Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
3o8 XXXV- Hauptstück. M. Abschnitt. wer den Unterricht erthejlet; Hkth^am 3 ».Dec. 778. teer die Aufsicht hat; Gattungen der Zöglinge; in wes die Anzahl und das Derleihungsrecht zum Stif- tungLplatze bestehen; Hkth. am 31. Dec. 778. kn wak die Staats- und Teu- fenbach'sche; Hkth.am i5. 3uK. 800. N 1,38. » >) 7,.©tc. 81,3,1. 3353. in was die Deblln'sche; Hkth am 11. i>ct. 80a. 1 6o4^. »n >vas die Schellenburg'sche Hkth. «m 1. Nsv. 783, v §. 9052. Den Unterricht in den mathematischen und Genie-Wissenschaften geben vorzüglich geschickte und besonders zu diesem Geschäfte ausgewählte Officier e des Ingenieurs-Corps. Dle übrigen Gegenstände werden durch Lehrer aus dem Civil-Stande, so wie der Religions-Unterricht durch zwe y Ge i stliche gegeben. §. 9053. Die specielle Aufsicht über die Jugend führen die Officiere. §, 90^4. Die Z ögling e bestehen aus Stiftlingen und auS Kostgehern. tz. 9055. Die Anzahl der Stiftungsplätze beläuft sich auf neun und siebzig, über welche das Verleihungsrecht zum Theil Seiner Majestät, zum Theil dem jeweiligem General-Genie-Director, zum Theil dem Hofkriegsrache, zum Theil endlich den Patronen der Pnvat - Stiftungen zustehet. 5. -90S6. Die Starr tsstiftungen bestehen für zwe'y Jünglinge aus dem Í 0 m- bardisch-venetianischen Königreiche, und für zwanzig junge adelige Galizier. Von den Pri-vat-Stiftungen besteht eine Teufenbach'sche Stiftung für sechzehn Sriftlinge ; hiervon sind, den Süftbr-iefea gemäß, acht für Kmder von Officieren der k. k. Armee, und die übrigen acht für adelige Kinder aus dem Civil-Stands, vorzüglich aber aus dem böhmischen und mährischen Adel bestimmt. Das Verleihungsrecht, sowohl der einen als der anderen, übet Seine Majestät der Kaiser unmittelbar selbst aus. Die von Seiner Majestät deßwegen anbefohlenen Vormerkungen geschehen in Ansehung der erster«» bey dem Haupt-Genie-Amte, in Ansehung der letzteren bey der böhmisch-österreichischen Hofkanzelley. Die Auswahl der Stiftungsplätze für Officiers-Sohne kann nur auf solche Individuen fallen, welche, nebst der Mittellosigkeit und ihrem Waisenstands, durch außerordentliche Verdienste des Vaters einen vorzüglichen Anspruch darauf haben. Bey Erledigung solcher Stifrungsplätze.wird die Liste der hierzu vorgemerkten Jünglinge von dem Haupt-Genie-Amte durch den Hofkriegsrath Seiner Majestät unterleget, Allerhöchstdieselhen ertheilen nach Gutbefinden den er>dlgten Platz entweder einem aus diesen Vorgemerkten, oder auch einem anderen, noch nicht vorgemerkten Jünglinge. Wird ein Platz für Kmder aus dem Civil - Stande offen, so macht der Hofkriegsrath davon die Eröffnung an die böhmisch-österreichische Hofkanzelley, welche sofort einen Vortrag wegen Wiederbesetzung des Platzes Seiner Majestät erstattet. §. 9067. Die Debki'nsche Stiftung ist für sechzehn Stiflinge aus dem böhmischen «nt) mährischen Adel- oder Mittelstände, in deren Ermangelung, dem (Stiftbriefe gemäß, auch andere junge Leute vom Adel aus den übrigen österreichischen Provinzen zu dieser Stiftung aspiriren können. Seine Majestät der Kaiser haben sich gleichfalls das VerleihungS- recht Vorbehalten. Das Befugniß, diesifallS Seiner Majestät die Vorschläge zu unterlegen, ist zur Hälfte dem böhmischen und zur anderen Hälfte dem mährischen Landes-Gubernium eingeräumet worden, an welche beyde Länderstellen -daher wegen Erlangung eines solchen StistungSplatzes die Competenten sich wenden müssen. §. 9g5U. Die Schellenburg'sche Stiftung ist für vier Sriftlinge. In diese Stiftungen können, dem Stiftbriefe gemäße nur Officiers-Kmder aus der croattschen Mtlitär- Gränze gelangen. Bey einer Erledigung schlägt das croatische Militär - General - Commando drey hierzu geeignete junge Leute dem k. k. Hofkriegörathe vor, der einen dazu ernermet.