Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

Von dem Armee-Fuhrwesen. <n Datum N. »8 . . Gehorsamste Meldung. Bey meinem unterhabenden Commando befindet sich nichts Neues. N. N. oder: Den . . ten dieses habe ich ein Pferd (Farbe, Geschlecht und Zeichen), —Jahre alt, zu N. wegen ....... zurück gelassen, oder: Der Beyla'ufer N. N. ist auf dem Marsche krank, und zu . . . in das N. Spital gebracht worden. N. N. tz. 6494. Wenn ein Mann erkranket, so muß er in das nächste Militär-Spital mit einer Mon- turs-Specification abgegeben werden. Diese ist zweyfach zu verfassen, wovon er eine, die andere aber ihm das Spital unterfertiget; darin muß auch angemerkt seyn, wie weit der Mann mit Löhnung und Brot rc. verpflegt ist. Müßte er aber ein Pferd zurück lassen, oder ist ein solches gar umgestanden, so muß er die gehörigen Attestate von der Obrigkeit des Ortes, und tm letzteren Falle auch von dem Abdecker oder Wasenmeister mitbringen, um hiervon versichert und in der Kenntnis; zu seyn, ob es nicht aus Nachlässigkeit oder aus einem sonstigen Fehler sich ereignet habe. §. 6495. Eben so muß derselbe auf dem Marsche wegen Empfanges der Fourage mit den Ver- pflegsämtern oder Ortsobrigkeiten Richtigkeit pflegen, woraus denn folget, daß die Ge- freyten des Lesens und Schreibens klmdig seyn müssen. H. 6496. Wenn derselbe Schiffbrücken zu passieren hat, so muß er sich zuvor bey dem Officiere Melden, und von tiefem belehret werden, in was für einer Entfernung ein Wagen von bem anderen passieren solle. Bey den Landbrücken hat derselbe zu untersuchen, ob sie von guter Beschaffenheit und der Last angemessen sind. §. 6497. Uebrigens hat er alles ihm Anbefohlene in genauesten Vollzug zu bringen, seinem Eorporal über alles Anvertraute und Aufgetragene Rechenschaft zu geben, und bemfelben als seinem ersten Vorgesetzen ben püncrlichsten und willigsten Gehorsam zu leisten. — Wenn der Gefreyre sich über etwas zu beschweren, ober etwas zu bitten hat, so muß er sich an den ihm Vorgesetzten Eorporal, ober, wenn die Klage gegen diesen wäre, an den Wachtmeister^ und so auswärts,- wenden. §. 6498. Im Sommer wird in Garnison der Gemeine um drey Uhr, im Winter hingegen um vier Uhr durch den bte Jnspection habenden Gesreyten aufgeweckt. Wenn der Gemeine siss angezogen hat, visitirt er sogleich seine Pferde, ob ihnen nähmlich nichts zugestoßen iss und ob sie ganz gesund sind, welches er dem Gefreyten sogleich zu melden hat. Alsdann wirt gefüttert, geputzt und getränket, nach diesem adjustiren sich die Leute. Wenn die Anspan nungszeit heran nahet, wird angeschrrret, aufgezäumet, bte Sättel werden angegurtet, unt dann wird eingespannt. Vor bem Abfahren bestehet jeder Gefreyte seine Mannschaft und Pferde sammt Wä gen, ob nichts fehle, damit er sich nicht der Elhndung aussetze, indem der inspectionirend« Corpora! alle Abfahrenden zu besichtigen, und darauf zu halten hat, daß nichts mangelhafl beym Abfahren, sowohl bey der Mannschaft und bey den Pferden, als auch an den Wäger und Geschirren gefunden werde. Während des Ladens und Transportirens muß alles bereits Gesagte genau beobachte werden. Beym Auf-und Abladen ist jedoch die Mannschaft nicht zu verwenden. Söflá Sen ©efretjte ju 5eoS; rtdjfen Saf, trenn ein 3flann erfranft, oSer ein *PferS maro* Se tnirö, oöer gar umßctsf. #Ft6. am 3. 5e6. 783. D 336. r SHicSfigfeitityftege wegen (Sm­pfangeá Ser Scurage. «m 3. §eS. 783. d 336. ! 2üaéSerG5efret)fe&et> Schiff- ! oSer SanS&rücfen 41t SeoSacf;: ten &at. £Ft6. am 3. 5e&. 783. D 336. I 32Jem Ser ®efret)fe feine . 23iften oSer 2Sefc$tt>er6en t»or= juSringen i>at. 1 £ft&. am 3. Jet. 783. d 336. t r 1 Weiterer für* gefaßter Un* ' terriert für ©efreijte. ' $Ft&. <mt 3. Set». 783. D 336. / » » 27<S)ec. 814. a 7434. >

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