Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
3oé XXXV. Hauptst. I. Abschn. Von der Militär- Cadetten -Akademie zu Wiener- Neustadt. Wie die Prüfungen vsrzu- nehmen sind. Hkth. am 31. Dec, 7ÍI2. » » 16.3<in* 778. einer zum Jnspections - Officiere im Cadetten-Hause ganz geeignet, und daselbst eben eine solche Stelle offen wäre, in diese Anstellung emgebracht werden. §. 9042. Zwey Mahl jeden Jahres werden alle Classen im Beyseyn des Local-Di- rectors und särnrntlicher Stabs-Officiere über den in dem verflossenen halben Jahre gemachten wissenschaftlichen Fortgang geprüft. Der Befund wird in die monathlichen Prüfungs-Listen eingetragen, und am Ende des Jahres dem Ober-Dircctor unterlegt. Die Vorzüglichsten werden belohnt, um bey jenen, denen eine Belohnung zuerkannt wird , ein auf wahres Ehrgefühl gegründetes Höherstreben zu bewirken, bey den anderen aber den Trieb zur Nacheiferung zu erwecken. So werden auch alle I a h re in Gegenwart des Local- Directorsund särnrntlicher Stabs- Officiere die Zöglinge der achtenClasse aus jedem der durch dieachtJah- re ihrer Erziehung erhaltenen Unterrichts-Gegenstände strenge geprüft. Der Befund wird in die wissenschaftlichen Rubriken der monathlichen Prüfungs-Tabelle gewissenhaft eingetragen, diese Tabelle von allen Stabs- Officieren und dem Local-Director unterfertigt, dem Ober-Director eingesendet; dieser unterlegt den Vorschlag zur Ausmusterung eines jeden Zöglinges, nach dem Maße seines moralischen und wissenschaftlichen WertheS, entweder als Officier oder als k. k. oder Regiments- Cadert durch den Hofkriegsrath Seiner Majestät dem Kaiser, Allerhöchstivelcher die Ernennungen an den Hofkriegsrath herab gibt, von welcher Stelle die Einrheilung in die Regimenter und Corps der Armee, und zwar im thunlichsten Falle nach dem ausgedrückten Wunsche der Zöglinge, oder in die der Armee erledigte Stelle, geschieht. §. 9043. Vor ganz vollendeten Studien darf kein Stiftling aus der Aka- de mi e zu einem Regimenté überlassen werden; eben so dürfen keine Kostgeher zu Officieren befördert werden, wenn sie nicht vorher von der Local- Direction der betreffenden Akademie das Zeugniß erhalten haben, daß sie die erforderlichen Eigenschaften zu einem Officiere wirklich besitzen. tz. 9044. Die vier vorzüglichsten erhalten auch Lieutenants-Stellen, die übrigen aber F ä h n r r ch s st e l l e n bey den Regimentern der Armee. Nur jene, welche sich in höheren Classen vernachlässigen, und bey der mit Ende des achten Jahres vorgenommenen General-Prüfung nicht Genüge leisten, oder jene, welche sich in Sitten verschlimmert haben, werden als k. k. ordinäre, die noch weniger Leistenden aber als Regiments - Cadetten ausgemustert. §. 9045. Sobald hierüber die Verordnung an die Local-Direction gelangt, wird zur Uniformirung und gänzlichen Ausstaffirung geschritten, nach deren Beendigung die unentgeldliche Absendung der Austretenden an die Regimenter, und deren Verpflegung auf dem Marsche durch Taggelder geschieht, so daß mit Ende Octobers die Unterkunft j für die neu Erntretenden geräumt ist. §. 9046. . Die Zöglinge haben bey ihrem Austritte in das Militär keine Carenz-oder Charakters- Taxe zu entrichten, ihnen liegt jedoch ob, die Rescripte, und rücksichtlich bey dem Ueber- tvitte in das Civile die Expeditions-Taxen zu zahlen, bann die verwendeten Poft-Porto- und Stämpelgebühren zu vergüten. tz. 9047. Der Fond der Akademie, aus welchem alle Auslagen bestritten werden müssen, besteht, nebst dem reinen Erträgnisse aus der Thiergarten-Wurhschaft und von den eigenen Waldungen in dem anrepartiiten Betrage, welchen die Stände der deutschen Erblande und Wann Stiftlinge, oder Kostgänger aus der Akademie zu Regimentern austreten kön- ‘ . nen. Hkth. am 29. Dec. 8i3. L 4084. » » 26. Feb. 8,4.0, röy. Wie ihre Beförderung und Was die Zöglinge bey ihrem Austritte zu entrichten haben. Hkth. am a*. 3un.8i5.I3475. öefonoitnc fcer 2ifaieti;ie. .§fii).«m3i.T)ec. 752. » » 16. 3än. 775. tue Jtbfentunci $u ten 91 gimentern $u gefdjtben fcat. ^rtl,.ai»3i.2)ec. 752. ^ » » 16.3än. 77Ü*