Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von ben Commandirten, Absenten und Nachzüglern. 27 Dieses Protocoll ist alphabetisch fortzuführen, und mit unausgesetzter Thatigkeit die Eruirung dieser Leute fortzusetzen, worüber sich die Brigadiers, so wie die respicirenden feldkriegscommissariatischen Beamten, von Zeit zu Zeit, und vorzüglich bey den Musterun­gen und Revisionen, durch Untersuchung dieser Protokolle die Ueberzeugung zu verschaffen haben. Formular A. Protocoll über die bey dem N. N. Regimente rc. Nr. . . in Abgang gebrachte Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts. ÄS J3­F «í> (tL 3 <23 <3 sQ* L> Tauf­und Zunahmen. Z e 'S ä 5 GSJ 3 K >3 <3 K & c 3 ■jé ä s ® c U fl b| Z. | G 3 G G it II 3 0 G ~ £ £ G <33 G 3 Ü — G ö 3^ 0 8 <3 <3) 3 •g-ÄN i . Anmerkung. h. 793o._ Wenn absente Mannschaft bey einem Regiments geführt wird, die nichr zu erűken ist, und Leute von der nähmlichen Compagnie vorhanden sind, die mit einem Iuramente bestätigen können, daß einer oder der andere von dieser Mannschaft in einem Spitaje mit Tod abgegangen ist, so muß allemahl das General - Commando die Mannschaft von der Compagnie der absenten Leute vor das Regiments-Gericht rufen, über ihr oben erwähntes Angeben eine gerichtliche Aussage aufnehmen und wenn sie solche beschworen haben, durch den Regiments-Capellan einen ordentlichen Todtenschein; in dem Falle hingegen, wenn der Regiment - Capellan bey der Ausstellung des Todtenscheines einen Anstand nähme, hierüber ein Certificat des Regiments-Gerichtes ausfertigen lassen, damit die Witwe und die Waisen darnach dessen Todeserklärung beym Judicium delegatum mili- tare mixtum des Landes ansuchen können. C. Von den Nachzüglern, h. 7931; Nachzügler (Traineurs) heißt man diejenigen, welche sich eigenmächtig von ihrer Truppe wahrend des Marsches oder während eines Transportes entfernen. §. 7933. Diese, weil sie mit keinen glaubwürdigen Ordres versehen seyn können, sind gleich der ohne Marsch-Routen attrapirten, sich als commandirt oder absent ausgebenden Mannschaft anzuhalten, und an die nächsten Militär-Behörden zu ihrer weiteren Transpor­tirungabzugeben, um allen Unfügen, welche sich derley Leute erlauben könnten, vorzubeugen. 8 * Wann der Tod der nicht zu eruirenden Leute beym Regi­ments-Gerichte durch andere Mannschaft bestätiget werden kann. Hkth. am 6. Jul. 791. g 7084. » » n,3u(. 794.-G8234.• Welche Leute als Nachzüg­ler betrachtet werden können. Hkth. am 7. 2än. 781. Wie sie bey Attrapirung zu behandeln sind. Hkth. am 7. 3än. 781. Band ViH.

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