Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

38 muß dabey nachgesehen werden, ob sie auch in den gehörigen Vollzug gebracht werde. Deß- wegen darf der Wachtrneister sich nicht auf seine Untergebenen verlassen, sondern er soll selbst fleißig Nachsehen, ob sie sowohl in den aufhabenden Verrichtungen, als in den erstatteten Rapporten, überhaupt in Allem ihrer Schuldigkeit Genüge leisten. Einen jeden Unter--Offi* cier nennt der Wachtrneister Er, und er hat sich gegen dieselben sowohl, als gegen Mindere, alles Ungestüms zu enthalten, und jedermann mit solcher Art zu begegnen, um sich respec- tiren, und zugleich liebend zu machen. Mit Stockstreichen kann er weder einen Eorporal, noch einen Gefreyten und Gemeinen belegen, sondern derselbe muß sich immerfort bestreben, einen jeden durch Beybringung einer wahren Ehrliebe zu leiten, ferner durch schonende Er­mahnungen, ernsthafte Verweise, oder weiter mit Nachdrucksamen Vorstellungen dev zu ge­wärtig habenden Ahndungen zu seiner Schuldigkeit anzuhalten. Sollten diese Mittel nichts fruchten, oder würde das Versehen eine anderweitige Bestrafung verdienen, so soll er einen Solchen in Arrest nehmen, und gehörig melden, gleichwie es um so mehr mit einem Be­trunkenen zu geschehen hat. Wegen genauer Kenntnis; der Unter- Officiere und übrigen Mann­schaft, wie auch in Betreff der wider die Desertion zu gebrauchenden Vorsicht wird sich auf das bezogen, was bey dem Eorporal erinnert worden ist. Mit den Gemeinen, und beson­ders mit den Recruten, muß er sich vielen Umgang machen, um ihre Denkungsart zu er­forschen, und daraus zu schließen, ob viele oder wenige Dienste von ihnen zu hoffen sind. Sonst hat er in der Division den richtigen Stand von Mannschaft, Pferden, Wagen und den dabey befindlichen verschiedenen Requisiten so klar und deutlich zu halten, daß, wenn er um Alles, oder nur um etwas davon gefragt wird, er nichts Anderes nothig habe, als seine Verzeichnisse und Vormerkungen davon heraus zu nehmen, und mit der größten Sicherheit zu zeigen, und zu beantworten. Zur Erleichterung und Beförderung dieser nöthigen Kennt­nisse muß er eine Grund-Lifte über die Mannschaft, und eine Beschreibung der Pferd e, wie solche bey dem Fourier vorgefchrieben ist, dann was jedem Eorporal an Wagen, Geschirren, mit einem Worte von allen Requisiten oder Materialien anvertrauet wurde, auch was sonst hieran bey der Division vorrathig ist, in sein Hand- Pro t o c o l l eintragen. Ein anderes Vormerkungsbuch ist ihm nothwendig, um Geld, Naturalien und den Monturs-Empfang von jedem M «mache einzutragen. Ein drittes oder Tagebuch muß er auch führen, worin unter jedem Datum von Monath zu Monath Ellles aufgeschrieben wird, was Veränderliches bey de-r Division, be­sonders wenn er damit detaschirt ist, vorgefallen sey. Die Rapporte macht der Wacht­meister von der Division von fünf zu fünf Tagen schriftlich an seinen Divisions- Commandanten und den Eldjutanten; täglich aber erstattet er ihnen selchen Morgens und Abends m ün dli ch. Elite Befehle empfängt der Wachtmeister durch den Adjutanten; wird er aber ohne Officier commandirt, so empfängt er seine nöthigen Verhaltungen von dem Rittmeister oder Stabs-Officiere. Sobald er nun von dem Adjutanten abgefertiget worden ist, überbringt er seinem Divisions-Commandanten den Befehl, und fertiget sodann die Corporale in einem Kreise ab. So oft ein Extra-Befehl gegeben wird, es sey bey Tag oder Nacht, so muß er gleich an die Behörde überbracht werden. Wenn der Wachtmeister die Division commandirt, so führet er solche während des Marsches, und der Eorporal von der hintersten Abtheilung beschließt den Zug, gleichwie der Wachtmeister schließet, wenn der Divisions-Commandant zugegen ist. Dabey ist noch zu beobachten, daß wenn das Fuhrwesen außer den Chausseen oder sonstiges guten Landwegen bey der Elrmee allein marschirt, und keine Pioniere bey demsel­ben vorhanden sind, von den Corporalen immer einer mit Beyläufern, oder in deren Er­mangelung mit Bauern, wovon die eine Hälfte mit Schaufeln, die andere mit Krampen versehen seyn muß, voraus commandirt werde, um soviel alS möglich den Weg fahrbar zu machen, oder, wenn es nöthig wäre, wegen übler oder starker Hohlwege seitwärts hinaus zu fahren, die Gräben in Zeiten einwerfen zu können, damit der Marsch nicht gehemmt werde. Der Wachtmeister hat das übernommene Brot den Corporalschaften auszurheilen. XX. Hauptstück. I. Abschnitt. ♦

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