Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Uebergabe der Feldspitaler an die Civil- Administration. 107 fchreiber, die Aerzte durch erweiterte Anweisungen von Civil - Aerzten gegen Diäten, endlich die Krankenwärter durch Aufnahme von Civil-Krankenwärtern, gegen einverständlich mit der Landesregierung zu bestimmende Bezahlung, ersetzt werden. h. 8154. Zur Aufrechterhaltung der Disciplinar-Vorschriften und zur Verrechnung der unter der Verwaltung des Militärs bleibenden Monrurs - Stücke :c., zur Controlle der unter gemeinschaftlicher Verrechnung stehenden Bett -Fournituren und übrigen Spitals - Requisiten bleiben, nach Befund, in jedem Spirale ein Officier, ein Fourier und eine angemessene Zahl von Unter - Officieren zurück. Die Zahl der in jedem Spitale anzustellenden ärztlichen Jndividueri hängt von dem Verhältnisse der Kranken und ihres Zustandes ab. Diese letztere entscheidet auch über die Zahl der nöthigen ckirurgischen Individuen. Zur Besorgung der Operation und zur vorläusi- gen Anleitung in dem durchaus instructionsmäßig beyzubehaltenden militärischen Medicinal- Rirus bleibt in jedem Spitale ein Oberarzt zurück, welchem, außer seinem gewöhnlichen Gehalte aus der Militär - Cassa, noch die Kost sammt Wein und täglich eine Zulage aus dem Camerale abzureichen ist. §. 8155. Hierbey muß gesorgt werden, daß, so oft die Aufnahme von Civil-Krankenwärtern nörhig ist, die Aufnahme jedes Mahl beschleuniget werde, damit der Militär-Körper durch Zurückhaltung der Krankenwärter nicht in einen dienstunfähigen Stand gesetzt werde. §. 8156. Das Civile übernimmt die Victualien - Vorräte, besorgt die Verpflegung, Beheitzung, Beleuchtung, die Reparatur der Lokalitäten, und verschafft Medikamente nach der Militär-Ordnung im Wege der Abnahme bey den Civil-Apotheken, oder mittelst der Contracte. Wenn jedoch das Militär Medikamente an solche Civil - Spitäler abgibt, so darf kein Ersatz an das Militär - Aerarium geleistet werden. In Betreff der chirurgischen Instrumente ist sich dort, wo Garnisons-Spitäler bestehen, an nejeiben zu wenden; wo diese nicht versehen sind, oder gar nicht bestehen, sind sie bey den chirurgij'chen Gremien gegen eine billig auszumittelnde Abnutzungsgebühr und gegen ordentliche Bescheinigung auszuleihen. Wo auch diese Hülfe nicht benützt werden könnte, hat sich das Civile mit dem Militär im kürzesten Wege in's Einvernehmen zu setzen, um dem bestehenden Mangel entweder durch provisorische Aushülfe von anderen Spitälern oder durch Anschaffung der erforderlichen Instrumente abzuhelfen. §. 8157. Schleunige Aufnahme Ser Civil-Krankenwärter. Hkth. am >4.2un. 6,5. L 2742. Beyschaffung Ser Victualien und Medicamente. Hkth. am -5. Feb. 814. L 846. » » 26. Sec. 8i§. B 5336. Bey jeder Uebernahme eines schon in Wirksamkeit befindlichen Feldspitales in dieCivil- Administration ist der eintretenden Civil - Anstalt das für den wirklich vorhandenen Krankenstand und den nächsten Zuwachs, dann bis zur Möglichkeit der zu bewirkenden Anschaffungen Erforderliche zurück zu lassen, auch ljst an den anderweitigen disponiblen Militär-Vorräthen so viel möglich an Requisiten und Bettstücken abzugeben, um den zurück lassenden Vorrath tunlichst zu vermehren; in so weit aber diese Aushülfe nicht für beyde, sowohl den abrückenden Militär-Körper, als für die eintretende Civil-Anstalr, vollkommen hinreicht, muß darauf bestanden werden, daß der Militär-Körper alles dasjenige mitnehme, was derCivil- Anstalt nicht unumgänglich notwendig ist. Das Land hat für die Victualien -Artikel, Bett-Fournituren, Bettstätten und sonstigen Spitals-Requisiten, und das Militär-Aerarium für Rerß, Seife, Zwetschken, Kümmel, Wachholderbeeren, Zucker, Milch, Bier, Zimmt, und anderes Gewürz, Eyer und Citronen contractmäßrg zu sorgen. Bey ganz neuen Civil-Feldspitals-Anstalten ist zur Versehung derselben mit Requisiten und Bettstücken aus den Militär-Vorräthen, in so weit jene däs Auslangen nicht verschaffen, stets jede nur immer mögliche Aushülfe und Bedeckung zu leisten. Die Civil - Feldspitäler sind Mit Sen nöthigen Requisiten unS Vettstüüen aus Ben Militär- Dorrätben zu versehen.' Hkth. am >y. 2ul. 813. L198ÍJ. » » i5. May 615. r, 243^. » » >4.3un. 8i5. L 274*. • 28 * Band vili. ©cicije 3nSi»iSuen§«r Auf, ficfct éurntf éu Síéiben I;aten. $ft&. am i5. gei>. 814,1.84*.