Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
I w dl Durch Absonderung bér Kranken von den Contuma- zisten. Hkth. am 2. San. 770. c) Durch Vermehrung der Reinigungsdiener oder Wächter. Hkch. am 2. Iän. 770. » n 29. Jul. Oi3.B 1877. 142 d) Durch das Beginnender sechsten Rejnigunasfrist bey allen sich in der Contumaz befindlichen Individuen mit Verlust der schon vollstrcckten Reinigung. Hkth. am 2. Iän. 770. e) Durch Absperrung des Contumaz-Hauses mittelst ei- ttes Bewachungs - Cordons. Hkth. am 2. Jan. 770. Bey dem wirklichen Ausbruche der Pest ist den Vorgesetzten Behörden von lern Contumaz-Director ein Verzeichnis; der in der Reinigung befindlichen. den Impestirten zugehörigen Waaren zuzusenden. Hkrh. am 2. Iän. 77 »• Vorsicht hinsichtlich der genesenen Impestirten. Hkth. am 2. Iän. 770. Wie die Verstorbenen zu 'bezraben sind. Hkth. am 2. Iän. 770, Reinigung der impestirten Zimmer, Häuser und der Ge- räthschaften- Hkrh. am 2. Iän.770. » » 2>.May8i5.Lii5i, '« * »9. 34n. 8j6, B 341 MNd 342. . L. 8291. Dre behafteten Personen müssen mit der größten Strenge auch in der nähmlichen Contumaz-Classe von anderen noch gesunden abgesondert, und aller Vermischung auch unter ihnen vorgebeuget werden. §. 8292. Die Zahl der Reinigungsdiener oder Wächter ist zu vermehren, um die Wachsamkeit von allen Seiten zu verdoppeln. Die dießwegen zeitlich Aufgenommenen sind bey ihrer Entbehrlichkeit wieder nach und nach zu entlassen, so wie für den Fall eines sich in dem fest gesetzten Stande ergebenden Abganges auf ihre Einbringung vorzüglich Bedacht zu nehmen. Für wirkliche oder Kur zeitliche Reinigungsdiener, welche sich durch ein gutes Benehmen auszeichnen, unb während ihrer Verwendung im Dienste durch angestrengte schwere Arbeit realinvalid werden, kann nach voraus gegangener Superarbirrirung um einen mäßigen Sustentations - Betrag eingeschritten werden. §. 8293. Dem höchsten Contumaz - Termine von 42 Tagen sind auch sogleich alle in der Station befindlichen Conrumazisten zu unterwerfen, wenn sie auch von den impestirten entfernet, und in abgesonderten Classen oder Verschließungen sich befinden, wobey auch die bis auf den entdeckten Ausbruch vollstreckten Reinigungstage verloren gehen, und die Reinigung von neuem anfängt. §. 8294. Um das Contumaz - Haus, worin sich die Pest entdeckte, ist ein Bewachungs - Cordon zu ziehen, und niemanden der Zutritt, außer in Gegenwart des Contumaz-Directors, und auch da nur mit der größten Behuthsamkeir zu gestatten, wobey jedoch allezeit zu sorgen ist, daß an Nahrungs- und Heilmitteln, so wie auch an geistlichem Tröste'die Kranken keinen Mangel leiden. §. 6295. Wenn die Pest wirklich ausgebrochen ist, so ist der Vorgesetzten Behörde eine genaue Beschreibung der in der Contumaz - Station befindlichen, dem Impestirten zugehörigen Waaren zu übersenden, welche anordnen wird, was für verdoppelte Vorsichten über die vorgs- schriebene Reinigung dieser Waaren die 42 Tage hindurch anzuwenden, oder welche Waaren- 'Artikel durch das Feuer zu vertilgen seyen, worüber dieselbe vorläufig die Befehle des k. k. Hofkriegsrathes über ihr zu erstattendes umständliches Gutachten zu erwarten, der Contumaz- Direcror aber bey der Reinigung zu sorgen hat, daß die zu vertilgen bestimmten Körper und Effecten unfehlbar verbrannt, und damit auf keine Weise gezögert werde. §. 8296. Wenn die Impestirten genesen, ist ihnen frische Kleidung zu reichen, und die Körper sind rein mit Wasser und Essig abzuwaschen. Sie sind in frische Zimmer zu bringen, und unter beständiger Aufsicht abgesondert zu verwahren, bis der von dieser Zeit zu laufende zwey und vierzigtägige Contumaz-Termin abgelaufen rst, wo sie sodann, nach abermah- liger Visitation der Aerzte und des Contumaz-Directors, gleich anderen entlassen werden. §. -8297. Die Körper der Verstorbenen sind ohne Kleidung in eine wenigstens zwey Klafter tiefe Grube zu legen, mit Kalk zu überschütten, und mit Erde zu bedecken, überhaupt aber ist zu sorgen, daß in die ohnehin mit den Contumaz - Gebäuden verschlossenen Kirch- chöfe niemand einrreten könne. §. 6298. Wenn in ein Zimmer oder Magazin wirklich impestirte Personen oder Waaren eingenommen wurden, so ist nach vollbrachter Contumaz und erhaltener Gesundheit sowohl, als nach dem Lode, das Haus sorgfältig mit Pestrauch zu reinigen, dre Böden sind durch die in der XXXI. Hauptstück. XXL Abschnitt.