Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
3s2 XXXV. Hauptstück. III. Abschnitt. Der Preis besteht in einer goldenen Denkmünze. Hkth. am i3. Feb. 786. Die Preisschrift wird aus Kosten der Akademie in Druck gelegt. Hkth. am i3. Seb. 786. sonst zugegen zu seyn verhindert wäre, wird der Preis mit einem dem Gegenstände angemessenen Begleitungsschreiben zugesendet. §. 9U9Der Preis besteht in einer goldenen Denkmünze; auf der Vorderseite mit dem Bildnisse Seiner Majestät Kaiser Josephs des II., als Stifters und Beschützers der Akademie; auf der Rückseite mit der Aufschrift: Bene merentibus de arte medico- chirurgica praemium constituit. §. 9180. Die gekrönte Preisschrift wird jedes Mahl unter dem Nahmen der Verfasser auf Kosten der Akademie in Druck gelegt. Nach der gekrönten wird die Akademie noch derjenigen Abhandlung, die der ersten in Beantwortung der Preisaufgabe am nächsten kommt, das Accessit zuerkennen, auch von denjenigen öffentlich eine Ehrenerwähnung machen, wel- che, ohne über die Preisfrage im Ganzen hinreichend Genüge zu leisten, sich durch Verdienst einzelner Lheile vortheilhaft unterscheiden. §. 9i5i. Es dürfen auf Kosten des Staates, an der Josephs-Akademie zur Bildung nur solche Aerzte gervählt werden, welche Inländer sind, 6 Jahre gedient haben, und ein Zeugniß über ihre Fähigkeiten, gute Verwendung und Conduite beyzubringen vermögen. Sollte es zuweilen räthlich scheinen, für ein vorzügliches Individuum, das kein österreichischer Unterthan ist, davon eine Ausnahme zu machen, so muß ein solches Individuum sich vorher durch Revers verbindlich machen, die vorgeschriebene Dienstzeit nach dem vollendeten Lehr-Curse auszuharren, ohne seine Entlassung, selbst gegen Ersatz der Lehrkosten zu verlangen. §. 9182. Von den zu dem Josephinischen Lehr-Curse vorgemerkten Frauen von den Gränz-General-Comwanden sind nur jene auszuwählen, welche sich der Geburts- Hülse zu widmen geeignet sind; dieselben aber müssen von dem betreffenden Regiments-Arzte mit einem schriftlichen Zeugnisse, sowohl rücksichtlich der Moralität, als auch derSprach- kenntnisse, versehen seyn, wohin nebst der Landessprache ins Besondere die Deutsche gehört, weil in dieser die Vorlesungen an der Akademie gehalten werden; auch müssen sie des Lesens und Schreibens kundig seyn, und übrigens die nöthlge Unterrichtsfähigkeit besitzen. Sobald die Gränz - General - Commanden eine zum Curse angemessene Person, welche sich der angeführten Verbindlichkeiten zu unterziehen bereit ist, ausfindig gemacht haben, so sind solche mittelst ärarischer Vorspann, deren sich mehrere gemeinschaftlich zu bedienen haben, abgehen zu machen, und es haben dieselben bey ihrer Ankunft sich bey der oberstfeldärztlichen Direetion gehörig zu melden. §. qi53. Die zum Unterrichte in der Chirurgie in die Akademie ankommenden Gränzjünglinge, die während der Lehre sich selbst zu ernähren nicht im Stande sind, werden, wie die übrigen besoldeten chirurgischen Practicanten, von dem Tage des Eintrittes in die Akademie mit den bewilligten nionathlichen 12 Gulden und dem Service behandelt. h. 9154. Um allen diesen Individuen, welche bey der Akademie Unterricht empfangen, von Zeit zu Zeit eine besondere Ermunterung zu geben, sind für die sich unterscheidende Verwendung eigene silberne Preise im Werthe von 6 und 10 fl. gestiftet worden, die von 6 zu 6 Monathen ausgetheilt werden, wenn nähmlich jedes Mahl der kleine anatomische und chirurgische Curs für die Anfänger geendrget wird. Diese Preis-Medaillen haben ebenfalls das'Bildniß Seiner Majestät Kaiser Josephs des II. zum Gepräge, und sind ausschließend für die in der Akademie studierenden, in dem akademischen Gebäude wohnenden Unterärzte und Practicanten bestimmt. ( 2iuf Äojttn Seá ©faafeé fcür» fen aur SSilöung nur 3nlän« Cer au$gcrcä&tt merően. 5D<mn fciemn eine 2iu3« ] naimte ‘Statt finöet. £ftí>r4lit3i. 9}idij 8o3. L i63o. 1 » >» 5.0ct. 816. I 1 ■ Íüfítfií Ämuen #on Cer ©rättje éur #im«ng Ci$ 3o« fepbinifcfcen Seite 5 @urfeő anß« juträfcien finC. #ft().flm i3.3uf. 8n, B 2192. Cie ©ränjjüngiittge, toeldte fid) iiictji felbft tüafjrenö Ce§ Sei>r «Surfeö ernähren főimen, nttröen toie öie ii&rige» 6efoU Ceten d)irurgtfd)cn ^'racticans ten bebanöeit. £fti>. am 28. @ep. 796. R 3961. » » 24. @ep. 797. R 3039. 3ur (f etmmterung Ciefer 3n* Cii’iSuen flnö für öie fid? unter« fdjeiCenöe SSerroenCung eige« ne fil&erne greife gegiftet wor« Cen. am >4. Set. 786.