Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

338 XXXV. Hauptstück. IV. Abschnitt. DaS Nähmliche versteht sich verhältnißmäßig von dem einem jeden Officiere von sei­nem Regimente beygegebenen Unter-Officiere oder Cadetten; daher müssen es sich die Re­gimenter wohl gegenwärtig halten, daß es sich nicht so sehr darum handle, ihre comman- fcivten Reiter zu belehren, was man ohnehin schon bey ihnen bis auf einen gewissen Grad voraus setzet, als vielmehr denselben die Gabe und die Methode beyzubcingen, nach welcher eine gleiche Abrichtung des gemeinen Mannes sowohl, als der Remonten, allgemein bey der Cavallerie eingeführt werden solle, damit bey dem Einrücken dieser Officiere zu ihren Re­gimentern nicht allein die Aufsicht und Abrichtung derRemonten ihnen vorzüglich anvertrauet, sondern auch durch die fernere Mittheilung ihrer gesammelten Kenntnisse in den Regimen­tern selbst, unter der Claffe der wißbegierigen jüngeren Officiere, Unter-Officiere und Ca­detten gleichsam eine Pffanzschule von eczuitationskundigen Männern angelegt werden könne. h. 9228. Jeder in das Institut commandirte Officier muß mit einem zur Ab­richtung geeigneten rittigen Dienstpferde dahin abgehen gemacht werden, widrigen Falls derselbe ohne Weiters auf Kosten des Regimentes zurück geschickt werden würde. Die dahin beorderten Unter-'Officiere und Cadetten dürfen in ihrer Capitulati 0 ns - Zeit nicht zu weit vorgerückt seyn, oder sie müssen sich, im Falle sie schon weiter vorgerückt wären, zu einer mehrjährigen Dienstzeit reengagiren lassen. Je­der für das Eguitations-Institut Gewählte hat seine versiegelte Conduite-Liste mitzubringen. §. 9229. Um sich zu versichern, ob die von den Regimentern abgeschickten Ober - und Unter-Officiere die der Absicht des Institutes entsprechenden Eigenschaften besitzen, sind solche vorerst in Gegenwart des Brigadiers und des Lehr-Personals auf ihren mitgebrachten eigenen oder Dienstpferden der Prüfung zu unterziehen, ob sie in die erste oder zweyte Classe einrangiret, oder, als zum Institute nicht geeignet, auf Kosten deS Regiments wieder zurück geschickt werden sollen. Der M a ß st a b dieser B e u r t h e i l u n g ist folgender: Kann der commandirte Ober-, Unter-Officier, oder Cadett auf einem feiner Waffen­gattung eigenen Sattel mit bem gehörigen Anstande Sitz und Führung nach der in dem Reglemente vorgeschriebenen Art sein Pferd im Schritte, Trabe und Galoppe richtig führen, und weiß er mir Anwendung der zweckmäßigen Hülfen die Wendungen und Wechselungen, das Zurückziehen und ben Travers vollständig auszuführen, so gehört er in die erste Classe. Ist sein Sitz zwar fest, gut und natürlich, die Führung aber fehlerhaft, so gehört er in die zweyte Classe. Mit einem fehlerhaften lockeren Sitze und einer unrichtigen Führung ist er für das Institut nicht geeignet, weil es ihm an den Elementar-Begriffen der Reitkunst fehlet. Jene, bey welchen körperliche Gebrechen entdecket werden, die sie an der Erfüllung ihrer Bestimmung hindern, müssen gleichfalls an ihre Regimenter zurück gesendet werden. Eben so sind die mit einem bösen Willen begabten Individuen, nach vorher gegangener Zurechtweisung, oder auch Bestrafung, zur Verfassung des Instituts mit Anführung der Motive in Antrag zu bringen. tz. 9280. Obschon im Durchschnitte auf die methodische militärische Abrichtung einer Rem 0 nte jititi Cavallerie-Gebrauche sechs M 0 nathe gerechnet werden, so wird doch diese Zeit für die Pferde, welche ben Stabs - Officieren der Infanterie bestimmt sind, bey weitem nicht hinreichen, weil diese einer viel sorgfältigeren Ablichtung bedürfen, an alle Gegenstände gewöhnt, vollkommen vertraut, und in dem Gehorsame nach bem Wil­len des zukünftigen Reiters um so mehr befestiget werden müssen, als mancher derselben kaum im Stande ist, das Pferd in dem ihm beygebrachten Gehorsame zu erhalten^ viel­Jeder Officier Hai in das Institut ein rittiges Dienst­pferd zu bringen. Hkth. attt 20. Jul. 8> 1. K 3i 16. Die Unter - Officiere tmb Cadetten dürfen in ihrer Ca- pitulation nicht zu weit vorge­rückt seyn, und müssen, wenn sie es wären, solche erneuern. Hkth. am 9. Dec. 3>b. K 5749. Prüfung und Classification der eintretenden Individuen. Hkth.am ;6,3un. 808. D 2861. jDiiuer Ik'é £ef?r; Surffá. am 29. 3ui. 810. li 44o5.

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