Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

$. 90S9. Die Chaos'sche Stiftung ist für zwey Stiftlinge. Hierzu können nur junge Leute aus der Chaos'schen Stiftung von dem hiesigen Warsenhause gelangen. Zu die­sem Ende schlägt bey einer Erledigung der Drrector des Waisenhauses dem hiesigen Stadr- Magrstrate, als dem Patrone der Chaos'schen Stiftung, -'drey Jünglinge aus dem Waisen- hause vor, aus welchen der Magistrat Einen ernennt. §. 9060. Die Grrem er's ch e Stiftung ist für zwey Stiftlinge. Hiervon haben der General -- Genie - Direktor und der Admistrator dieser Stiftung wechselweise das Verle-i- hungsrecht. Es können hierzu adelige oder unadelige Kinder, aus dem Militär- oder Civil- Stande, unbedingt gelangen. Die einzige Einschränkung hierbey ist, daß es Landeskinder seyn sollen, die mit den erforderlichen Fähigkeiten begabt und wenig bemittelt sind. Die Anver- wandten des Stifters, wenn einige die Einnahme in diese Stiftung verlangen , haben den Vorzug vor ollen anderen. h. 9061. Die Mikvs'sche Stiftung pst für zwey Stiftlinge. Das Verleihungs- ttecht zu dieser Stlfrung ist auf immer der freyherrlich Moser'schen Familie eingeräümr wor­den; sie ist durch keine anderen Bedingnisse eingeschränkt, als daß diejenigen jungen Leute, 'welchen diese Plätze ertheilt werden, -die erforderlichen Fähigkeiten besitzen. §. 9062. Die Ingenieurs-Stif 1 ung ist für vier Stiftlinge. Diese Stiftung ist ^usschließend für Söhne der bey dem k. k. Ingenieurs-Corps dienenden Officiere bestimmt, und das Verleihungsrecht ist dem General-Genie-Drrector eingeräumt. §. 9063. Die O gar'sche Stiftung ist für einen-einzigen Stiftling, den Sohn eines f. k. Officiers von irländischer Geburt oder Abstammung. Der General-Genie-Director .hat das Verleihungsrecht unter obiger Bedingniß. §. 9064. Die R ü d's ch e Stiftung ist für Einen Stiftling. Die Ienema'sche Stiftung ist ebenfalls für Einen Stiftling, und die Familie, von welcher diese Stiftung herrühret, hat sich das Verleihungsrecht dazu Vor­behalten. Hierin bestehen die bey der k. k. Ingenieurs-Akademie vorhandenen Stiftungen, und da die Direktion der besagten Akademie nicht den geringsten Einfluß in Errherlung aller dieser gestifteten Platze nimmt, so muß sie diejenigen, welche solche Plätze für 'ihre Kinder •ober Angehörigen zu erlangen wünschen, an die betreffenden Stiftungs - Patrone oder Behör­den mit ihren Gesuchen weisen. z §. 9065. Die Zahl der Kostgecher ist veränderlich, kann aber sowohl wegen des in .dem Akademie-Gebäude vorhandenen Raumes, als auch in Hinsicht des gegenwärtig dabey angestellten Personals die Zahl von zwey hunoert nicht wohl übersteigen. §. 9066. Jünglinge, welche in diese Akademie zu treten wünschen, muffen ohne körpersi­ehe Gebrechen, von gesunder und ziemlich starker L e i b e s besch affe n- heit, und sonst mit den nöthigen Talenten zur Erlernung abstrakter Wissenschaften begabt seyn. Uebrigens kann jeder in der Monarchie geborne Jüngling vonóvas immer für eitler der toimrtm Religionen und von jedem Stande von dem Local- Direcror in die Akademie ausgenommen werden. Dieselben sind im neunten Jahre zur Vor­merkung geeignet, können aber höchstens bis zum fünfzehnten Lebensjahre zur wirklichen Aufnahme in die Akademie gelanget'» Nach diesem überschrittenen systemisirten höchsten Nor­Ks»ií der Ingenieurs- Akademre. 309 Chaoö'fche; Hkth. qm >. Oct. 737. Griemer'sche; Hkth. aw 3. 3«r. 769. Mikv6'>'chs; Hkth. gm 27. Dec. 754. Ingenieurs-; Hkth. am 7. Iän. 777. Qga rsche Hkth. am 10. März 79». Nüd'sche und Ieucma'sthe Stiftung besteht. Hkth. mit is. 3rí. 783. Wie viele Kostgeber in der Akademie bestehen können. Hkth. am 3i, Dec. 77g, Erfordernisse zur Einnahme. Hkth. am 7. Dec.8,z.o 3853. » » *7. 3ul. 8,5. N 38j. » w 19. ÜCt. 818. 2V3oi4.

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