Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

36 und üble Eigenschaften, so wie seine besonderen Fähigkeiten, einsehe, und dadurch wisse, wie der Fleiß und Eifer bey dem Rechtschaffenen zu erhalten, der Trage'hingegen oder Feh­lerhafte angeeifert und verbessert werden könne. Was seine aufhabende Pflicht mit sich brin­get, ist bereits bey einer jeden Charge hinlänglich erörtert worden. ‘ Außer der Mannschaft, welche mit allem Ernste behandelt werden muß , hängt noch die Zuverlässigkeit des Dienstes von dem guten Zustande der Pferde, Wägen und Geschirre ab. Für die Conservation der Pferde werden in Friedenszeiten die Officrere dergestalt verant­wortlich gemacht, daß diejenigen, deren Division aus ihrer Schuld (sey cs aus Mangel an Dienstkenntniß, oder aus Saumseligkeit) im auffallenden schlechten Zustande befunden wird, nach Umstanden gestraft, und pensionirt werden; artet das Verschulden in Verbrechen aus, so versteht es sich von selbst, daß daS kriegsrechtliche Verfahren eintvcten muß. Was die gute Besorgung der Pferde anbelangt, so besteht solche hauptsächlich in der richtigen Fütte­rung , ferner, daß sie gut geputzt und gepflegt, und wenn einem etwas zustoßt, gleich zu Anfänge, wo dieses wahrgenommen wird, die gedeihlichen Mittel angewender, besonders aber darauf gesehen werde, daß solche nicht durch übereiltes Fahren zu sehr angetrieben, oder mit allzu großer Last überladen werden. Die Wagen und Geschirre, welche niemahls mangelhaft, vielwmiger gebrechlich im Dienste mitzuführen sind, sondern, so viel immer möglich ist, täglich visitirt, und daS Nö* thige reparirt werden muß, können im Dienste keinen Aufenthalt machen, wenn erstere dergestalt besorget, und letztere jederzeit gut aufbewahret, und, wo etwas mangelhaft wird, sogleich aus­gebessert, auch zur vorgeschriebenen Zeit und nach der bestehenden Weisung eingeschmiert werden. Was nun'ferner in Betreff der Mannszucht, Conservation der Pferde, Wägen und Geschirre, dann Requisiten noch bemerkt werden könnte, ist bereits in den Verhaltun­gen für die Unter-Officiere zureichend erinnert worden, und es kommt nur noch darauf au, daß der Divisions -Commandant in seinem eigenen Fleiße unb an der gehörigen Nachsicht nichts ermangeln lasse. Die Dienstordnung, wie die Rapporte von unten, und die Befehle von oben kom­men, ist demselben bereits bekannt, er muß also zu gehorsamen, und seine Untergebenen stufenweise gehorchen zu machen wissen. Er führt zwar das Commando, und auch die Rech- nung über die Division, er ist aber auch, der allgemeinen Ordnung nach, im Dienste an den respicirenden Rittmeister angewiesen. Den gewöhnlichen Früh-Rapport empfängt der Divisions-Commandant von dem Wachtme.-er, und stattet alsdann denselben dem Ritt­meister ab, dem er auch, so oft etwas Besonderes vorfällt, wie nicht minder in den fest ge­setzten wöchentlichen Rapports-Tagen den Rapport bringet. Die Befehle werden ihm durch den Wachtmeister überbracht, welche der Rittmeister an den Adjutanten zu geben hat. Wenn seine Division transportirt, so marschirt der Ober- oder Unter-Lieutenant, wenn der Zug vorwärts gehet, voraus, und der Wachtmeister schließet; und so im Gegentheile, wenn zurück marschirt wird. Den Anfang des Zuges macht die Feldschmiede, der Deckelwagen, bey welchem die Professionisten, Ein Corporal und Ein Gefreyter eingetheilt sind; dann folget der Officiers-Bagage-Wagen; an diesem schließen sich die übrigen Wägen nach ihren Num­mern in der Ordnung an, und es werden die Corporale und. Gefreyten nach ifyven Came- radschaften dabey gehörig eingetheilt. Uebrigens hat der Dwisions - Commandant während des Marsches gute Mannszucht zu halten, und beobachtet alles dasjenige, was im Vorher­gehenden vom Marsche schon gesagt worden ist, mit dem ferneren Beysatze, daß die Wägen einer von dem anderen drey Schritt Distanz halten, der erste Wagen nicht im starken Schritte wegen deS nachfolgenden fahre, alle zwey Stunden, wenn der Weg gut ist, bey schlechtem Wege aber, so oft es erforderlich ist, angehalten werde, um die Pferde ausschnaufert zu lassen. Bey ebenem und gutem Wege aber, besonders bergauf, können die Stangenreiter (wie schon bey dem Corporal gesagt wurde) manche Strecke Weges neben ihren Sattelpferden, um sie zu schonen, zu Fuße gehen. Wenn eine Division zur Hälfte in ein anderes Land be­XX. Hauptstück. I. Abschnitt.

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