Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
» de r Examinatoren dennoch dieselbe gewesen ist, als auch, um durch Besorgniß dieses Verlustes einiger Maßen die Unfähigen von den fruchtlosen Prüfungen abzuhalten. §. 9209. Fände sich ein Studierender zur Erlegung der Taxe unvermögend, aber wegen vorzüglicher Talente, Verwendung und anerkannter Geschicklichkeit besonderer Rücksicht würdig, so wird er nach dem Uebereinkommen des Directors und Vice-Directors unentgeldlich zur Prüfung gelassen, und befördert. tz. 9210. Die Verwaltung der Taxen-Cassa, und die Berechnung darüber hat der Vice-Director allein über sich, der daher auch dafür zu haften hat, daß die Cassa, welcher auch die Preis - Medaillen bis zu ihrer Austheilung beyzulegen sind, so wie auch die Diplome der Akademie stets in dem Archive aufbehalten werden. Ohne Vorwissen des Directors kann daraus keine Zahlung geschehen, und es steht diesem letzteren frey, wenn er es für gut findet, der Cassa nachzusehen. §. 9211. Von sechs zu sechs Monathen, wenn die eingegangenen Taxen zusammen gerechnet werden, machen die Examinatoren unter sich die Theilung von dem ganzen Betrage; nur muß die Auslage für die Diplome und andere Kleinigkeiten davon bestritten werden. §. 9212. Diese Diplome werden in lateinischer Sprache abgefaßr, damit sie auch außerhalb Deutschland verstanden werden. Sowohl für die Doctoren, als Magister wird das Diplom auf Pergament geschrieben, und zuerst von dem Secretär, dann von dem Mce- Director unterfertiget. Das Siegel für den Magister-Grad wird in einer hö l- zernen, für das Doctorat in einer metallenen Büchse an einer gelb und schwarz vermengten seidenen Schnur angehängt. §. 9213. Der Secretär überreicht dem Beförderten das Diplom unentgeldlich; nur diejenigen, welchen die Prüfungs-Taxen nachgesehey werden, dann die, welche zuerst zu Magistern, und nachher zu Doctoren befördert worden, mithin zwey Diplomen erhalten, haben für die Be- händigung des Diploms sechs Gulden zu erlegen. XXXV. Hauptstück. IV. Abschnitt. Von dem Militär-Equitations-Institute. 333 Was zu beobachten ist, wenn ein Studierender zur Erlegung der Taxe unvermögend wäre. Hkth. am 13. Fab. 7»6. Mer die Verwaltung der Taxen-Cassa unter sich hat. Hkth. am «3. Feb. 786. Was zu geschehen hat, wenn die emgegangenen Taxen zusammen gerechnet werden. Hkth. am i3. Feb. 786. Wie die Diplome für den Magister - und Doceor - Grab auszufertigrn sind. Hkth. am »3. Feb. 786. Welche Magister und Doc-- toren bey Ueberreichung des Diploms etwas zu entrechten haben. Hkth. am i3. Feb. 786, Zweck des Equitations-Institutes, IV. Abschnitt. Von dem Militär-Equitations-Jnstitute. h. 92l4. Seine Majestät haben die Errichtung einer militärischen Equitations- Schule in zweyerley Absichten anzuordnen geruhet: »tens: Um die Majore der Infanterie, der Artillerie und der Jäger mit tauglichen, für ihren Dienst mit angemessenen Reitpferden, gegen Erlag des Remonten-Preises zu versehen. stens: Um die nach so langen Kriegen in der Cavallerie herab gekommene Equitation wieder empor zu bringen, und über die Ausübung der im Abrichrungs-Reglements der Cavallerie enthaltenen Theorie den practifchen Unterricht zu verbreiten. H. 9215. Zur Erfüllung dieses doppelten gemeinnützigen Endzweckes wurde Wiener-Neustadt wegen der dort vorhandenen Bequemlichkeiten als der angenlessenste Ort bestimmt. 9216. Fünfzig vom Remontirungs - Departement besonders ausgewählte Remonten, zum Theile vom deutschen oder Dragoner-, und zum Theile vom leichten oder Chevauxlegers- Schlage, falben die erste Anlage des Institutes, und werden von zwölf hierzu commandirten Ober- und von zwölf Unter - Officieren oder Cadetten verschiedener Regimenter, unter der Erric htung und Anlage desselben zu Wiener-Neustadt; erster Stand desselben. Hkth.am 16.2un. 808. D i85i.