Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

» tz. 8126. Für den Gebrauch dieser Tonnen sind, wegen ihrer vorzüglichen Wirksamkeit auf die Zerstörung der Ansteckungsstoffe, nur die oxygenirten salzsauren Räucherungen anzuwenden, wo nach der zu 4 bis 5 Eimern angenommenen Größe der Tonne die Mischung zur Bereitung der Dämpfe in 4 Loth Kochsalz, 1 Loth Braunstein, wohl und fein zusammen gerieben, dann in 3 Loth Vitriolohl, mit 1 Loth Wasser gemischt, zu bestehen hat. Bey einem größeren Maßstabe der Tonne vergrößert sich verhältnißmäßig die Mischung der Räucherungs- Materialien. 4. 8127. Die Beurtheilung, wie lange die Tonne geschlossen, und die zu reinigenden Gegenstän­de den Dämpfen ausgesetzt scyn sollen, richtet sich nach der Dichtheit der Gegenstände und nach dem Grade der Verunreinigung, welche Bestimmung dem die Reinigung leitenden Arzte überlassen bleibt, der dabey von dem Grundsätze auszugehen hat, daß die Vorsicht eher zu weit getrieben, als irgend vernachlässiget werden darf; die Dauer von 24 Stunden kann in­dessen wohl als die längste angenommen werden, in außerordentlichen Fällen aber ist die Räu­cherung zu wiederhohlen. tz. 8128. Bey diesem Reinigungsgeschäfte ist von dem dasselbe leitenden Arzte auf das genaueste darauf zu sehen, daß bey dem Manipuliren der inficirten Gegenstände mit der größtmöglich­sten Vorsicht zu Werke gegangen werde, um jede weitere Verunreinigung und etwannige Verbreitung der Ansteckungsstoffe zu verhüthen. Die gereinigten Gegenstände aus der Tonne dürfen nur von solchen Arbeitern genom­men werden, welche ihre Hände vorher sehr wohl und rein gewaschen haben, und durchaus keine neue Verunreinigung besorgen lassen. Die besonderen, das Geschäft am besten beförderlichen Handgriffe bey der ganzen Rei- nigungs-und Räucherungs-Vorkehrung ergeben sich aus den vorstehenden Puncten dieser Beschreibung von selbst; nur gehört hierher noch ins Besondere, daß bey dem Einpacken der Gegenstände in die Tonne dieselben wagrecht liegen, und cm Arbeiter in die Tonne hinein kriechen müsse. §. 3 »29. Da die gewebten wollenen Decken, welche in den Militär-Spitälern im Gebrauche ge­wesen sind, wenn sie entweder wegen Verunreinigung aus dem Gebrauche gesetzt, oder we­gen des vorschrrftmäßigen Wechsels zur bestimmten Zeit aus dem Belage an die Betten-Ma­gazine zurück gegeben werden, nicht in gleichem Grade verunreinigt sind, mithin eine mehr oder minder scharfe und mühsame Reinigung benöthigen, so muß jedes Mahl eine sorgfäl­tige Sondirung nach nachstehenden sechs Classen vorgenommen werden: rrens: Decken, welche bloß von Staub verunreiniget sind. 2tens: Decken, welche durch Schweiß, Fett, Medicin u. s. w. verunreiniget sind. 3tens: Decken, welche mit Ungeziefer behaftet sind. 4tens : Decken, welche bey ansteckenden Krankheiten gebraucht worden, jedoch der Reinigung noch fähig sind. ötens: Decken, welche bey ansteckenden Krankheiten gebraucht worden sind, und nach dem Zeugnisse des dlrigirenden Spitalsarztes wegen Gefahr einer weiteren Verbreitung der ansteckenden Krankheiten nicht mehr in Gebrauch gesetzt werden dürfen. 6tens: Decken, welche bey ansteckenden Krankheiten gebraucht wurden, und der Reinigung zwar noch fähig wären, aber bereits so abgenützt sind, daß die Reinigungs- und Herstellungskosten den Werth der Decken übersteigen würden. Die Commandanten der Spitäler haben, unter eigener Verantwortung, dafür zu sor­gen, daß die Absonderung jedes Mahl zur gehörigen Zeit, das ist : in dem nahmlichen Zeit­punkte, in welchein die unreinen Decken außer Gebrauch gesetzt werden, und mit der gehö­Von der Reinig» ng^>er B er t - Fou rnituren. * Quantität der RäucherungS $ Materialien. Hkth.am»6..Nakz3i6. U ie36. 10 j Dauer der Räucherung. Hklh.am-S. MärjS.6. u io36. Vorsichtsmaßregel hierbei). Hkth am -6. Märj 3,ü. l. io36. Absonderung der aus dem gebrauche kommenden wolle­nen Lecken nach dem Grade der Verunreinigung. Hkth. am-. Oct. 808. W 163-

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