Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

I 32 XXXI. Ham ptstück. XXL Abschnit t. C lasse« der Contumaz-Pe­rioden. Hkth. am i4. Nov. 8i5.B 534». Zweck der Csntumaz-An­stalten. Hkth. am4. Man 783, g 2433. Dortheile, welche durch die Corltumaz-Hauser erzielet wer­den. Hkth. am4-May 780.G 2438. Vorsorge wegen des ange- steckten Gewandes. Hkth. am 4. May 78Z. G 2438. Bestandtheile des dießfall« figen Rauches. Hkth.am3.Märj 8,4.2 ,5-7. Sorge für die Eontumaz- Gebaude. HkiK. am 2. 3«n, 770, <i) Zu Semlin und ) in Slayonien, dann e) zu Brood / L) zu Kostainitza in Kroatien. Nebftdem werden solche nach Erforderniß auch in jenen Gegenden, in deren Nahe sich eine Pestgefahr zeigt, zeitweise errichtet. Nur gegen die russischen Prbvinzen können keine Con- tumaz- Anstalten eintreten, weil daselbst Polizey-Vorschriften gehandhabt werden. §. 8249. Die Contumaz - Perioden werden nach dem Verhältnisse der Annäherung oder des wirk­lichen Daseyns der Pestgefahr auf 10, 20, 28 oder 42 Tage höheren Ortes bestimmt. §. 8a5o. Der Hauptendzweck der Contumaz-Anstalt ist die Hintanhaltung der Pestgefahr, wel­che von aus lnpeftrrten Ländern anher reisenden Menschen zu befürchten ist. Die se müssen sich daher in irgend einem der Gränze zunächst liegenden Contumaz- Hause die vorgeschriebene Quarantäne-Zeit von 14 Tagen oder drey Wochen, je nachdem solches nach Maß der vorhandenen Gefahr höheren Ortes bestimmt wrrd, gefallen lassen, um dadurch der Gefahr der Ansteckung vorzubeugen,- und dem werteren Umsichgreifen der Krank heit Einhalt zu thun. h. 8251. Dieser Aufenthalt in dem Contumaz-Hause verschafft in Ansehung der Personen einen zweyfachen Vortheil, denn itens: so fern jemand durch den früheren Umgang mit einem Pestkranken oder durch An­ziehen eines verpesteten Gewandes das Pestgift bereits aufgefangen hatte, ka«n sich solches aus seinem Körper mit dcr natürlichen Ausdünstung ohne Abbruch seiner Ge­sundheit wieder verziehen, und 2tens: bleibt die Ansteckungsgefahr, wenn die Krankheit allenfalls wirklich ausbrechen sollte, innerhalb des Contumaz-Hauses, und es können daher so wenig Menschen, als möglich, damit befallen werden. tz. 825». Wenn der Mann aus einem fremden Gebiethe in dem Contumaz-Hause ankommt, so geht der Direktor, und überzeugt sich von der Gesundheit des Mannes; denn nur der gesunde Fremde kann angenommen werden, der Kranke aber wird wieder zurück geschickt. Sobald der Mann als gesund erklärt wird, so kommt er in das Räucherungs - oder Vi- sitir- Zimmer, wo der ganze Körper untersucht wird, und die Kleidungsstücke, so wie auch alles Uebrige, was er bey sich hat, ohne Unterschied durch den evponirten Contumaz-Reini­gungsdiener gut durchgerauchert wird. §: 0253. Dieser Rauch besteht in einem Gemische von zwey Theilen Schwefelsäure, einem Theile Salpetersäure und fünf Theilen Kleyen. h. 8269. Die erste Pflicht eines Contumaz -Direktors geht dahin, daß er beständig sorge, da­mit die Contumaz - Gebäude sich stets in einem guten Stande befinden; denn gleichwie die Hauptabsicht aller Sanitäts-Anstalten dahin gerichtet ist, daß durch eine sorgfältige Abson­derung von Menschen, Vieh und Maaren, welche verdächtig sind, dem Einreißen der an­steckenden Krankheiten vorgebeugt werde, so muß auch die erste Vorsicht auf die Errichtung und Erhaltung der Gebäude abzielen, die mit allen nöthigen Erfordernissen versehen sind, durch welche ganz sicher die so nöthige Absonderung nicht nur allein von verdächtigen Men­schen, Thieren und Maaren, und jenen, die hier einer unverdächtigen Gesundheit genie­ßen , sondern auch von den Contumazisten unter sich, auf das genaueste gepflogen werde; benn wenn eine Person, welche später als die anderen, in die Contumaz getreten ist, sich mit einer schon früher in der Contumaz befundenen Person vermengte , so wird der bereits

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