Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

38 XX, Hauptstück. I. Abschnitt. Zu weltfern Zwecke und rote das Tagebuch zu führen ist. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. WaS die Transports - Cvm- Mandanten für Zeugnisse hey- zubrrngen haben, wenn wegen Elementar - Hindernisse der Transport aufgehalten ist. Hkth.tmi 28. Oct. 816. O i3n-Wann auswärtige Trans­porte Rasttag zu halten haben. Hkth. am 18, Qct.OlS. O -z-i. Kassungstage dürfen nicht als Rasttage angenommen werden. Hkth. fl in 28. O et. 3-6. O a3zi. Wann bey Loco-Dienstlei­stungen Rasttag zu halten ist. Hkth. am 28. 4>(t,8i6..0 z32j. r Wer für die richtige Einhal­tung der Rasttage verantwort­lich ist. Hkth. am 18. Lct, 816. o »3*». §. 653s. Um alle Vorfallenheiten in der Zukunft verläßlich zu wissen, und sich über Alles legt- timiren , auch Rede und Amwort geben zu können, muß bey jeder Division das schon er­wähnte T ageb u ch gehalten, und in dasselbe müssen alle Ladungen, wann, w 0, .und w a s g e l a d e n, von wem übernommen, dann an wen und wo abgegeben wor­den, ferner die täglichen Marsch-Stationen, wie weit es von früh b^is zur M ittag sfut reru ng, und von da bis zur Nacht-Station gewesen, ob campirt oder cantonirt worden sey, ob die Fourage auf den gan­zen Weg mitgenommen, oder unter Weges und für welche Zeit gefaßt, dann, wenn auf Befehl fouragirt wurde, was und auf wie viele Tage an grü­ner Fourage empfangen worden sey, eingetragen werden, wornach über die L a du ng en sowohl, als über die Fütterung der Rapport an den Posto- oder Corps-Co mm andantén wird verläßlich eingereicht werden können. §. 6533. Um dem bey der Behandlung sowohl als Verwendung des Militär-Fuhrwesens wahr­genommenen Gebrechen und Mißbräuchen für die Zukunft zu begegnen^ sind die Landes-Po- sto - Eommanden, besonders aber die Fuhrwesens-Transports - Commandanten zu belehren und anzuweisen, daß sie künftig, wenn Elementar-Ereignisse einen Aufenchalt im Trans­porte herbey führen, und die tägliche Hinterlegung der bemessenen Meilenstrecke unmöglich ma­chen sollten, die zu ihrer Legitimation zu erheben vorgeschriebenen Zeugnisse ihren monatlichen Transports-und bezugsweise Arbeits-Journalen im Originale mit Be­ziehung einer Nummer zuzulegen, und an die betreffende Behörde einzuschicken, von diesem Zeugnisse aber beglaubigte Abschriften gleich nach der Einrückung vom Transporte dem Posto- Commanbo einzusenden haben, damit dasselbe nach Befund dev Umstände entweder weitere Erhebungen veranlassen, oder aber bey Erstattung von Aeußerungen von diesem Documente den nöthigen Gebrauch machen könne. tz. 6634. Für das transportirende Fuhrwesen sind allerdings Rasttage zu halten nothwendig-, damit die vorkommenden Reparaturen bewirkt, die Pferde ordentlich beschlagen werden, und die Mannschaft sich reinigen könne; allein hierzu reicht jeder vierte Tag auf dem Marsche zu. Es wird daher bestimmt, daß nur immer nach vollendeten drey Marschen Ein Rasttag gehalten werde, ohne auf Sonn -und Feye-rtage Rücksichtzu nehmen, an welchen etwas später aufgebrochen, und die Mannschaft zum Gottesdienste geführet werden kann. §. 6535. Eben so wenig kann ein Faffungstag als Rasttag angenommen werden, sondern die Fassung muß an den Rasttagen, und wo dies) nicht thunlich ist, im Vorbeyfahren, mithin wahrend des Marsches aus dem Fassungspuncte bewirkt werden, indem dieses keinen so gro­ßen Aufenthalt verursacht, daßdeßwegen ein ganzer oder halber Tag nöthig wäre. tz. 6536. Bey Loco - Dienstleistungen muß das Fuhrwesen täglich beschäftiget, und nur a« Sonn-und Feyertagen, wenn anders .keine dringenden Verführungen vorfallen, Rasttag gehalten werden. 6537. Dafür, daß also kein anderer, als der hierdurch einberäumte Rasttag gehalten werde, bleibt sowohl der Divistons-als auch der Transports-Commandant verantwortlich, und wird daher für jenen Fall, wo das ihm untergeordnete Fuhrwesen aus seinem Verschulden länger Rasttag hielte, oder unbeschäftiget bliebe, von dem General-Commando zur Rede zu stellen/ und für die erweisliche Vernachlässigung feiner Pflichten zu ahnden seyn. Durch die gegenwärtige Anordnung wird übrigens an jenen Vorschriften nichts geäm dert, welche in Ansehung des Artillerie - Transports-Fuhrwesens befont örs bestehen»

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