Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

«4 XXVII. HLuptstück. Wer die Chargen vom Feld­webel und Wachtmeister «in wärts ernennen kann. Hkth. am 7. Jan. 781. » » i5.9Í0».798. G10871. )> n 7.3uí. 8o5. G 2927, Was bey Ersetzung der Ur, ter - Officiers - Chargen zu be­obachten ist. Hkth. am 1. Sep. 807. Wie die abgängigen Unter- Officiers-Chargen zu ersetzen sind. Hkth. am *4. Apr. 815. G 2116, und 1989. » » 6,3un. 8i5.G 3491. Was bey Regimentern, wel­che abgängige Unter - Officiers- Ehargen haben, und keine Su­pernumeräre vorhanden sind, beobachtet werden muß. Hkth. am3o. Oct. 779. Was bey Avancirung zu höheren Chargen zu beobach­ten ist. Hkrh. am 12, Oct. 772. • Die Chargen der in die Kriegsgefangenschaft verfal­lenden Unter - Officiere dürfen nicht ersetzt werden. Hkth am3>. Oct. 794. » » 24. Sec. 794. D 6222, Ein Unter-Officier, der in der Gefangenschaft feindliche Dienste angenommen bat, darf bey seiner Zurückkunft nicht als Unter-Üfficier angenom­men werden. Hlth. am-3. Agg 8.8.1 4309. danten dort zu, wo keine überzähligen Fouriere oder durch längere Zeit vorgemerkte Indi­viduen bey dem General-Commando vorhanden sind. D. Beförderung der Unter- Officiere. §. 7856. Alle Chargen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts er­nennet, vermöge Vollmacht des Regiments-Inhabers, der Reg i m en ts - Co m- ma n d ant. Der Ernennung hat jedoch (nach einem geendigten Kriege) immer die hofkriegsräthliche und General - Commando - Bewilligung aus dem Grunde voraus zu gehen, weil die überzähligen Chargen in der Armee zuerst eingebracht werden müssen. §. 7867. Uebrigens muß bey Ersetzung der Unter-Officiers-Stellen mit der nähmlichen Ge­wissenhaftigkeit und Dienftesrücksicht vorgegangen werden, wie es bereits bey dem Absätze B. von der Beförderung der Ober-Officiere näher aus einander gesetzt wor­den ist. §. 7858. Der Ersatz der abgängigen Unter-Officiers-Chargen findet durch Avancement in so weit Statt, als derselbe nicht mit vorhandenen Supernumerären geleistet werden kann; je­doch ist vorzüglich Bedacht zu nehmen, daß keine unevldenten Supernumeräre eingebracht werden, weil sie als nicht existirend zu betrachten sind. §. 7859‘ Wenn bey Regimentern Unter-Officiers-Stellen vacant werden, und von dem nähm­lichen Grade keine überzähligen, hingegen von einem anderen Grade nocb supernumeräre Unter--Officiere vorhanden sind, so bleiben beriet) vacante Unter - Officiers - Stellen einstwei­len unbesetzt; wenn aber bey einem Regimenté eine Unter-Officiers-Stellesich öffnet, und keine supernumerären Unter- Officiere im Régiménké vorhanden sind:so muß ein Unter-Offi- cier von einem anderen in dem nähmlichen Lande liegenden Regimente in die erledigte oder durch Vorrückung eines Individuums vom Regimente erledigt werdende Unter-Officiers- Charge eingesetzt • werden. Die Einbringung der supernumerären Unter-Officiere hat sich nur von einem Infante­rie-Regiments zu dem anderen, folglich nicht von der Infanterie zu der Cavallerie, und umgekehrt zu verstehen. §. 7860. Bey Avancirungen ist zu beobachten, daß Beförderungen zu höheren Chargen nur dann Platz greifen, wenn in der nähmlichen Charge ein Abgang auf den completten Stand und kein Supernumerär vorhanden ist. Es findet aber nicht Statt, daß ein Individuum auch nur um einen Tag eher avan- cirt und in die höhere Gebühr gebracht wird, als eine solche Charge vacant geworden ist. §. 7861. Die Regimenter dürfen die Stellen der in die Kriegsgefangenschaft verfallenden Un­ter-Officiere nicht ersetzen, sondern der Dienst ist durch den Nachfolger in der Charge zu versehen, wie es in Fällen zu geschehen pflegt, wenn Chargen längere Zeit offen flehen, oder absenr, oder commandirt sind. §. 7862. Ein Unter-Officier, welcher in der Gefangenschaft feindliche Dienste angenommen hat, kann bey seiner Revertirung nicht wieder als Unter- Officier bey dem Regimenté ein- treten, sondern nur dann in seine vorige Charge befördert werden, wenn in derselben keine

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