Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauptstülk. 8 o it den Sanitäts-Anstalten. I. Abschnitt. Von der Spitäler-Ober-Direetion. Stand der Spitäler-Oker- Direction. Hkth. am-6. Apr. 8i5.1. 1740. Dieselbe ist dem Armee-General - Commando untergeordnet. Hkrh. am 56. Apr. 8i5. l 174°. Wirkungskreis der Spitäler- Ober - Directionen. Hkth. gm 26, Zipr-815. L 1740, {! Obliegenheiten derselben bey Errichtung der Spitäler.' Hkth. am 26. Apr. Si5.l 1740. §. 7q33. General, Leser bey größere«» Ärmeen aus j 1 Feldstabsarzte und Feld - Kriegs - Commissär bestehenden Behörde sind alle zu dieser Armee gehörigen Feldspitäler untergeordnet. §. 7934. Sie sind unmittelbar an das Armee-General-Commando angewiesen, und alle Befehle desselben haben durch sie an die betreffenden Spitäler zu ergehen, die wieder alle ihre Berichte, Rapporte und Eingaben an diese Ober-Direktion erstatten müssen. tz. 7935. Sie hat die Sanitäts-Angelegenheiten der Armeen, mit Rücksicht auf den besonderen Einfluß des im Haupt - Quartiere angestellken ersten dirigirenden Stabsfeldarztes, im Ganzen zu leiten, die Anträge und Anfragen derSpitäler, in Fallen, wo sie durch die bestehenden Vorschriften entschieden sind, zu erledigen; zweifelhafte oder ihre Befugnlß übersteigende Gegenstände aber der Beurtheilung des Armee-General-Commando's zu unterlegen. Sie hat daher für den guten Gang dieses wichtigen Geschäftes nach allen seinen Theilen zu sorgen, und ist auch zuvörderst dafür verantwortlich. Wenn aber solche Umstände eintreren, wo die Kürze der Zeit eine vorläufige Anfrage an das Armee-General - Commando nicht gestattet, so ist die Feldspitäler-Ober-Direktion befugt, die nothwendig findenden Dispositionen zu treffen, das Veranlaßte aber ist dem Armee -General-Commando sogleich anzuzeigen. §. 7986. Sie muß gleich bey Errichtung der Feldspitäler, und eben so in der Folge, wenn mehrere derselben etablirt, oder einige der schon bestehenden in andere Orte übersetzt werden müssen, für die gute und zweckmäßige Unterkunft derselben Sorge tragen, und in dieser Absicht, sobald ihr der Befehl wegen Ausstellung oder Veränderung der Spitäler zukommt, die dazu bestimmten Gegenden bereisen, die Lokalität ausmitteln, die gewählten Gebäude untersuchen, sofort im Einverständnisse mit dem Landes - Cvmmissariate oder der sonstigen Landesbehörde alles Nöthige unverweilt einleiten, damit diese Gebäude aus ihrem genau zu erhebenden Faffungsraume zugerichtet, und mit allen Bedürfnissen zum Krankenbelage, mit dem nöthigen Aufsichts-, Wartungs-, Rechnungs- und ärztlichen Personale, so wie mit der erforderlichen Wache, versehen werden, wozu derselben, so weit es sich um militärische Dispositionen handelt, die Mittel und Wege vom Armee-General-Commando bekannt gemacht werden. Wenn es Zeit und Umstande gestatten, hat sie sich schon vorhinein von jenen Gebäuden , die, im Falle einer norhwendigcn Translocirung derSpitäler, zur Aufnahme derselben verwendet werden könnten, die möglichst genaue Kenntniß zu verschaffen; sie muß ferner be