Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

XX. Hauptstück. I. Abschnitt. n Satttergesellen müssen eben so, wie bey den Schmieden (§. 6499.) ges'gt worden ist, Leute von guter Aufführung und in ihrer Profession wohl geübt seyn. Unter den Sattlergesellen müssen immer einige seyn, die Sattelbäume und Kummerhölzer selbst ausschneiden können, auf welches bey Engagirung derselben Bedacht zu nehmen ist; sonst müssen aber die Sattler vorzüglich von den zum Sattel und Kummet erforderlichen Bestandtheilen im Leder und sonst die richtige Zusammensetzung derselben, besonders beym Sattelin Sitz und Trag, und bey dem Kummet in der Schließung die vollkommene Kenntniß haben, damit sie allen vor der üblen Bestellung oder Richtung eines Sattels und Kummetes herrührenden schädlichen Drüc­kungen und Schwellungen des Pferdes vorzukommen oder gleich abzuhelfen wissen. Die Sattler müssen auch die Riemerarbeit verstehen, damit man sie ebenfalls zur Ausbesserung der Geschirre und des Riemenwerkes, oder zu derselben neuen Verfertigung gebrauchen kann. Ferner müssen sie eine gute Kenntniß vom Leder und von denen zu ihrem Gebrauche nöthigen Materialien und Requisiten, dann vom Handwerkszeugs haben, damit, wenn bey dem Fuhr­wesen neue Sorten verfertigen zu lassen in Antrag genommen würde, sie bey dem Einkäufe und bey Einlieferung des Leders wissen, was zu ihrer Arbeit am dienlichsten, und zu einem guten und dauerhaften Gebrauche am nützlichsten erforderlich ist. Auf die Stärke und Schwä­che des Leders haben sie sodann das vorzüglichste Augenmerk zu richten, damit sie das stärkste dorthin, wo es am nothwendigsten haltbar seyn muß, und das schwächere auf andere mindere Bestandtheile nutzbar verwenden. Ueberhaupt aber wird denselben Treue und Fleiß zum Nut­zen des allerhöchsten Dienstes, wie allen klebrigen, empfohlen. Die Wagner müssen vorzüg­lich alles zu ihrer Arbeit benöthigende Holz kennen, und alle Gattungen desselben zu unter­scheiden wissen, folglich auch nur das Dauerhafteste zu den verschiedenen Bestandtheilen an­wenden. Ein gutes Rad zu machen, solches gut zu stücken, gut zu dippeln, dessen Verboh- rung, und bey der Reparatur es gut zu verzwicken, auch eine Achse gut einzuachsen, damit der Wagen das Geleise halt, in diesem hat die vorzüglichste Wissenschaft zu bestehen. Von dem ganzen Gestelle, und was überhaupt den Wagner betrifft, müssen sie die volle Kenntniß haben, damit dieselben immer durch die angewendete Reparatur im guten und brauchbaren Stande erhalten werden, wo dann ein Wagen niemahls ganz zu Grunde gehen kann, wenn man an demselben die beschädigten Bestandtheile bey Zeiten und-dauerhaft re - parirt. §. 65o2. Gesammte Schmiede, Wagner und Sattler sind nach der Regel obligat, es können aber auch beym Drange der Umstände unobligate ausgenommen werden. tz. 65o3. Wenn sich die Gesellen über etwas zu beschweren oder sonst was immer anzubringen haben, melden sie sich bey den Meistern; wenn aber die Klage über den Meister selbst wäre, so haben die Gesellen solches dem Wachtmeister vorzutragen. §. 65o4­Den Profeffionisten, welche in dringenden Fallen in E^tra-Stunden arbeiten müssen, wird zu mehrerer Aufmunterung ihres Fleißes eine den Zeitumständen angemessene Zulage er­folgt; ingleichen den Altgesellen, welche die Meisterstellen versehen. §. 65o5. Wenn das Fuhrwesen einen Abgang an Profeffionisten hat, und derselbe durch die bey den Regimentern befindlichen Profeffionisten ersetzt wird, so sind diese Leute durch zwey Mo- nathe bey den betreffenden Fuhrwesens-Depots in ihrer Professions-Kunde zu prüfen, und dann, wenn sie ganz angemessen befunden worden find, ist wegen ihrer Beybehaltung die Anzeige zu erstatten. Dadurch werden die Fuhrwesens-Depots niemahls an Profeffionisten aufliegen, und können sich die besseren auSwählen. Sämmtliche Handwerker sind obligat. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336, Zulage für die in Extra- Stunden arbeitenden Prsfes- sionisten. Hkth.am ro.Märj 809. n 1089. » » 17.2fpr. 809. D 2124, » » iS. Sep. 8,4. U 886. Die von Regimentern zum Fuhrwesen übersetzten Profes- lioniften sind bey den Depots durch zwey Monathe zu prü, fen. Hth. am 12. 2ul. 81 i. k *540, Slöo die ©efeffen if;re gen und Söemrcerdcn »orjus bringen haben. £ft$. «m 3. jeb. 783. d 336.

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