige Officiere, die wegen nicht hinlänglicher Fähigkeit in dem fest gesetz­ten anderchalbjährigen Curse ihre Bildung noch nicht ganz erhielten, können zur Beybehal- tung auf noch einen halben Curs vorgeschlagen werden. Eben so auch jene, welche unverschuldet durch Krankheit zurück gesetzt wurden. §.9281. Die zur Abrichtung bestimmten Remonten werden von dem hofkriegsräth- lichen Remontirungs-Departement gewählet, vorgemerkt, und in den Remontirungs- Sratirnen vier oder sechs Wochen zuvor beym Hafer ausgestellt, und von da nach Maß, als das Institut ihrer benöthigt, mit den gewöhnlichen Revisions-Listen an dasselbe abgegeben. §. 9282. Im Allgemeinen ist zwar der Dragoner-Schlag für die Majore der Infanterie ange­nommen, doch wird der vierte oder fünfte Theil auch *om Chevauxlegers - Schlage gewählt, theils um die Wünsche beV Liebhaber zu befriedigen, theils auch diese Gattung Pferde unter den verschiedenen Modificationen des Unterrichtes mit aufzunehmen. §. 9288. Die in der Folge der Zeit ihrer Widmung nicht Entsprechenden werden nach vorher gegangener hofkriegsräthlicher Revidirung und Bestimmung an das nächste Remontirungs­Departement abgegeben, zugleich wird aber auch um den Ersatz eingekommen. §. 9284. Da übrigens das Institut, nebst dem Endzwecke, die Majore der Infanterie, Artillerie und Jäger beritten zu machen, auch noch die weitere Absicht hat, die dahin commandirten Officiere, Unter-Officiere und Cadetten in den Grundsätzen der Equitation theoretisch und practisch gründlich zu unterrichten, so hat es bey der oben bestimmten Zahl von 5o daselbst zu unterhaltenden Remonten fortan, auch dann noch zu verbleiben, wenn einmahl die betreffenden sämmtlichen Majore mit Pferden aus dem Institute versehen seyn werden. Zur Ersetzung des jeweiligen Abganges hieran wird alsdann zwar nur ein kleiner Theil der zu Wiener-Neustadt jährlich abzurichtenden Remonten erforderlich seyn, der übrige größere Theil aber wird sehr zweckmäßig zu Charge-Pferden für die Officiere der sämmtlichen Cavallerie-Regimenter verwendet werden. tz. 9286. Der Stabs-Osficier und C0 mmand an t ist zugleich der L 0 cal- D i rec t0r des Institutes. Seine Pflicht ist es, im Institute jene innere Ordnung und Disciplin strenge zu unterhalten, die in den allgemein bekannten Dienstverhaltungen vorgezeichnet ist, und durch welche allein diese Bildungsanstalt für den allerhöchsten Dienst nützlich werden kann. Er bleibt demnach sowohl für die Moralität, Zucht und Ordnung seiner Untergebenen/ als für die Fortschritte ihres Unterrichtes und ihrer Bildung, für die Aufsicht und Conserva­tion der Remonten und der im Hause selbst befindlichen Dienstpferde verantwortlich. Die allgemeinen Befehle werden auf einer nächst der Stiege im ersten Stock­werke angebrachten Tafel für jeden Tag ausgezeichnet, für die befon bereu tvivb auf diese m P l a tz e die E i n h 0 h l u n g derselben angezeigt. 96 * Von dem Mili tá'r-Eq uitations-Institute. 339 4 Auswahl der Remonten. Hkth.am -6.2un.8o8. D *85i. Weicher Schlag Pferde für die Majore der Infanterie an­genommen wird. Hkth am 16. 3mm.808. D *82i. Abgabe der untauglichen Pferde. Hkth. am Jul. 3-c>. D 44o5. Bey der fest gesetzten Zahl von 5o Remonten hat es auch dann zu verbleiben, wenn alle Majore mit Instituts - Pfer­den versehen sind. Hkth.am 16.3un. 808. i) *851. Obliegenheiten des C»m- mandanten. Hkth.am 16. Iun. 808. D *R5i. Band vili.

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