Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
I i)(‘) XXXI. Hau Pt stück. XIV. Abschnitt. Eontrolls über die Feld-Me- »icamentcn - Depots. Hkth. aM rS.Apr.Kiä. L 1740. Wem die Apotheken-Individuen unterstehen. Hkth. am 16, Apr. 8i5. l 1740. Die Feld - Medicamenten- Depots sind mit Transports- und Rüstungswagen und mit den nöthigen Wachen zu »ersehen. hkth.am r6.Apr.S1S. r, 1740. den verbunden, und muß auch wegen des ausgedehnten Raumes, den dasselbe benöthigt, so weit es thunlich ist, immer in größeren Städten und Orten untergebracht werden. §. 8 »49. Zur vollkommenen Sicherstellung des Aerariums muß über diese Feld - Medicamenten- Depots eine eben so genaue Con tr olle gestellt werden, wie sie in Friedenszeiten für das Haupt-und die Lander-Depots angeordnet ist. In dieser Absicht sind auch mit Ausgang eines jeden halben Militär-Jahres das Haupt- und die beyden Frlial-Depots, mit Beziehung des bey der Feldspitals-Direction ange- ftellten dirlgirenden Stabsarztes, durch das Kriegs-Commissariat ordentlich zu inventiren, die Material-und Requisiten-Vorräthe zu untersuchen, dir Vorgefundenen Reste genau abzuwagen, mit dem vermöge derRechnung Ausgewesenen zu combiniren, und sowohl die an einem oder dem anderen Arzeney-Artikel befundene Schwendung, als die unbrauchbar gewordenen Requisiten, gemeinschaftlich zu certificiren. Die bewegliche Feld-Apotheke, so wie die Spitals-Apotheken, werden ebenfalls alle Viertel-und halbe Jahre von dem dort befindlichen Stabsfeldarzte, mit Zuziehung eines commissariatischen Beamten, invenrirt. Das Totale dieser Inventur wird dem General-Commando der Armee zur weiteren Einbegleitung an den Hofkriegsrarh unterlegt, und ein Pare davon wird der Medikamenten - Regie-Direction überschickr, damit diese in der fiáién Kenntniß des Aktiv - Standes der Arzeney erhalten werde, und wegen fernerer Emschaffung ihre Maßregeln nehmen könne. §. 8i5o. Alle Apotheken- Individuen, die bey der Armee ausgestellt sind', stehen unter der Direction des bey dem Medikamenten- Haupt - Dep o t der Armee a nge stell te n Provisors, an den sie in Allem, was den Dienst betrifft, angewiesen sind, der auch ihre Couduite-Listen zu sammeln, und sie halbjährig unter seiner Fertigung der Medikamenten-Regie-Direction und bie Paria davon an den dirigirenden Stabsfeldarzt einzuschicken hat; der Provisor hingegen mit allem dabey angestellten Personale hangt unmittelbar von dem Armee-General-Commando ab, so wie jedes einzelne Individuum wieder unter der Leitung desjenigen Chef-Arztes stehet, welchem sie beygegeben worden sind. §. 8i5i. Zur leichteren Mobilmachung werden diese Feld - Medicamenten - Depots mit den nä- thigen Rüst-und Transports-Wagen, dann der dazu erforderlichen ärarischen Bespannung versehen, und da sie sowohl in den Stationen, als auf den Marschen, eine eigene Bewachung nöthig haben, so muß von Seite des Armee- General-Commando's auch dafür gesorgt werden. Wann das Civile Militär- Spitäler zu übernehme« hat. Hkth.am >5. Feb. 814.T-i 846. Ersehungs Aufsichts» und Wart-Personal. Hkth. am ro. Zän.8i4. I- 3i3 und 353. XIV. Abschnitt. Bon der Uebcrgabe der Feldspitäler an die Civil-Administration. §. 8i5s. In Kriegszeiten hat, wenn es nö.thig ist, daß die zu dem Spitalskörper gehörigen Militär-Aerzre und Sanitärs-Individuen der Armee folgen müssen, das Civile die vo-lle Leitung und Besorgung der Medicamente und die Behandlung der Kranken, auf Kosten des Cameral-Aerariums, zu übernehmen. §. 8i53. Bey dieser Uebergabe müssen die Jnspections-Officiere durch geeignete, mit Diäten nach ihrem Charakter oder nach gemeinschaftlicher Ausmittelung mit der Landesregierung zu betheilende Individuen, die Capelläne durch die Local-Geistlichkeit, die Fouriere durch Dag-