Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
Von dem Armee Fuhrwesen. 39 §. 6510. ' Bey einem entstehenden Allarme soll der Wachtmeister die Unter 'Qfficiere, und diese sollen die Mannschaft anstrengen, daß solche in möglichster Geschwindigkeit undohne Geräusch satteln, angeschirren, und, wenn es nöthig ist, auch anspannen. Wenn Pie Gefahr dringend, und die Leute ausgezogen waren, ist nur zu trachten, daß sie heraus kv.mmen < und ihre Arbeit verrichten, weil sie doch, wenn einmahl eingespannet ist, zur Noch gleich fort-' fahren können, und hernach schon wieder Zeit finden werden, sich anzukleiden. Wie die Wi- derspänstigen in derley Vorfallenheiten zu behandeln sind, ist bey der Verhaltung der Gemeinen bereits erkläret worden. Die Ordnung der Mannszucht wird wie bey der ganzen Armee überhaupt beobachtet, und muß einem jeden gedienten Wachtmeister ohnehin bekannt seyn. §. 65 n. Der Thierarzt, so wie der Oberschmid, muß ein von dem öffentlichen Lehrer der Thierarzeneyschule geprüftes Individuum seyn, das sowohl die Anatomie, als die Pferde- Curen und den Hufbeschlag aus dem Grunde versteht; auch muß es überhaupt ein guter Pferdekenner seyn. So oft es der Dienst zulaßt, hat der Thierarzt die unterhabenden Schmidmeister und Gesellen, so wie auch den Oberschmid in ihren Verrichtungen zu unterweisen, ihnen fleißig nachzusehcn, und sie zur Ausübung ihrer Schuldigkeit anzuhalten. tz. 65is. Der Thierarzt ist jederzeit an den bey den maroden oder blessierten Pferden comman- dirt stehenden Officier angewiesen; diesem hat er Rapport über benZustand und die Besserung der Pferde in der Frühe, gleich nach dem Verbände, zu erstatten, den Pferden aber, welche in der Cur sind, muß er, so oft es nöthig wird, mit Sorgfalt und Achtsamkeit Nachsehen. §. 65i3. Die erforderliche Arzeney zur Curirungder Pferdeist aus den beyhabenden Feld-Apotheken, gegen Quittung des Posto-oder Divisions-Commandanten abzufassen. Wenn eine Arzeney zu Ende geht, so muß er es dem Officrere in Zeiterf melden, damit der nöthige Vorrath beygeschafft werden könne. Bey schwerster Verantwortung und Strafe soll er sich nicht unterfangen, ein fremdes Pferd mit der dem Aerarium zugehörigen Arzeney zu heilen. Die Arzeney selbst muß immer in der Verwahrung des Officiersseyn, und dem Thierarzte wird gestattet, so viel derselbe benöthiget, von Zeit zu Zeit zu sich zu nehmen , über deren Verwendung er dem Officiere bey jedesmahliger Fassung frischer Arzeneyen das Verzeichniß, an welche Pferde sie verwendet wurden, einzureichen hat. Ohne Vorwissen des Officiers Medicamente unter dem Vorwände zu erkaufen, daß ihre Gattung in dem Vorra- the nicht gewesen, und diese Art Rechnung sauszügel zur Wiederbezahlung dem Offiziere einzureichen, wird nicht gestattet. §• 6514. Ferner ist des Thierarztes erste Pflicht, wenn sowohl aus der Linie , als aus sonstig eingetheilter Geschützbespannung, marode Pferde zur Auswechselung an die Reserve überbracht werden, mit Grund darauf zu sehen, ob der an den Pferden bemerkte Umstand aus der allgemeinen, jedem Pferde natürlich angemessenen Beschaffenheit habe entstehen können, oder ob der Defeot durch einen besonderen Unglücksfall zugezogen, oder vielleicht gar aus anderen Ursachen das Pferd beschädiget worden sey. Denn es finden sich Leute, welche ein Pferd nur darum marode zu machen suchen , weil sie daran kein Wohlgefallen haben, und ein anderes zu bekommen trachten. Es gibt auch Gemeine unter den Eintheilungen, welche die Pferde durch Stöße, Schlage, ungleiche Fütterung und nachlässige Reinigung bis zumMa- rodiren bringen , so wie auch Gemeine zu finden sind, die sich nicht scheuen, Pferde auf was immer für eine Art undienstbar zu machen , um mit denselben rückwärts in die Canto- nirung kommen zu können, weil sie aus Zaghaftigkeit in dem Treffen nicht zu bestehen glauben. Ueber alle diese Umstände hat der Thierarzt jedeS,Mahl bey Anlaugung solcher Pferds 20 it iidj hti) 'cftiem entfle* fenötn ííTíamte iu fenefinen ift. . am 3. gef. 783. D 336. ttnö SfTiegewfei* en Sei ífierariteő- |am 3. gef. 783* 13 336 2fn ttte»i krfelfe «tigern«*» Fe« ift. ßftf. am 3. gef« 783. d 336. 3®aá fitvflfßtiicö 6er f5ee ivenöung unö tfuffstoafrung ber fJJteiicamente für f raufe unf maroöe ‘Pferfe ju feof* art)ten ift. §fif. am 3. 5-ef. b 336. 3íuf waő 6er Sfierarji fei» Unterfucfning 6er maróién <Pferöe fefonöerö ju fefenfat. £ftf. am 3. gef. 7153, u 336.