Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von dem Armee-Fuhrwesen. l\‘6 Gleich nach der Ankunft der Recruten müssen ihnen die Kriegs-Artikel vorgelesen, und, wenn sie noch nicht geschworen haben, sie zur Ablegung des Eides angehalten werden. Alle Wochen Ein Mahl soll durch die Officiere bey der Mannschaft nachgeseben werden, ob sie mit der kleinen Monrur hinlänglich versehen sind; nichts davon verkauft haben, und ob sie überhaupt die Montur reinlich halten, und conserviren. Die Kardätschen, Futterschwingen oder Tornister, dann Tränkschafe (Wasserbüttel) sowohl, als die Geschirre und Sättel von rotzigen Pferden sind ohne Rücksicht, ob sie neu, brauchbar, oder alt sind, zu verbrennen. Das dabey befindliche Eisen wird gut ausgeglühet, und dann wieder in Gebrauch genommen. Solche Geschirre müssen niemahls anders, als in Gegenwart eines kriegscommissaria- tischen oder Verpflegöbeamten, in Ermangelung dieser beyden aber in Beyseyn eines beeideten Civil-Beamten, dem Stück für Stück vorgezeiget wird, vernichtet werden, lieber das verbrannt Gewordene wird sodann ein Attestat verfaßt, und von demselben gefertiget. Ueberhaupt sind die Pferde bey der mindesten Bemerkung des Rotzes sogleich von den anderen abgesondert zu stellen. §. 6553. Bey den Officieren muß das Kaufen und Verkaufen eigener Pferde gänzlich vermieden werden, damit keinesweges zur Vermuthung Anlaß gegeben wird, daß derley Pferde von dem ärarischen Futter zum Verhandeln oder Verkaufen tüchtig gemacht und ausgefüttert worden sind. Auch ist keinesweges zu gestatten, daß Unter-Officiere, welchen ohne dieß im erforderlichen Falle ein Dienstpferd zu reiten bestimmt ist, sich ein Pferd um ihr eigenes Geld bey- schaffen, wenn sie auch immer das Gute deS Dienstes hierunter vorschützen sollten, indem die Absicht keinesweges diese, sondern lediglich der Eigennutz darunter verborgen ist, um solches gleichfalls zum Nachtheile des Aerariums gut auszufüttern, und dann mit großem Nutzen zu verkaufen. §. 6554. Für alle Excefse auf dem Marsche gegen die Inwohner, sowohl bey Passierung der Ortschaften , als bey den Futterungs- oder Nacht-Stationen, wo derley gehalten werden, hat der Divisions-Commandant ohne Ausvahme zu haften, weil er in diesem Falle die hinlängliche Vorkehrung zu treffen hat, damit weder Gewaltthätigkeit, noch Entwendungen der geringsten Sachen in den Häusern und auf den Feldern, weder an Vieh, Obst, noch an sonstigen Früchten geschehen. Bey sich ereignenden Klagefällen würde der Divisions - Commandant zur Genugthuung und zum Wiederersatze allein verhalten, und über dieses noch für seine Fahrlässigkeit mit scharfer Ahndung angesehen werden. §. 6555. Es darf sich niemand ohne ausdrückliche hohe Bewilligung der Dienstpferde und Wagen bedienen, indem jene Invididuen, welche dieses eige-imächtig thären, nicht nur alle während dieser Zeit auf solche Leute und Pferde verwendete Verpflegung und sonstigen Auslagen nebst der Geschirr - und Wägen-Reparatur, dann dem Einkaufspreise der zu Grunde gehenden Pferde, zu ersetzen hätten, sondern auch, wenn sie nicht gleich die Leute und Pferde zu ihrer eigentlichen Bestimmung abgeben, mit einer empfindlichen Strafe gegen sie verfahren würde. §. 6556. Ferner liegt dem Divisions-Commandanten ob, den Unter-Officieren und Gefreyten fleißig nachzusehen, daß sie die Pferde zu der vorgeschriebenen Zeit visitiren, ob keines vom Sattel oder Kummet gedrückt sey, wo sodann jenes zu beobachten ist, was bey dem Gefreyten dießfalls schon angemerkt wurde. Bey einem entstehenden Feuer muß schon vorhinein ein Allarm-Platz bestimmt seyn, wohin sich die Mannschaft mit ihren Pferden und Wägen zu Band vn. 12 * Die Officiere vom Ober- Lieutenant abwärts und die Unter- Officiere sollen keine .eigenen Pferde holten. Hkth. MN 3. Feb. ?83. D 336. Vermeidung aller Exceffe lvährend des Marsches. Hkth. am 3. Feb. 783. i) 336. Der FuhrwefenSzüge scll sich ohne höhere Bewilligung niemand bedienen. Hkth. am iS. Sep. 809. n ,668. » » 16. íDec. 809. n 5144Vorsichtsmaßregel bey entstehendem Feuer. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336.