Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Beförderung überhaupt. it> Ueberzähligen vorhanden sind, und solche offen ist, zu dem auch die Diensteseigenschaften, Gefangennehmung, überhaupt das Schicksal eines solchen Revertenten von der Art ist, daß ihm kein gegründeten Vorwurf in seinem Betragen zur Last gelegt werden kann. §. 7863. Bey einem Regiments, welches durch Gefangennehmung beynahe aufgelöset wird, hört jedes Avancement auf, und bey der Wiederformirung desselben kann der Regiments-Inhaber seine Rechte in Beziehung auf Beförderungen in dem Maße wieder anwenden, als man denselben vom Hofkriegsrathe zum Besten des Dienstes ins Besondere zu ermächtigen findet. §. 7864. Wenn bey den Reserve-Bataillonen mit Unter-Officieren nicht aufzukommen wäre, so wird dem General-Commando die Befugniß eingeräumt, zum Ersätze dieses Abgangs Unter - Officiere, welche von den Regimentern ihre Entlassung erhalten haben, als solche wieder anzustellen, geschickte junge Leute oder entlassene Gemeine, welche .die nöthigen Eigenschaften besitzen, zu Unter-Officieren zu befördern, und dadurch die baldigste Completti- rung dieser Regimenter zu erzwecken. §. 7865. Den Generalen der Artillerie-Regimenter wird die Ersetzung der Unter-Officiere und die Vorrückung der wirklichen Ober-Kanoniere, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften und die Angemessenheit haben, überlassen; jedoch steht diese Ueberlaßungen dem Gutbefinden des General - Artillerie - Direcreurs zu; es kann aber der General diese Befugniß auch an den Regiments- Commandanten übertragen. So wie es dem General- Artillerie - Directeur frey steht, zu Oberund Unterzeugwarte die Munitioneurs, oder auch fremde tüchtige Personen zu befördern, so ist auch seinem Gutbefiuden überlassen, Ober-und Unterzeugwarte zur Feld-Artillerie unter dem Militär - Stande zu avanciren. h. 7866. Die Besetzung der Cadetten- Stellen bey den Artillerie-Regimentern bleibt dem Hofkriegsrathe Vorbehalten, wozu zwar vorzüglich junge Leute aus der Neustädter Militär-Akademie gewählt, außer diesen aber auch k. k. ordinäre Cadetten von der Infanterie, welche Lust und Fähigkeit zum Artillerie-Dienste haben, übersetzt werden können. Die Dienste haben die Cadetten in Allem, wie zuwachsende Recruten, zu leisten, und in der Zeitfolge werden sie nach Maß ihrer Verwendung und Fähigkeit zu Unrer-Officiers- Diensten gebraucht, sofort nach Gutbefinden des General-Artillerie - Directeurs, jedoch ohne Vorrang vor den verdienstlichen Bombardieren,zu Ober-Officreren befördert, so daß ihrdieß- fallsiges Avancement bloß von eigenen Verdiensten abzuhängen hat. Sollte sich nach der Hand bey dem einen oder anderen zeigen, daß er zum Artillerie- Dienste nicht die Geschicklichkeit, sonst aber gute Eigenschaften habe, so wird er zur Infanterie als Fähnrich, oder nach Umständen als k. k. ordinärer Cadett, bey schlechter Aufführung aber als Gemeiner abgegeben werden. §. 7867. Wenn bey vorkommenden Erledigungen der Estandart-Führers'-Stellen der Fall ein- tvctcn sollte, daß sich in dem Bezirke eines General - Commando's keine supernumerären Estandart-Führers befänden, so können solche durch hierzu geeignete Corporale um so mehr ersetzt werden, da diese mit dem Estandart-Führer ohnehin gleiche Löhnung beziehen. §. 7868. Die k. k. ordinären Cadetten-Stellen sind nur für solche Officiers-Söhne bestimmt, deren Vater bey der kaiserlichen Armee mit dem Degen dienen, das anderweitige Avancement hingegen hängt von dem jeweiligen Regiments-Inhaber ab. §. 7869. Kein Gemeiner ex propriis oder Regiments - Cadett ist gleich von seinem Eintritte an als Unter-Officier zu verwenden; auch darf er nicht ohne Unter-Offlcierö-Gebühr den Was bey einem Regimente , welches durch Gcfangen- nehmung aufgelöset wurde, hinsichrlich des Avancements zu beobachten ist. Hkth. am3i.2än. 8i4. G36*. Was bey Ersetzung der Unter - Officiers - Chargen bey den Reserve-Bataillonen ztt beobachten ist. Hkth. am 1. Oct. 8o5. G 5385. Was bey Avancirung und Hkth. am 4. May 77-. bey Besetzung der Cadetten- Stellen bey den Artillerie-Regimentern zu beobachten ist. Hkth.am3,.Oct. 780. Was bey Ersetzung der Estandart - Führe r, Hkth.aM a3.Dec. 8,0. G ioäao. dann der k. k. ordinären Cadetten zu beobachten ist. Hkth.am 16. Ztug. 794. d 43oR. Was wegen Avancement der Gemeinen ex propriis zu beobachten kommt. Htth. am Märj 897.11604,