Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
334 Unterkunft für Officiere und Mannschaft. Hkth.am »b.Jun.SoS. D i85i. 3i« Institute ist ein Hausmeister ; Obliegenheiten desselben- Hkrh.am !v. Iun.808.D i85i. / XXXV. Hauptstück. IV. Abschnitt. Leitung eines Professors der Equitation, eines Oberbereiters, und unter der Oberaufsicht eines Stabs - Officiers und Vice -- Commandanten nach Vorschrift des Abrichrungö -- Reglements zugeritren. 9217. Das von Seiner Majestät für das Institut erkaufte geräumige Haus gewährt den in diese Anstalt berufenen Individuen eine anständige Unterkunft, und da die commandirten Officiere ihre eigenen Pferde mitzunehmen haben, so werden daselbst für den Commandanten ...... 6, » » Vice-Commandanten .... 4/ v jeden subalternen Officier 3, zusammen ....... 36, unb für den respicirenden Brigadier . . . 4, in Allem ....... 5o Pferde ».hergebracht. Außer dem sind in den hinter dem Akademie-Garten liegenden so genannten Fohlen- Hofe zwey Stallungen von »9 und 21, dann einer von b Ständen dem Institute emgeräu- met; ein anderer der Akademie gehöriger Stall nächst der Reitbahn ist unterschlagen, und es sind »3 Stände dem Institute zum Gebrauche überlassen. §. 9218. Dieses Haus hat einen Hausmeister, der ein gesetzter, die Ordnung liebender und mit der Militärischen Disciplm bekannter Mann seyn muß, um besonders durch fein Ansehen auf die Privat-Diener zu wirken. h. 9«'9. Derselbe hat, seiner Anstellung gemäß, die Aufsicht über das Equitation s- Jnstituts-Haus; es ist daher feine Pflicht, für dessen Conservation zu sorgen. Die Beleuchtung der Gange des Hauses sowohl, als der Stallung, muß derselbe nach der Einweisung des Instituts- Cornmando's besorgen, und hat das erforderliche Brennöhl nach dem Ausmaße von dem jeweiligen Casern - Verwalter einzuhohlen oder zu kaufen, worüber er jodann monathlich sich gegen die Casern - Verwaltung zu verrechnen hat. Da aller Dünger für das Aerarium verkauft wird, so muß er darauf sehen, daß er nicht verschleppet werde. Auf Nachlässigkeiten, Verluste oder muthwillige Beschädigungen hat derselbe zu wachen, und die augenblickliche Anzeige zu erstatten. Er muß ein Zimmermann und verheirathet seyn; ersteres, um, nebst der Reinlichkeit im ganzen Hause, auch die kleinen Reparaturen, besonders in den Stallungen, ohne große Kosten besorgen; letzteres, um die Unter - Officiere und Cadetten in die Kost nehmen zu können, da solche wegen ihrer Verwendung nicht wohl eine eigene Menage zu führen im Stande sind. Auf die in den Wohnzimmern sowohl, als in den Gangen angebrachten Fenster muß er fein besonderes Augenmerk haben, unb vorzüglich bey stürmischer Witterung nachsehen, daß dieselben ordentlich eingehängt, unb vor Beschädigung verwahret werden. Er hat die Privat-Diener der im Instituts - Hause verlegten Officiere anzuhalten, daß der Mist ordentlich unb zu gleicher Zeit zusammen geführet werde. Das vordere Thor wird in der Woche um »0 Uhr, an Sonn - unb Feyertaqen um iol/2 Uhr, das pinteve Thor täglich um 9 Uhr gesperret; das dritte Thor aber ist ohne ausdrücklichen Befehl des Instituts - Cornmando's niemanden zu offnen. Au ch hat der Hausmeister auf liederliches Gesindel, besonders auf kennbare ausschweifende Weibspersonen, die sich tn das Haus schleichen, ein wachsames Auge zu haben, und im Betretuligssalle ohne Rücksicht dem Instituts - Commando anzuzeigen.