Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

I i)(‘) XXXI. Hau Pt stück. XIV. Abschnitt. Eontrolls über die Feld-Me- »icamentcn - Depots. Hkth. aM rS.Apr.Kiä. L 1740. Wem die Apotheken-Indi­viduen unterstehen. Hkth. am 16, Apr. 8i5. l 1740. Die Feld - Medicamenten- Depots sind mit Transports- und Rüstungswagen und mit den nöthigen Wachen zu »er­sehen. hkth.am r6.Apr.S1S. r, 1740. den verbunden, und muß auch wegen des ausgedehnten Raumes, den dasselbe benöthigt, so weit es thunlich ist, immer in größeren Städten und Orten untergebracht werden. §. 8 »49. Zur vollkommenen Sicherstellung des Aerariums muß über diese Feld - Medicamenten- Depots eine eben so genaue Con tr olle gestellt werden, wie sie in Friedenszeiten für das Haupt-und die Lander-Depots angeordnet ist. In dieser Absicht sind auch mit Ausgang eines jeden halben Militär-Jahres das Haupt- und die beyden Frlial-Depots, mit Beziehung des bey der Feldspitals-Direction ange- ftellten dirlgirenden Stabsarztes, durch das Kriegs-Commissariat ordentlich zu inventiren, die Material-und Requisiten-Vorräthe zu untersuchen, dir Vorgefundenen Reste genau ab­zuwagen, mit dem vermöge derRechnung Ausgewesenen zu combiniren, und sowohl die an einem oder dem anderen Arzeney-Artikel befundene Schwendung, als die unbrauchbar ge­wordenen Requisiten, gemeinschaftlich zu certificiren. Die bewegliche Feld-Apotheke, so wie die Spitals-Apotheken, werden ebenfalls alle Viertel-und halbe Jahre von dem dort befindlichen Stabsfeldarzte, mit Zuziehung eines commissariatischen Beamten, invenrirt. Das Totale dieser Inventur wird dem General-Commando der Armee zur weiteren Einbegleitung an den Hofkriegsrarh unterlegt, und ein Pare davon wird der Medikamen­ten - Regie-Direction überschickr, damit diese in der fiáién Kenntniß des Aktiv - Standes der Arzeney erhalten werde, und wegen fernerer Emschaffung ihre Maßregeln nehmen könne. §. 8i5o. Alle Apotheken- Individuen, die bey der Armee ausgestellt sind', stehen unter der Direction des bey dem Medikamenten- Haupt - Dep o t der Armee a nge stell te n Provisors, an den sie in Allem, was den Dienst betrifft, an­gewiesen sind, der auch ihre Couduite-Listen zu sammeln, und sie halbjährig unter seiner Fertigung der Medikamenten-Regie-Direction und bie Paria davon an den dirigirenden Stabsfeldarzt einzuschicken hat; der Provisor hingegen mit allem dabey angestellten Perso­nale hangt unmittelbar von dem Armee-General-Commando ab, so wie jedes einzelne In­dividuum wieder unter der Leitung desjenigen Chef-Arztes stehet, welchem sie beygegeben worden sind. §. 8i5i. Zur leichteren Mobilmachung werden diese Feld - Medicamenten - Depots mit den nä- thigen Rüst-und Transports-Wagen, dann der dazu erforderlichen ärarischen Bespannung versehen, und da sie sowohl in den Stationen, als auf den Marschen, eine eigene Bewa­chung nöthig haben, so muß von Seite des Armee- General-Commando's auch dafür ge­sorgt werden. Wann das Civile Militär- Spitäler zu übernehme« hat. Hkth.am >5. Feb. 814.T-i 846. Ersehungs Aufsichts» und Wart-Personal. Hkth. am ro. Zän.8i4. I- 3i3 und 353. XIV. Abschnitt. Bon der Uebcrgabe der Feldspitäler an die Civil-Administration. §. 8i5s. In Kriegszeiten hat, wenn es nö.thig ist, daß die zu dem Spitalskörper gehörigen Militär-Aerzre und Sanitärs-Individuen der Armee folgen müssen, das Civile die vo-lle Leitung und Besorgung der Medicamente und die Behandlung der Kranken, auf Kosten des Cameral-Aerariums, zu übernehmen. §. 8i53. Bey dieser Uebergabe müssen die Jnspections-Officiere durch geeignete, mit Diäten nach ihrem Charakter oder nach gemeinschaftlicher Ausmittelung mit der Landesregierung zu betheilende Individuen, die Capelläne durch die Local-Geistlichkeit, die Fouriere durch Dag-

Next

/
Oldalképek
Tartalom