Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Horde Vorzunehmen, und das General-Commando hat stets die bereitwilligste Hand hierzu zu biethen; von einem solchen Ansinnen, und von dem, was darüber veranlaßt wurde, ist aber immer die Anzeige dem Hofkriegsrathe zu erstatten. XVI. Abschnitt. Von dem Abgänge der Kranken. §. 8171. Der für das Spital ruhmwürdigste Abgang ist durch die Reconvalescirung; dieses darf aber durchaus keinen Anlaß geben, um in den Rapporten viele Reconvalescirte aufstellen zu können, Leute als solche zu entlassen, bevor sie nicht im Stande sind, den Marsch zu ih- ven Regimentern ohne Gefahr des Rückfalles zu unternehmen. Ein jeder, der dagegen zu handeln sich beygehen lassen sollte, würde sich der schwersten Verantwortung aussetzen, und die strengste Ahndung unfehlbar zu erwarten haben. Dre Reconvalescirung ist daher einzig allein dem dirigirenden Spitalsarzte eingeräumt, welcher in dieser so wichtigen Sache seinen medicinischen Grundsätzen getreu bleiben muß, und' deßwegen auch einzig und allein bey vorkommenden Klagen verantwortlich ist; daher sich hin; Commandant in dieses Geschäft mit seinen Befehlen einzumischen hat. h. 81,72. ^ Bey dem Abgänge durch Entweichung ist zu beobachten, daß, nachdem man des Ab­ganges auf diese Art gänzlich versichert ist, der Abgängige dem inspectionirenden Officiere so­gleich gemeldet, und dessen Kopfzettel übergeben werde; im Falle aber der Mann denselben mit sich genommen hätte, so ist seine Nummer in dem Ordinations-Zettel aufzufinden, und dann zur weiteren Amtshandlung abzugeben. Das eine oder das andere Documenc ist der Spitals -Kanzelley zuzuschicken, um den Elbgang des Entwichenen in dem Standes -Proto- colle vorzumerken. Hat aber der Mann einige von den ihm beygelassenen Monturs-Stucken zurück gelassen, so müssen dieselben nach einem darüber zu verfassenden Verzeichnisse in das Monturs-Magazin bey den Garnisons - und Feldspitälern, und an das Regiments- oder Compagnie-Magazin unmittelbar sammt dem Species facti bey den Regiments - Spitälern abgegeben werden. Dieses Letztere kann auch bey den Garnisons-Spitälern geschehen, wenn das Regiment oder ein Theil desselben im nähmlichen Orte bequartiert ist. Inzwischen muß sich das Spitals-Commando bey den Feldspitälern angelegen seyn lassen, den Entlaufenen ausfindig zu machen. Wenn er eingebracht wird, oder selbst zu­rück kehrt, muß er vom Tage der Rückkehr wieder in Zuwachs genommen, weiters aber nach Befund der Sachen, mit Rücksicht auf die Regiments- oder Corps-Jurisdiction, behan­delt, und im Falle er nicht ausfindiz gemacht wird, dem betreffenden Regimente oder Corps hiervon die Anzeige gemacht werden. §. 8178. Der Abgang durch Sterben fordert eine umständlichere Behandlung, weil es ein wich­tiger Gegenstand der Spitalsordnung ist. Wenn ein Kranker gestorben ist, darf er nicht gleich von seinem Platze geschafft werden, sondern er ist erst von dem betreffenden Arzte ge­nau zu untersuchen, ob er auch w ir kl ich tobt, oder nur scheint 0 dt sey. §. 8174. Im ersten Falle, wenn keine dringenden Umstände, wie z. B. der an dem Kranken lä­stige Gestank, es erfordern, so ist er bis zu seiner gänzlichen Erstarrung in seinem Bette zu lassen, ohne ihm so genau, wie es gewöhnlich geschieht, den ganzen Kopf und das Gesicht zuzudecken. Sodann ist der Tobte mit möglichster Anständigkeit in die Todrenkammer zu tragen; im letzteren Falle aber sind alle Vorsichten und jene Mittel anzuwenden, die für solche Fälle die Arzeneykunst vorschreibt. XXXI. Hauptftück. XVI. Abschnitt. Von dem Elbgange der Kranken. 111 Durch Sterbfäkle; ärztliche Untersuchung hierbey. Hkth. am 26. Apr. 6,5.1. ,7z10 3ííg«ttg bet* íttwiien bút* Xeconvafeácirutig. gitt 26. 2ípr. 8,5. L ,740. SBann bér 23erfIoríene au$ ben ÄranFens immer« au fcbef* fen ifi. «itt 1. ©ep. 807. * »26, Jfpr, 3,5, L lyfa.

Next

/
Oldalképek
Tartalom