Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

xxm. Hauptstück. I. Abschnitt. uyz Er wird von der Arttiirungs- kanzelley ein Register und 2n» ventarium über alle auf dem Schiffe befiudljchen Effecten erhalten. Hkth. am 27. März 804. Er wird auch von dem Haupt- Magazin die Eonsignation über die Effecten erhalten, die jede» Unter-Officier betreffen. Hkth. am 27. März 804. 1 Ucber die von dem Haupt- Magazine erhaltenen Artikel rst eine Abschrift des Jnventa- riums abzugeben. H'th. am 27. März 804. Die Medicamente sind in Empfang zu nehmen. Hkth.am.27. März 804. Er erhält von dem Haupt- Magazine zwey Protokolle in hianco, um alle Empfänge und Verwendungen einzutragen. Hkth. am 27. März 804. Commissär zuzustellen, welcher die Anweisung an das Magazin zu erlassen, und dieses so­dann dem Schiffs-Commandanten das Benöthigte zu erfolgen hat, indem der Magazins- Rechnungsleger jede Abgabe an ein Schiff nicht nur mit der Quittung des Schiffs - Com­mandanten oder der Schiffs-Administration, sondern auch mit der commissariatischen An­weisung zu belegen verbunden ist. Bey dem erforderlichen Tauwerke muß der Schiffschreiber in den Erfordernißaufsähen nebst der Dicke nach Zollen auch die Länge der Seilwerke nach Klaftern angeben, und dem­selben einen Kostenüberschlag beyfügen, in welchem die Seilwerke nicht allein nach der Zahl an Stricken und nach ihrer Dicke an Zollen, sondern auch nach der Länge in Klaftern anzu- zeigen sind, wobey jene Seile, welche in der Dicke eine Verschiedenheit haben, nicht mit einander verwechselt werden dürfen. Endlich muß bey jeder Seilgattung von gleicher Dicke der Preis nach der Klafter, dann eines jeden Stückes Seil einzeln, und alle Stücke der nähmlichen Gattung zusammen be­merkt, zuletzt aber der gesammte Geldbetrag aller Seile sichtbar gemacht werden. §. 6969. Von dem Haupt- Magazine wird dem Schiffschreiber oder Unterschiffschreiber eines je­den Schiffes ein Duplicat des Jnventariums (welches von dem Commissär des Haupt-Magazins gefertiget seyn wird) über das auf dem Schiffe befindliche Zugehör, dann über die Geräthschaften, Munition und andere Artikel, welche zur Bewaffnung des Schif­fes vorgeschrieben sind, übergeben werden, und so auch ein von dem Ober-Kriegs-Com­missär unterschriebenes und nummerirtes Register oder Protokoll, in welches das besagte Jnventarium eingetragen werden muß. §. 6970. Eben so hat der Schiffschreiber auch von dem Magazine über die in die Verrechnung eines jeden Unter-Officiers gehörigen Geräthschaften separirte Jnventarien zu erhalten. Diese Jnventarien oder Anweisungen, welche von dem Schiffschreiber und von dem das Haupt-Detail führenden Ofsiciere unterschrieben seyn müssen, sind den betreffenden Unter- Ofsicieren zu übergeben, damit sie dieselben zum Haupt-Magazine bringen, um hierauf nach und nach oder auf Ein Mahl die darauf verzeichneten Geräthschaften, die Munition und an­dere Artikel zu empfangen. Aehnliche Anweisungen haben auch alle jene Officiere zu erhalten, welche in einer Ver­rechnung stehen, in welchen Anweisungen die in das ihnen zugetheilte Fach gehörigen Ge­genstände enthalten sind. Die Officiere haben bey der Uebernahme der sie betreffenden Gegen­stände immer selbst gegenwärtig zu seyn, und der Schiffschreiber ha!t ihnen dabey so viel, als möglich ist, an die Hand zu gehen, und Hülfe zu leisten. h. 6971. Nach Uebernahme der verzeichneten Geräthschaften und Utensilien wird er eine Abschrift des Jnventariums, von ihm und von den betreffenden Ober-und Unter-Ofsicieren mitgefertiget, und von dem das Haupt-Detail führenden Officiere und von dem Comman­danten vidimirt, dem Magazins-Aufseher zu seiner Legitimation zu übergeben haben. §. 6972. Auf die nähmliche Art sind auch die Medicamente und das Zugehör für den Arzt zu empfangen, welcher sie in Gegenwart des Schiffschreibers und eines Officiers, der hierzu bestimmt wird, untersuchen muß. Die Schlüssel von dem Medicamenten-Ka­sten und den Behältnissen bleiben in den Händen des Schiffschreibers, welcher sie dem Arzte zu übergeben hat, wenn das Schiff unter Segel geht. • §- 6973. Der Schiffschreiber wird von dem Haupt-Magazine zwey Register oder Pro- toc olle in bianco erhalten, welche nummerirt und von dem Ober-Kriegs-Commissär unterzeichnet seyn müssen. Das erste: damit er alle Lebensmittel, welche an Bort des

Next

/
Oldalképek
Tartalom