Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
3io Wann die Lehr - Eurse anfangen. Hkth. am 3i. Sec. 778. Was die Eintretenden mit- zubringen haben; was für die Verpflegung und Verköstigung zu entrichten ist; und in was die Verköstigung besteht. hkth. am 3i. Sec. 778. mal -- Elfter kann die Aufnahme eined Iüirglinges auch als Kostzögling nicht gestattet werden. tz. 9067. Die Lehr-Cur se fangen mit dem ersten October an; für Jünglinge also, die schon das i3.z 14. und i5. Jahr erreicht haben, und denen ein vorher gehender Unterricht erlaubt, sogleich die mathematischen Wissenschaften anzutreten, ist ed nothwendig, gegen Ende Septembers in diese Akademie einzutreten, weil sie bey einem späteren Eintritte, da der Lehr-Curd schon vorgerückt ist, denselben nicht so leicht einhohlen, und etwa den übrigen Jahrgang verlieren möchten. Für jüngere Knaben, die den zwey ersten Classen juge- theilt werden müssen, ist die Zeit des Eintrittes gleichgültiger. §. 9968. Jeder Ein tretende muß bey feinem Eintritte wenigstens folgende Stücke ganz neu mitbringen: x2 Hemden, 12 Paar weiße Strümpfe 12 Sacktücher, 12 Unterbeinkleider, 12 weiße leinene Halstücher, im Hause zu tragen, 4 schwarzseidene Halstücher zum Ausgehen, 4 Schlafhauben, 1 dreyeckigen, militärisch gestülpten Hut mit einer silbernen Schlinge, 2 Paar neue Schuhe mit Bändern, 1 » Stiefel zur Sonn- und Feyertags-Uniform. 1 » stählerne Beinkleider - Schnallen, 1 silbernen Eßlöffel mit ganz eingestochenem Zunahmen desselben, 1 Gebethbuch, 1 Militär - Uniform - Degen, 1 weißtuchene Degenkuppel fammt stählernem Schlosse und karabiner. Es ist darauf zu sehen, besonders bey Kleineren, daß die erste Wäsche-Anschaffung beyläufig in dr:y verschiedenen Gattungen von Größe eingerichtet werde, damit bey zunehmendem Wachsthume die Stücke nicht eher unbrauchbar als abgenutzt seyen. Diejenigen, welche den Wunsch haben, die Wäsche für einen solchen Zögling bey sich im Hause waschen zu lasten, und ihn bamit von Woche zu Woche zu versehen, sind von Mltbringung der hier vorstehenden Wäsche ganz enthoben. Gold-und Silbergeschmeide, als: Ringe, Uhren, Dosen, Schnallen, ist zu tragen ober bey sich zu haben nicht erlaubt. §. 9069. Für die Verpflegung und Verköstigung m diesem Institute, und zwar für Kost, Kleidung, Schreib- und Zeichen-Materialien, dann für die erforderlichen Schulbücher, wirb jährlich so wie beym Eintritte für die erste llnifortnirung, ein ben Zeitumftändert'angemessener Betrag festgesetzt und bezahlt. Dieses Kostgeld muß halbjährig vorhinein, und zwar gleich nach Verlauf eines jeden halben Jahres zur Akademie -Casse richtig erlegt werben, weil bey unrichtiger Eingehung desselben die Elkademie in Verlegenheit käme, und sich in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt sähe, den betreffenden Jüng- Itng feinen Aeltern ober Verwandten zurück zu geben. §. 9070. Die Verköstigigung besteht: das Frühstück in Brot; das Mittagsessen in vier; das Abendessen in zwey Speisen, nebst Brot und Wein Mittags und Eibenbd. XXXY. Hauptstück. II. Abschnitt.