Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von dem Armee-Fuhrwesen. X 3? stimmt wird, oder zur Halste transportirt, und die Halste zum Loco-Dienste verwendet wird, ist die Mannschaft allemahl nach dem wirklichen Diensterforbernisse und nach Maß der sonst babét) eintretenben Verhältnisse einzutheilen. Bey einer solchen Theilung sind für eine halbe Division zwey Reserve-Pferde anzutragen. In so weit bey beyben halben Divisionen die Feldschmiebe unb der zweyspannige Fourage-Wagen entbehrt werben können, sind sie in bas nächste Fuhrwesens-Depot abzuführen. Die Partikular-.Rechnung von bev ganzen Divi­sion hat derjenige Theil zu legen, wo der Officrer unb bev Fourier sich befinden. Es versteht sich dem­nach von selbst, baß der anderen Halste der geschicktere Wachtmeister zuzutheilen ist, welcher die Verpflegs-Liste unb sonstigen Dokumente zu verfassen, unb sie dem Divißons-Commandan- tcn zur rechten Zeit zur Formirung des Ganzen zuzuschicken hat. tz. 65e5. Im Sommer haben die Transporte aufgetyachten, so wie auf ungemachten Straßen in der Ebene unb im Mittelgebirge täglich vier Meilen , im Hochgebirge aber brey Meilen; im Winter auf gemachten Straßen tu der Ebene , so wie im Mittelgebirge, täglich brey Meilen, im Hochgebirge aber täglich nur zwey Meilen zuruckzu legen, mit dem Beysatze, daß in dieser Beziehung nur die Zeit vom ersten November bis letzten Marz als Winter zu betrachten sey. , §. 65e6. Der Marsch für Einen Tag ist dergestalt einzutheilen, baß die Eine Hälfte vor, die andere Halste aber nach dem Abkochen unb Mütagsfurter zurück geleget werbe. §. 6527. Da die AufbruchSstunbe wegen Verschiebenheir der Iahrszeic nicht wohl bestimmt wer­den kann, so bleibe solche dem Ermessen des Transports-Führers überlassen. §. 4523. Während beS Marsches ist hauptsächlich zu beobachten, baß der Divisions - oder sonstige Transports -Commanbant dergestalt seine nachfolgenden Wägen anführe, damit stets eine Hälfte der Straße für die sonstige Passage srey bleibe. Wenn ein Hohlweg zu passieren ist, wird ein Corporal, bevor in denselben gefahren wird, mit bem Tambour, wenn einer vor­handen ist, voraus geschickt, welcher letztere, wenn die Passage srey ist, ein Zeichen mit der Trommel gibt, worauf die Division nachfolgt. Was bey dem Marsche über Schiff- unb Landbrücken zu beobachten ist, wurde bereits bey der Verhaltung des Gesreyten gesagr. H. 6529. Wen n bas Volumen unb die Art der Verladung unb Verpackung es zulaßt, so sind auf einen vierspännigen Wagen a5 Centner zu. laben; wo dieses der physische Raum nicht gestattet, fällt die Möglichkeit von selbst weg, unb es bleibt bem klugen Ermessen überlassen, in einzelnen Fallen bas Frachrgewicht auch bann herab zu setzen, wenn grundlose Wege ober sonstige momentane Ereignisse solches unerläßlich fordern. §. 653o. Der Divisions - Commanbant hat die Labung, welche ihm anvertraut wirb, mit aller Vorsicht selbst zu übernehmen, unb in dem nähmlichcrr Stande an dem Ablabungsorte auch selbst wieder zu übergeben, weil nur er allein bem Aerarium dafür verantwortlich bleibt. §. 653i. Sollte bev Divisions - Commanbant länger, als 14 Tage, mit seiner Division abwe- enb bleiben, so hat er seinem Landes - Posto - Commandanten von der aufgehabten Labung unb von den ihm anvertrauten Gütern ben B erich.t, bem refpicivenben Rittmeister aber den Rapport über Mannschaft unb Pferde, bann Fuhrwese 11 s-Gera th' schäften alle »4 Tage einzusenben, bev sonach dem Posto - Commanbo beit T 01a 6 Rapport und Bericht erstattet. Rückt er aber binnen 14 Tagen selbst wieder ein, ft leget er den mündlichen unb schriftlichen Rapport nach der Einrückung selbst ab Welche Meilenstrecke die Transvorte fernes; im Som­mer alS Winker zurück zu le­gen haben. Hkth. am 21. Nev. 816.K 5z84. » » 3. Mäkj6>7. O 5r6. » » 18, Qct. 818. O i84o. Wie die täglich zurück zu legende Meilenstrecke Der-und Nachmittags einzutheilen ist. Hkth. am 3. Feb. ?83. D 336 3n welcher Stunde derTrans- pert täglich in Marsch zu set­zen ist. Hkth. am 3. 5e6. 783. i) 336. Was auf Straßen undPas- sierungen durch Hohlwege zu beobachten ist. Hkth. am 3. Feb. 783.0 336. Welches Ladunzsgewicht auf einen Wagen aufzunehme» ist. Hkth. am 21. Nov. 816. K 5184. Beobachtung über die bey- habende Ladung. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336, Waö der Divisions-Com- mandant zu beobachten hat- wenn er über >4 Tage! auf Transport abwesend ist. Hkth. am 3. Feb» 783. d 336.

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