Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Die ihm beygegebenen Fouriere hat er in ihren Arbeiten gehörig einzuleiten, ihnen die nöthige Belehrung zu geben , und zu trachten, daß sie nebst den erforderlichen Fähigkeiten auch durchgehends von guter und redlicher Aufführung seyn. Ihre Fehler hat er mit Ermahnungen und Nachdrucksamen Verweisen zu bestrafen, und erst, wenn diese angewendeten glimpflichen Mittel nicht fruchten wollten, oder einer sich gleich anfänglich über ein wichtiges Verbrechen betreten ließe, ist er in Arrest zu schicken, und dem Corps - Commando hierüber die Meldung zu machen. In allen Dienstesverrichtungen commandirt der Rechnungsführer die ihm zugetheilten Fouriere. Alle Meldungen hat derselbe dem Corps - Commandanten zu machen, wohin er sich auch, wie bey den Regimentern, zu dem wöchentlichen Rapporte zu verfügen hat. Das ganze Rech- nungsgeschaft wird unter der Aufsicht eines kriegscommisiariatischen Beamten geführt, an welchen auch der Rechnungsführer in diesem Fache angewiesen ist. §. 65i8. Bey Besetzung der Officiers - Charge ist mit aller Strenge darauf zu sehen, daß die Individuen zum Fuhrwesensdienste vollkommen tauglich feyen. Wenn daher solche Individuen nicht schon im Fuhrwesen ihre dießfallsige Fähigkeit bewiesen haben, müssen sie ohne Weiters einer Prüfung im Corps sich unterziehen. Diese isi unter oblger Voraussetzung um so unerläßlicher, da nur hierdurch die verderbliche Idee widerlegt werden kann, als bedürfe der Officier beym Fuhrwesen keiner besonderen Kenntnisse. 6519. Dieser Prüfung haben sich die Officiere, welche zum Fuhrwesen übertreten wollen, durch den Zeitraum von sechs Monathen zu unterziehen, und sich während dieser Zeit mit ihrem Gehalte oder Pensions-Genüsse zu begnügen. Nach dieser Zeit ist eine ordentliche Oualifications-Eingabe zu verfassen, und dem Hofkriegsrathe einzureichen. Wenn der Geprüfte nebst den physischen Kräften die nöthigen Kenntnisse erlangt und erprobt hat, kann seine Hebersetzung in den Stand des Fuhrwesens - Corps veranlaßt werden. §. 6520. Die wesentlichen Dienstespflichten eines Fuhrwesens-Officiers bestehen: *) In der Sorgfalt zur Verpflegung des Mannes und des Pferdes; dazu gehört Geld, Brot und Montur für den ersteren, Fourage, Wartung, Beschlag und Beschirrung für das letztere. X>) Die gute Beschaffenheit der Wagen und Geschirre, des Materials und der Requisiten, und die gute Conservation des einen wie des anderen, damit die Division stets vm dienstbaren Stande sey. e) Die Bewirkung des Transportirungs - oder des Artillerie - Fuhrwesensdienfles Mit den ihm unterstehenden Leuten und Pferden. Es folgt hieraus, daß der Fuhrwesens-Officier itens:das Mechanische des Fuhrwerkes, das ist: Wagen, Geschirre, Materiale, Requisiten im Ganzen und in ihrer Zusammensetzung vollkommen kenne. srens: daß er ein rechnungskundiger, ordentlicher, in den normalmäßigen Vorschriften über Stand und Gebühr bewanderter Mann seyn muß; denn seine aufgezahlten Obliegenheiten verbinden ihn zu einer fortwährenden dreyfachen Rechnungslegung, nahmlich: a) Heiter dieGeld -, Service - und Natural-Gebühr nach dem Stande. b) Ueber das Materiale. c) Heber d i e Montur. Stern?: daß er ein geschickter Fuhrmann, sowohl auf der Straße, als bey jeder Vor- fallenheit sey. Cs sind demnach auch tue vorerwähnten drey Abtheilungen die Eigenschaften eines Fuhrwesens-Officiers, auf welche sich das Detail oder die Objecte der Prüfung eines zu diesem Dienste aspinrenden Officiers gründen. Ban» YXI, Eigenschaften der zum Fuhrwesen gelangen wollenden 2s- ficiere. Htth.am 28. Dec. 3,0. K 3554, Prüfangszeit dieser Ltfficiere.. Hkth.am *8. Dec. 810. k 3554. Vorschriften zu dieser Prüfung. H? th.aM2o.März3->8.v 617. » » 28. Dec.810. kl 3554. 9