Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
K H V o n dem Abgänge der Kranken. Gleiche Vorsichten sind auch in Ansehung der Bett-Fournituren nothweudig, welche von dem Verstorbenen im Gebrauche waren, damit der das Betten-Magazin besorgende Of- fiicier, so wie diese Sorten in das dazu bestimmte eigene Depositorium abgegeben werden, zugleich auch nach Erkennrniß des Chef-Arztes die bestimmte Anleitung erhalte, welche davon zu vertilgen oder zu reinigen sind. tz. 8178. In jedem Militär - Spitale muß eine eigene Todtenkammer nach dem von der mebi- cinisch - chirurgischen Josephs-Akademie gemachten Vorschläge hergerichtet werden, wobey jedoch alle unnörhgen Auslagen vermieden werden müssen. Alle Militär-Spitäler haben, wo die Einrichtung derselben auf ärarische Kosten geschehen muß, den Kostenüberschlag zur Prüfung und Entscheidung an den Hofkriegsrath einzusenden. In Beziehung auf diejenigen Spitäler, deren Errichtung von dem Lande bewirkt werden muß, ist sowohl bey vorzunehmenden anderen Herstellungen, als vorzüglich^bey neuen Erbauungen, die größte Be- dachtnahme dahin zu richten, daß das ganze angemessene Locale für die herzustellende Todrenkammer, und diese selbst in dem vorschriftsmäßigen Stande hergestellt, die allerhöchste, wohlthätige und menschenfreundliche Absicht Seiner Majestät also auch hier bald möglichst erreicht werde. Vorschrift in Betreff einer einzurichtenden Todtenkammer. istens : In einem jeden Militär,-Spitale soll ein heitzbares, dem Lichte und der Luft gehörig zugängiges, mit Bretern gedieltes Zimmer zur Unterbringung der Tobten ' bestimmt werden. Ltens: In diesem Zimmer ist eine hölzerne Pritsche anzubringen, auf welche die Todten mit ihren Hemden zu legen sind. 3tens: In diesem Zimmer soll ferner, wenn eS belegt ist, zur Nachtszeit stets eine Lampe brennen, wofür, so wie für winterliche Beheitzung und Aufsicht, sowohl bey Tag und Nacht, sodann ein eigener, vollkommen verlässiger Krankenwärter zu » bestellen ist, über dessen Pflichterfüllung die inspectionirenven Officiere und Aerzte eben so sorgfältig alö strenge zu wachen haben. 4tens: Jeder Verstorbene soll durch volle 3b Stunden auf der Pritsche gelassen werden, nach Verlauf dieser Zeit aber ist derselbe vorerst auf die Erde zu legen, zum Zeichen , daß er nun begraben werde könne. Eine frühere Beerdigung und vorherige Herablegung ton der Pritsche findet nur in besonderen Fällen, z. B. wegen eingetretener starkes Fäulniß, nach ausdrücklicher ärztlicher Erkenntniß Start; nur soll kein Todter unmittelbar von der Pritsche hinweg getragen werden dürfen. LtenS: Das Schloß an der Thür muß sowohl von außen als von innen leicht zu öffnen seyn. btens: Es ist sich genau nach der vorgezeichneten Anordnung zu halten, daß ein Todrer Niemahls aus dem Krankenzim mer gebracht werde, bevor nicht ein Arzt die Besichtigung desselben vorgenommen, und die Weisung zu seiner Hinwegschaffung gegeben hat. Hierbey hat ferner als Norm zu gelten, daß jeder Verblichene noch zwey Stunden nach dem Ableben in dem Krankenzimmer in seinem Bette, mit der Bettdecke bis an den Hals leicht zugedeckt, gelassen, und erst dann in die Tod- tenkammec auf die Pritsche getragen werden soll. Endlich 7tens: soll in jedem Militär - Spitale eine eigene bedeckte Bahre vorhanden seyn, auf wAcher die Verstorbenen in die Todtenkammer zu tragen sind. §. 8179. Wenn der Leichnam zwey Mahl 24 Stunden gelegen ist, so hat der Capellan die Einsegnung nachdem bestehenden Kircheng.brauche zu vollziehen, wenn nicht die Leiche von einer solchen Beschaffenheit ist, daß die Beerdigung ohne Aufschub vollzogen werden muß;^ -ey dem Begräbnisse selbst aber ist sich genau nach der im 64. Hauptstücke gegebenen Vorschrift zu achten. *9 Benv hl Uníertringung tar íotfen. am 1. ©cp. 897. >» »* »6.2fpr. 81S. L1740. » » 4.9top. 817» 33e<rtigung ter Zeidjnmt in öcn ©arnifonás unt 'Jtegi* ttifntäs@pitälern. $ff&. am 1. @ep. 807. » » 26.2lpr.8i5. L 1740.