Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

34 Hiernach folgen nun nach fcem nahmlichen Detail die Bestimmungen, wie die Prüfung oder vielmehr Abrichtung eines von der Cavallerie oder aus dem Pensions-Stande zum Fuhr­wesen eintretenden Officiers vorzunehmen ist. §. 652 k Es ist nirgends wohlthunlich, eine Prüfung mit einem Officiere vorzunehmen, als wo ein Militär-Fuhrwesens-Depot besteht, oder in der Nahe sich befindet; dort soll also der das Commando des Depots führende Rittmeister dem zu Prüfenden alles Materiale in Holz, Eisen, Leder und Hanfzeug vorwersen, ihn über die Zeichen eines guten oder schlech­ten Materials, dann über die Caliöer belehren; ferner ihn mit dem Handwerkszeugs be­kannt machen, ihn in die Werkstätte führen, und unterweisen, was gut oder was schlecht gearbeitet ist; sonach ist auf die Zusammensetzung überzugehen, und zu zeigen, wie solche am vortheilhaftesten, am besten und am geschwindesten geschieht; wie bey Wägen und der Mepararur die kürzeste Hülfe zu verschaffen ist; wie die Geschirre, zwey-, vier-und sechsspän­nige, zusammen zu passen haben; wa-s für ein Unterschied zwischen den Geschirrgattungen, besonders von der ordinären Elrfc, und jener von der Artillerie, bestehe, und wie in kurzer Zeit letztere aus ersteren gemacht werden können. Endlich ist der zu Prüfende, wenn er alles dieses eingesehen und begriffen hat, und im Stande ist, jede Frage nach der Natur des Ge­genstandes und der ihm beygebrachten Kenntnisse zu beantworten, in die Depots - Kanzelley zu führen, und ihm vorerst zu zeigen, wie die Professionisten-Handbücher und Journale geführt, dann wie hieraus die E r z e u g u n g s - und V e r w e n d u n g s s ch e i- ne fönn irt, und wie endlich dieDep o ts - M aterialien - Berechnung angelegt werde. Hat der zu Prüfende hinlängliches Fassungsvermögen, Eifer und Verwendung zur Sammlung der Kenntnisse, und wirklich guten Fortgang im Unterrichte bewiesen, so begin­net der zweyte Theil der Prüfung. §. 6522. Der zu Prüfende ist nun einer Division zuzutheiken, damit er in ihrer Kanzelley vor­erst alle Gattungen der Eingaben, und hauptsächlich der D ocumente, kennen lerne, welche er zur Rechnungslegung benöthiget. Er muß sich von jedem solchen Acten-Stücke eine Elbschrift nehmen, sofort wird ihm die Zusammensetzung einer monathlichen Geld- Service-und N a t u rali e n-B e re ch nu ng gezeigt, in welches Fach er sich so ein­studieren muß, daß er im Stande ist, nichr nur jedes Document und die Berechnung selbst zu verfassen, sondern auch andere darin zu unterrichten. Dieses ist darum nöthig, weil man besonders bey ausbrechendem Kriege nicht immer erfahrene und ganz geschickte Fouriere bey- geben kann. Versteht also-der Officier nicht selbst das Rechnungsfach, weiß er nicht, was und wann er dieses oder jenes zur Herstellung der Richtigkeit benöthiget, sieht er den Fehler nicht, den sein Wachtmeister oder Fourier manches Mahl aus Unwissenheit oder Schleuderey, auch wohl gar mit Vorsatz, um zu betriegen, in der Rechnung gemacht hat, so steht seine Ehre und sein Vermögen auf dem Spiele. Dieser Theil der Prüfung schließt damit, daß dem zu prüfenden eine Id eal-R ech n ung über die bemerkten Richtigkeitsgegenstände auf alle möglichen Fälle zu machen aufgetragen wird, welche nach Verfertigung von einem Fuhr­wesens-Rittmeister oder Stabs-Officiere und von einem respicirenden feldkriegscommissaria- tischen Beamten des Fuhrwesens zu revidiren und zu beurtheilen ist. ­§. 65a3. Nun mehr wird zur dritten Prüfungsabtheilung oder zum ausübenden Fuhrwesensdienste geschritten. Da man voraus setzen muß, daß jedem gewesenen Cavallerie - Officiere aus früher erlernten Pflichten bekannt ist, was zur Erhaltung der guten Ordnung der Mann­schaft und der Pflege, Wartung und Conservation der Pferde gehört, so ist jede Einleitung über diesen Gegenstand bey dieser -Prüfungsabtheilmtg überflüssig, und die Prüfung hat sich gleich: ~~ XX. Hauptstück. I. Abschnitt. Grfter Sfeeil feer ^rtlfung; feöá ‘öíectjanifííje feeö Sufer; '.wfc#. 20. Siät’i 8o8. D 617. * 38. 2)ec* 810. h 3554. • Bwetiferifeeil feer ‘Prüfung^ feie (Sinfüferimg in feaö ©elfe;, UTatur«!-', kontúré: unfe Stta* íerial ? SKecfenungögefc6«it. 20.28íarí8o8. d 617. ■» » 38, J>ec. 8ro. K 3554­2>riffer £feetl feer Prüfung; »on feer ifuáüSung fees gufer* trefenáfetenfleá. ^ftfe.ntti 20. ®iäri8o8. D 617. » *8, £>ec.8io.K35őí.

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