Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
tz. 9224. Die docirung des Stau des-Rapportes hat gleich auf der Rückseite desselben zu geschehen. Hierbey ist immer zugleich anzuzeigen, ob die zuv Abgabe etwa vorhandenen rittigen Pferde vom leichten oder schweren Schlage sind. §. 922Z. Wie die ökonomische Einrichtung zu bestehen hat, und überhaupt alles sich darauf Beziehende gehandhabet werden muß, ist aus dem Hauprstücke »über die Rech- nu ngs rich t ig k e i t« zu entnehmen. 5. 9226. Der Commandant und V ice-Co m >n an v a n t des Institutes bleiben in dem Stande ihrer Regimenter, und find bloß als commandirt zu betrachten. Da ihnen hierdurch die mit ihrem Range verbundene Beförderung nicht entzogen wird, und sie vielmehr noch die Aussicht zu einer schnelleren Vorrückung als Belohnung für ihre vorzügliche Anstrengung zu erwarten haben, so können dieselben auf keine Zulage Anspruch machen. Für die commandirten Ober-Officiere ist ein Fond zur Entschädigung bey unglücklichen Ereignissen, z« B. bey dem Verluste eines Pferdes, oder als Bey- hülfe für sich besonders auszeichnende Mittellose eine zweckmäßigere Unterstützung, als eine gleich vertheilce zeitliche Zulage, welche für den Bemittelten von keiner Bedeutung, dagegen aber die Möglichkeit erschweret, den Mittellosen bey einem erlittenen Unglücke verhaltnißmaßig zu entschädigen. Für bte Unter-Officiere und unbemittelten Cadetten hingegen, da sie wegen ihrer (raten Verwendung und wegen Mangels an hinlänglichem Holz - Service nicht kochen können , ist eme Zulage von zwölf Kreuzern täglich per Kopf bewilliget. Zur Bestreilung dieser Zulage, zur Besoldung des wegen Sicherheit und Ordnung un Hause angestellten Hausmeisters, und zur Begründung des zur Unterstützung der Offi- ciere bestimmten Fondes ist demnach unter dem Nahmen Eguitations-Unkosten- F ond ein Pauschale von jährlichen 3ooo Gulden fest gesetzet, worüber der Commandant die vierteljährige Rechnung abzulegen hat. 9227. Den Regimentern wird es bey der Bestimmung der in das Institut a b- zusch icken den O 6 e v-- u n b Unter-Officiere zur Pflicht gemacht, auf erprobte Anlage und Vorliebe zur Reiterey, aus gute dauerhafte körperliche Constitution, mit Jugend und Mannskraft verbunden, auf M 0 ra- litat und auf die sreye eigene Meldung der Individuen vorzügliche Rücksicht zu nehmen. Hat ein mit solchen Eigenschaften begabtes Individuum auch einiges Vermögen vom Hause, so ist es um so besser, weil es sich mit freyein Sinne, unbesorgt um seinen Unterhalt, ganz seinem Geschäfte widmen kann. Da der Endzweck des Institutes dahin gehet, die Grundsätze der Equitation und eine systematische Abrichtungsart der Recruten und Remonten im Allgemeinen -u verbreiten, so versteht es sich von selbst, daß nicht allein der Endzweck sehr spät erreicht, sondern airch die betreffenden Majore nicht sobald von der ihnen zugedachten Wohlthat Seiner Majestät Vortheil ziehen würden, wenn den commandirten Individuen erst selbst die Elementar-Begriffe der Reiterey beygebracht werden müßten. Es ist demnach unumgänglich nothwendig, daß bie von den Regimentern commatv birten Officiere unter jenen gewählt werden, welche, nebst den vorn angeführten Eigenschaften, wenigstens für ihre Person keine Anfänger im Reiten sind, sondern bereits die Anfangsgründe der militärischen Eguitation besitzen. Band VIII. Docirunz Les Ätandesaus- weises. Hkth.am -o.Mav 811. k 1912, Oekonomische Einrichtung. Hkth.am 16.3un. 803. d i8ui. Equitati'Ns Unkosten - Fend. Hkth.am i6,3un.0o3.D iBsi. Auswahl und Eigenschaften der commandirten Ober - und Unter - Officiere. Hkth.am 16. 3«N. 8ci3. D 285i. 85 Bon bem SD? ilitar« Squiifttionö*3ufUtute.