Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

113 XXXI. Hauptstück, xyi. Abschnitt. §. 8i75. mt Sobald der Verblichene von dem Feldarzte als wirklich tobt anerkannt worden ist, so muß der inspectionirende Unter - Officier den Kopfzetrel abnehmen, und dein Jnspections-Of- i0t ficiere davon die Meldung machen; dieser schickt den nahmlichen Unter-Officier sogleich mit dem Kopfzettel zu dem Spitals-Capellan, daß er davon Einsicht nehmen, und den Verstor­benen in fein Protokoll richtig einrragen könne. Sobald dieses geschehen ist, muß der Spi­tals-Capellan dre richtige Vidirung und den Tag des Absterbens auf eben diesem Zettel an­merken, und dieses mit seiner Nahmensunterfchrift bestätigen, womit endlich der Kopf­zettelin die Spitals-Kanzelley zu übergeben ist, damit auch dort der Tobte in das Stan­des-Protokoll eingetragen, und sein Abgang daselbst vorgemerkt werden kann. §. 8176.-r In den Fallen, wo in Friedenszeiten bey einem bestehenden Spitale das Ableben eines l- Mannes in den Standes -Protocollen der Spirals - Kanzelley, nichc aber in den Srerbe- Protocollen des betreffenden Feld- oder Spirals - Capellans eingetragen ist, kann die Ueber- tragung dieser Todesfälle in die Pfarr- Prorocolle und die Ausstellung von Lodtenscheinen mit der Modifikation Statt finden, daß der betreffende Feld - oder Spirals - Capellan diese Aufzeichnung vornehme, wobey eS durch den Hofkrieqsrath dem eigenen näheren Ermessen des apostolischen Feld-Vicars überlassen wird, ob er in solchen Fällen dem betreffenden Feld­oder Spitals - Capellan die wirkliche Einsendung an das apostolische Feld - Vicariat im vor- geschriebenen Wege zur Pflicht mache, oder demselben die eigene Beurtheilung, ob die Ein­tragung in das geistliche Sterb-Protocoll und die Ausstellung eines Todtenscheines geschehen könne, anheim stellen will. In den Fällen, wo die Eintragung in das geistliche Sterb - Protokoll und die Aus­stellung eines förmlichen Todtenscheines nicht statthaft befunden wird, wo es also auf die Ausstellung eines bloßen Sterb-Certificats ankommt, hat künftig die dermahl in den Sterb- Cerrificaten enthaltene Stelle, »in welcher an alle Behörden das Ersuchen gestellt wird, dem­selben vollen Glauben beyzumessen,« hinweg zu blecken. §. 8177. Wenn der Krankenwärter dem inspectionirenden Unter-Officiere die Anzeige erstattet : hat, daß einer verstorben ist, so muß dieser ungesäumt die dem Verblichenen beygelassenen Monturs-Stücke oder die Spitalskleidung zur Uebergabe an das Monturs-Magazin sam­meln, dabey ist aber darauf zu sehen, daß die Monturs-Stücke, deren sich jene mit Ruhr oder einer anderen ansteckenden Krankheit Behafteten während ihrer Krankheit bedient haben, mit anderen nicht vermischt werden, bevor sie nicht gut gereiniget und ausgelüfret sind, wenn sie nicht ganz zum Vertilgen angerragen werden. Um bey der Uebergabe der Monturs - Stücke Ordnung und Richtigkeit halten zu kön­nen, muß jener Unter - Officier, unrer dessen Aufsicht der Verstorbene gewesen ist, ein dop­peltes Verzeichniß davon machen. Eines wird dem das Monturs-Magazin Be­sorgenden mit übergeben; das andere aber läßt er sich von diesem als richtig übergeben unterschrecken, welches er dann in die Spitals-Kanzelley abzugeben hat. Die auf solche Art in die Monturs-Kammer überbrachten Stücke müssen in das dazu bestimmte Protocoll ordentlich eingetragen und in Empfang genommen werden. Damit aber dieses Geschäft für alle Falle erleichtert werde, so ist bey diesem Magazine die Eintei­lung zu treffen, daß die dahin auch gleich beym Eintrttte des Verstorbenen in das Spital depositirten Monturs-Stücke alsogleich ausgesucht:, mit den nun nach seinem Tode dahin abgelieferten verbunden, und von den der noch Lebenden abgesondert gehalten werden, wo­durch nicht nur die Abgabe derselben, welche von Zeit zu Zeit zu geschehen har, sondern auch die Ausfindigmachung der den noch Lebenden gehörigen Stücke, und endlich auch die Revi­sion des Ganzen ungemein erleichtert wird. aSSdé 41t beobachten iff, ttrtim fcer »erblichene «Iá mirfficb tobt cincrfannt ttmrben iji. &ft&.dttt 26.2fpr. 8>5. L1740. 2Bőá beit JíuSftetíung ter ícöteRfcheinc 41» beobachten ift. ijftf>. aut 4 818,1.7163. * I 1 < 1 mit ben ^JÍcmtHrá;@túí efen íeá »erfterbenen ju ge« j fite&en bat. •ÖhJ>. am »6. lipr, 3i5. t. 1740. * t

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